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Nach dem Rechtseinfriedungsgebot haben z.B. einzufrieden: 1 an der Grenze zu 2, 4 an der Grenze zu 5. Bei den
Reihenhausgrundstücken 6 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 19 kommt es auf die Lage des Haupteingangs an. Für
die Eckgrundstücke 10, 15 und 20 ist die Lage des Haupteingangs dagegen unwesentlich. Z.B. ist für das
Grundstück 9 das Grundstück 10 rechtes Nachbargrundstück, vom Haupteingang aus gesehen. Für
das Grundstück 10 ist das Grundstück 9 rechtes Nachbargrundstück, und zwar vom Weg aus gesehen.
Deshalb müssen hier beide gemeinsam einfrieden. Für die Grenze zwischen 1 und 16 führt die Rechtseinfriedungsregel
nicht zu einer Einfriedungspflicht, weil die Haupteingänge nicht an derselben Straße liegen. Deshalb
muss auch an dieser Grenze gemeinsam eingefriedet werden.
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