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"Dann erzählen Sie mal ... ."
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Die Richterin oder der Richter wird Sie nun auffordern, zunächst im Zusammenhang zu berichten, was Sie
von der Sache wissen. Danach werden Ihnen meistens ergänzende Fragen gestellt. Alle Verfahrensbeteiligten
haben ein
Fragerecht.
Das, was Sie sagen, ist vielleicht für den einen oder anderen Verfahrensbeteiligten
nachteilig. Es kann deswegen sein, dass man versucht, Ihre Aussage zu erschüttern, oder Sie - bildlich gesprochen
- "in die Zange nimmt". Das geht manchmal nicht ohne Schärfe. Da können Ihnen Teile früherer
Aussagen aus den Akten vorgelesen werden und man versucht, Widersprüche herauszufinden. Auch dies muss aber
kein Ausdruck des Misstrauens Ihnen gegenüber sein. Sie erhalten jedenfalls Gelegenheit, vermeintliche Widersprüche
aufzuklären oder - frühere oder jetzige - Angaben richtig zu stellen.
Oder ein Beteiligter könnte Ihnen erklären, dass er Ihnen nicht glaubt. Bleiben
Sie ruhig und gelassen. Denn wenn Sie bei der Wahrheit geblieben sind, haben
Sie nichts zu befürchten!
Beleidigen lassen müssen Sie sich jedenfalls nicht! Das Gericht ist auch dazu da, Sie zu schützen. Wenn
Sie im Zweifel sind: Fragen Sie die Richterin oder den Richter, ob Sie sich eine bestimmte Frage oder eine bestimmte
Wortwahl gefallen lassen müssen.
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Fertig!
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Nachdem Sie Ihre Aussage gemacht haben, werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vom Gericht entlassen.
Manchmal kann es sein, dass noch abgewartet wird, ob sich aufgrund weiterer Aussagen Rückfragen ergeben. Das
Gericht wird Sie dann bitten, noch zu warten.
Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge entlassen worden sind, können Sie das Gericht verlassen oder aber - wenn Sie
der Ausgang des Verfahrens interessiert - auf den Zuschauerplätzen im Saal den weiteren Verlauf beobachten.
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"Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit"
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Sie sind schon vom Gericht darüber belehrt worden: Lügen vor Gericht ist strafbar! Dem, der vorsätzlich
etwas Falsches ausgesagt hat, droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das gilt übrigens
auch bei falschen Angaben zur Person. Das Delikt heißt "Falsche uneidliche Aussage". Ein Grund
mehr, unbedingt bei der Wahrheit zu bleiben! Bedenken Sie, dass "Gefälligkeitsaussagen" für
Freunde oder Bekannte schwere Folgen nach sich ziehen können!
Dem, der eine falsche Aussage gemacht hat, bleibt übrigens ein Ausweg: Die Berichtigung der falschen Aussage.
Wenn er rechtzeitig bei einem Gericht, bei einem Staatsanwalt oder bei einer Polizeibehörde die Wahrheit zugibt,
kann er milder oder gar nicht bestraft werden.
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"Ich schwöre!"
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Es kann sein, dass Sie schwören müssen, die Wahrheit gesagt zu haben. In einem Zivilprozess ist das
eher selten, im Strafprozess häufiger der Fall. Wenn das Gericht beschließt, dass Sie vereidigt werden
sollen, müssen Sie, nachdem alle Personen im Sitzungssaal aufgestanden sind, nach Ihrer Aussage die rechte
Hand erheben und die Eidesformel sprechen. Die Richterin oder der Richter spricht sie Ihnen vor. Sie sprechen Satz
für Satz nach.
Durch den Eid versichern Sie in besonders feierlicher Form, dass Sie die Wahrheit
gesagt haben.
Folge des Eides ist zweierlei:
- Jetzt ist nicht nur das (vorsätzliche) Lügen, sondern auch eine Falschaussage aus Nachlässigkeit
strafbar. Das Strafgesetzbuch nennt das "Fahrlässiger Falscheid".
- Beim vorsätzlichen Lügen wird die angedrohte Strafe erhöht, und zwar erheblich: Für den
Meineid, der ein Verbrechen ist, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren.
Die oben beschriebenen Möglichkeiten zur Berichtigung bestehen aber auch, wenn die Aussage beschworen worden
ist.
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