Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  Hinweise für Zeugen  Teil 3

"Dann erzählen Sie mal ... ."

Die Richterin oder der Richter wird Sie nun auffordern, zunächst im Zusammenhang zu berichten, was Sie von der Sache wissen. Danach werden Ihnen meistens ergänzende Fragen gestellt. Alle Verfahrensbeteiligten haben ein
Fragerecht.

Das, was Sie sagen, ist vielleicht für den einen oder anderen Verfahrensbeteiligten
nachteilig. Es kann deswegen sein, dass man versucht, Ihre Aussage zu erschüttern, oder Sie - bildlich gesprochen - "in die Zange nimmt". Das geht manchmal nicht ohne Schärfe. Da können Ihnen Teile früherer Aussagen aus den Akten vorgelesen werden und man versucht, Widersprüche herauszufinden. Auch dies muss aber kein Ausdruck des Misstrauens Ihnen gegenüber sein. Sie erhalten jedenfalls Gelegenheit, vermeintliche Widersprüche aufzuklären oder - frühere oder jetzige - Angaben richtig zu stellen.

Oder ein Beteiligter könnte Ihnen erklären, dass er Ihnen nicht glaubt. Bleiben
Sie ruhig und gelassen. Denn wenn Sie bei der Wahrheit geblieben sind, haben
Sie nichts zu befürchten!

Beleidigen lassen müssen Sie sich jedenfalls nicht! Das Gericht ist auch dazu da, Sie zu schützen. Wenn Sie im Zweifel sind: Fragen Sie die Richterin oder den Richter, ob Sie sich eine bestimmte Frage oder eine bestimmte Wortwahl gefallen lassen müssen.

Fertig!

Nachdem Sie Ihre Aussage gemacht haben, werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vom Gericht entlassen. Manchmal kann es sein, dass noch abgewartet wird, ob sich aufgrund weiterer Aussagen Rückfragen ergeben. Das Gericht wird Sie dann bitten, noch zu warten.

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge entlassen worden sind, können Sie das Gericht verlassen oder aber - wenn Sie der Ausgang des Verfahrens interessiert - auf den Zuschauerplätzen im Saal den weiteren Verlauf beobachten.

"Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit"

Sie sind schon vom Gericht darüber belehrt worden: Lügen vor Gericht ist strafbar! Dem, der vorsätzlich etwas Falsches ausgesagt hat, droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das gilt übrigens auch bei falschen Angaben zur Person. Das Delikt heißt "Falsche uneidliche Aussage". Ein Grund mehr, unbedingt bei der Wahrheit zu bleiben! Bedenken Sie, dass "Gefälligkeitsaussagen" für Freunde oder Bekannte schwere Folgen nach sich ziehen können!

Dem, der eine falsche Aussage gemacht hat, bleibt übrigens ein Ausweg: Die Berichtigung der falschen Aussage. Wenn er rechtzeitig bei einem Gericht, bei einem Staatsanwalt oder bei einer Polizeibehörde die Wahrheit zugibt, kann er milder oder gar nicht bestraft werden.

"Ich schwöre!"

Es kann sein, dass Sie schwören müssen, die Wahrheit gesagt zu haben. In einem Zivilprozess ist das eher selten, im Strafprozess häufiger der Fall. Wenn das Gericht beschließt, dass Sie vereidigt werden sollen, müssen Sie, nachdem alle Personen im Sitzungssaal aufgestanden sind, nach Ihrer Aussage die rechte Hand erheben und die Eidesformel sprechen. Die Richterin oder der Richter spricht sie Ihnen vor. Sie sprechen Satz für Satz nach.

Durch den Eid versichern Sie in besonders feierlicher Form, dass Sie die Wahrheit
gesagt haben.
Folge des Eides ist zweierlei:

  • Jetzt ist nicht nur das (vorsätzliche) Lügen, sondern auch eine Falschaussage aus Nachlässigkeit strafbar. Das Strafgesetzbuch nennt das "Fahrlässiger Falscheid".
  • Beim vorsätzlichen Lügen wird die angedrohte Strafe erhöht, und zwar erheblich: Für den Meineid, der ein Verbrechen ist, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren.

Die oben beschriebenen Möglichkeiten zur Berichtigung bestehen aber auch, wenn die Aussage beschworen worden ist.

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis (Hinweise für Zeugen) zurück