Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  Nds. Nachbarrecht  Wer hat die Einfriedung zu errichten?

 


Wer hat die Einfriedung zu errichten?

 

 

 

 

 

Wenn ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden muss, ist immer der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet, nie der Eigentümer der Straße.

Wenn es dagegen um die Einfriedung zwischen zwei Nachbargrundstücken geht, stellt das Gesetz folgende Regeln auf:

 

 

 

 

  

1. Liegen zwei Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, so hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden.
Man spricht auch vom Grundsatz der Rechtseinfriedung. Ob die Grundstücke dieselbe Straßenbezeichnung tragen, ist unwichtig. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Das spielt vor allem bei Eckgrundstücken eine Rolle.

Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Ist ein Grundstück, das zwischen zwei Straßen liegt, zugleich ein Eckgrundstück, hat es also drei Straßenfronten, kommt es aber nicht darauf an, wo der Haupteingang liegt.

 

 

 

 

  

2. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam.

 

 

 

 

 

Wie diese Regeln angewendet werden, können Sie dem Plan A und dem Plan B entnehmen.

 

 

 

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis Nds. Nachbarrecht zurück