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Home Hinweise  Nds. Nachbarrecht  Was zu tun ist, wenn keine Einigung zustande kommt / Pflege

 

 

Wenn an einer Grundstücksgrenze neu eingefriedet werden soll, ist es in jedem Fall sinnvoll, dass sich die Nachbarn darüber verständigen, welche Art von Einfriedung gewählt werden soll, wie sie im einzelnen aussehen soll, wer die Arbeiten ausführt oder den Auftrag erteilt und wer die Kosten trägt. Natürlich wird man dabei berücksichtigen, wer nach dem Gesetz einfriedungspflichtig ist.

 

 

 

 

Was ist zu tun, wenn keine Einigung zustande kommt?

 

 

 

 

 

Ist einer der Nachbarn allein einfriedungspflichtig, bestimmt er die Art der Einfriedung (soweit er nicht durch die Vorschriften gebunden ist), errichtet sie und trägt die Kosten. Er muss dem Nachbarn allerdings einen Monat vorher im einzelnen ankündigen, was er machen will. Hat der Nachbar Einwendungen, soll er sie so schnell wie möglich mitteilen.

Kommt der Einfriedungspflichtige seiner Pflicht nicht nach, bleibt dem Nachbarn nichts anderes übrig, als zu klagen, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will. Das sollte man aber wirklich nur im äußersten Notfall tun. Sind beide Nachbarn gemeinsam
einfriedungspflichtig, und kommt keine Einigung zustande, darf jeder von beiden selbst einfrieden. Der Nachbar, der das tut, darf die Einfriedung dann auf sein Grundstück oder auf die Grenze setzen. Seitliche Zaunpfosten darf er auf die Hälfte des
Grenzabschnitts auf das Nachbargrundstück setzen, diesem zugekehrt. Auch in diesem Fall muss er dem Nachbarn seine Absicht einen Monat vorher im einzelnen anzeigen. Der Nachbar hat das Recht, an der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken.

Hat der eine Nachbar allein eingefriedet, obwohl gemeinsame Einfriedungspflicht besteht, kann er vom anderen die halben Kosten erstattet verlangen. Dies gilt aber nur für die Kosten ortsüblicher Einfriedungen, nicht für eine besonders aufwendige Ausführung, die nicht im Interesse beider Grundstücke notwendig war.

Eine besondere Situation kann eintreten, wenn in einem Gebiet die Grundstücke allmählich bebaut werden. Wer sein Haus zuerst errichtet hat, wird vielleicht, um sein Grundstück zu schützen, an allen Grenzen einfrieden. Die Eigentümer der anderen Grundstücke finden deshalb unter Umständen schon Zäune auch an den Grenzen vor, an denen sie selbst allein oder gemeinsam einfriedungspflichtig wären, nachdem ihr Grundstück bebaut ist. Dann gilt folgendes: Bei alleiniger Einfriedungspflicht hat der linke Nachbar vom rechten Nachbarn die Einfriedung zum Zeitwert zu übernehmen. Bei gemeinsamer Einfriedungspflicht hat der erst später bauende Nachbar dem anderen Nachbar einen Beitrag in Höhe des halben Zeitwertes der Einfriedung zu leisten.

Immer gilt: Jeder, der eine Einfriedung errichten oder beseitigen, durch eine andere ersetzen oder wesentlich verändern will, muss das dem Nachbarn einen Monat vorher genau mitteilen. Will der Nachbar Einwendungen erheben, soll er das sofort tun.

 

 

 

 

Wird eine Einfriedigung älter, muss sie gepflegt werden, der Zaun und die Mauer sind zu streichen, eine Hecke ist zu schneiden.

 

 

 

 

 

Bei Mauern, Gittern, Zäunen, die ja bauliche Anlagen sind, besteht nach der Bauordnung sogar eine Verpflichtung, sie instand zu halten.

Instandhaltung macht Mühe und Kosten. Wer trägt sie?

Sind beide Nachbarn gemeinsam einfriedungspflichtig, dann haben sie die Einfriedung auch gemeinsam zu unterhalten und tragen die Kosten je zur Hälfte. Ist einer allein einfriedungspflichtig, dann hat er auch allein die Unterhaltungspflicht und trägt die Kosten allein. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchem Grundstück sich die Einfriedung befindet oder ob sie genau auf der Grenze steht.

Steht eine Einfriedung auf der Grenze und kann man nicht mehr feststellen, wer sie errichtet hat und wem sie gehört, ist sie von beiden Nachbarn gemeinsam zu unterhalten, und die Kosten treffen beide je zur Hälfte.

 

 

 

 

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