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Von dem Privatweg aus gesehen gilt: Für 8 ist 9 rechtes Nachbargrundstück, für 9 liegt 10 rechts
und für 10 das Grundstück 11. Für 12 ist 13 rechtes Nachbargrundstück. Deshalb muss 12 nach
rechts einfrieden, aber auch an der für 12 rückwärtigen Grenze, weil es ohne Bedeutung ist, dass
die Grenze hier im rechten Winkel verläuft. Für das kurze Grenzstück zwischen 11 und 13 gilt nicht
das Rechtseinfriedungsgebot. Beide liegen zwar an derselben Straße, aber nicht unmittelbar nebeneinander.
Für 13 ist zwar 15 ein rechtes Nachbargrundstück. Weil aber diese Grundstücke nicht an derselben
Straße liegen, gilt das Rechtseinfriedungsgebot nicht.
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