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Wenn ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden muss, ist immer der Eigentümer des an
der Straße liegenden Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet, nie der Eigentümer der Straße.
Wenn es dagegen um die Einfriedung zwischen zwei Nachbargrundstücken geht, stellt das Gesetz folgende Regeln
auf:
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1. Liegen zwei Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, so hat
der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten
Nachbargrundstück hin einzufrieden.
Man spricht auch vom Grundsatz der Rechtseinfriedung. Ob die Grundstücke dieselbe Straßenbezeichnung
tragen, ist unwichtig. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze
haben. Das spielt vor allem bei Eckgrundstücken eine Rolle.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt.
Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück
ist. Ist ein Grundstück, das zwischen zwei Straßen liegt, zugleich ein Eckgrundstück, hat es also
drei Straßenfronten, kommt es aber nicht darauf an, wo der Haupteingang liegt.
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