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Home Hinweise  Hinweise für Zeugen  Teil 1

  

"Hilfe, ich bin Zeuge!"

... werden Sie vielleicht gedacht haben, als Sie die Ladung in den Händen hielten. Vielleicht auch: "Oh nein, an dem Tag habe ich doch schon etwas vor." oder einfach "Muss das denn sein?"
Zeugin oder Zeuge sein, das ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Angst brauchen Sie davor nicht zu haben. Sie können aber auch nicht einfach unentschuldigt fernbleiben.

Die nachfolgende Informationen über den Ablauf von Zeugenvernehmungen und über Ihre Rechte und Pflichten als Zeugin oder Zeuge vor Gericht werden Ihnen Ihre Fragen hierzu beantworten und können Ihnen helfen, eventuelle Unsicherheiten und Ängste abzubauen.

Sie sind wichtig!

Die Gerichte müssen Fragen von großer Bedeutung entscheiden. Richterinnen und Richter müssen dabei Vorgänge beurteilen, bei denen sie nicht selbst dabei waren. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat und Sachverhalte so genau wie möglich aufzuklären, ist das Gericht auf Beweismittel angewiesen.
Nur so kann das Gericht zu einem gerechten Urteil kommen.
Die Zeugenaussage ist vor Gericht oft das wichtigste Beweismittel. Das gilt für den Zivilprozess ebenso wie für das Strafverfahren.

"Ich hab's genau gesehen!"

Zeugen sind die Personen, die bei den Vorgängen, um die es geht, dabei waren, sie gesehen oder gehört haben. Zeugin oder Zeuge kann jede oder jeder von uns werden, nämlich dann, wenn man etwas miterlebt hat, das in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann. Andererseits kann man selbst auch einmal auf die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen angewiesen sein.

Ihre Aufgabe ist im Grunde ganz einfach: Sie berichten lediglich, was Sie über den Vorfall, um den es geht, wissen und beantworten anschließend - soweit dies erforderlich sein sollte - ergänzende Fragen. Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu. Es geht nicht darum, das Erlebte zu bewerten. Sagen Sie dem Gericht deutlich, wenn Sie sich nicht mehr genau an den Vorgang erinnern können. Besitzen Sie Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.
Sie haben als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie sollen dem Gericht helfen, gerecht zu entscheiden!

Erscheinen ist Pflicht!

Nach dem Gesetz ist jeder verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen.
Sie müssen also auch dann hingehen, wenn Sie meinen, nichts oder nichts Wichtiges aussagen zu können, oder glauben, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Das gilt auch dann, wenn Sie schon woanders, beispielsweise bei der Polizei, zur selben Sache ausgesagt haben. Das wird nicht gemacht, um Sie zu ärgern. Es ist einfach wichtig, dass die Richterin oder der Richter alles noch einmal von Ihnen ganz direkt hört, um sich ein eigenes Bild zu machen.

Grundsätzlich sind Sie auch zum Erscheinen verpflichtet, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn ein schwerwiegender
Grund vorliegt. Dies kann z.B. eine Erkrankung sein, die sie am Erscheinen vor
Gericht hindert. Kein dringender Grund liegt normalerweise vor, wenn Sie gleichzeitig berufliche oder private Verpflichtungen haben. Überspitzt gesagt:
Eine Einladung zum Kaffeetrinken ist kein Grund, nicht zu kommen!
Wichtig ist, dass Sie dem Gericht mitteilen, wenn Sie glauben, aus irgendeinem
wichtigen Grund nicht kommen zu können. Tun Sie das schnellstmöglich! Am Besten teilen Sie schriftlich - ggf. per Fax - mit, dass Sie nicht erscheinen können und nennen den Grund hierfür. Vergessen Sie dabei bitte nicht die Angabe des auf der Ladung stehenden Geschäftszeichens. Soweit möglich sollten Sie auch entsprechende Belege, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- oder reisefähig sind, beifügen. Oder rufen Sie an. Gleiches gilt, wenn Sie von einem Ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch machen wollen. Das Gericht wird dann eventuell eine Abladung prüfen. Übrigens sollten Sie das Gericht auch informieren, wenn Sie von einem weiter entfernten Ort als in der Ladung angegeben anreisen, damit Sie bei der Kostenerstattung keine Probleme bekommen.
Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung hin keine anderslautende Nachricht, gilt die Ladung in vollem Umfang weiter. Im Zweifel: Lieber noch einmal telefonisch erkundigen!

Da es immer wieder vorkommt, dass Zeuginnen oder Zeugen nicht zu einem festgesetzten Termin erscheinen, sollten Sie sich Folgendes vor Augen halten:
Der Termin gilt für alle Beteiligten, also für Angeklagte, die Parteien, Richterinnen
und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige und weitere Zeuginnen oder Zeugen. Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und nicht genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen. Wenn z.B. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bzw. Sachverständige beteiligt sind, können diese Kosten beträchtlich sein. Daneben müssen Sie noch mit einem Ordnungsgeld rechnen. Auch kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung vor dem Gericht angeordnet werden. Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.

Es ist auch wichtig, dass Sie pünktlich kommen. Bitte planen Sie deshalb Verzögerungen im Straßenverkehr oder bei der Parkplatzsuche mit ein. Rechnen
Sie auch damit, dass Sie ein wenig Zeit brauchen, um den richtigen Gerichtssaal
zu finden.

 

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