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Wie muss, wie darf eine Einfriedung aussehen?
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Wer bestimmt, ob an die Grenze eine
Mauer, eine undurchsichtige Bretterwand,
ein schmiedeeisernes Gitter, ein
Jägerzaun, ein Bohlenzaun, ein
Staketenzaun, ein Maschendraht- oder
Stacheldrahtzaun zu setzen ist oder ob
eine lebende Hecke als Einfriedung
dienen soll?
Z.T. haben die Gemeinden vorgeschrieben,
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wie Einfriedungen aussehen müssen, entweder in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen. So können
etwa für Zäune ein bestimmtes Material und die Höhe festgelegt sein. Es kann auch vorgeschrieben
sein, dass Drahtzäune mit Sträuchern zu umpflanzen sind, oder es können nur
Hecken zugelassen sein. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach, ob für Ihr Grundstück
solche Vorschriften bestehen.
Wenn Mauern oder Zäune errichtet werden sollen, müssen sie nach der Niedersächsischen Bauordnung
standsicher sein und dürfen nicht gefährlich sein. Deshalb darf normalerweise in Wohngebieten kein Zaun
nur aus Stacheldraht errichtet werden.
Im übrigen können die Nachbarn vereinbaren, wie die Einfriedung aussehen soll. Das vermeidet allen Streit.
Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist jede ortsübliche
Einfriedung zulässig. Eine Einfriedung ist ihrer Art und Höhe nach ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen
Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Sehen Sie sich also in
Ihrer Gegend um, damit Ihr Zaun nicht völlig
aus dem Rahmen fällt.
Wenn die Nachbarn über die Höhe nichts vereinbaren und auch nicht in der jeweiligen Gegend niedrigere
Einfriedungen überwiegen, soll nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz die Höhe in der Regel
mindestens 1, 20 m betragen.
Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Nur dann bietet sie für beide
Nachbargrundstücke Schutz. Damit an der Grenze keine zu hohen Einfriedungen errichtet werden, die - ähnlich
wie Gebäude - den Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, sind in der Niedersächsischen
Bauordnung Höchstmaße festgesetzt. Eine undurchsichtige Einfriedung an der Grenze darf 1,80 m hoch sein.
Wenn sie mindestens ab 1,80 m durchsichtig ist oder wenn der Nachbar zugestimmt hat, sind auch insgesamt 2 m erlaubt.
Wenn der Nachbar zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann die Bauaufsichtsbehörde
ausnahmsweise auch Einfriedungen bis zu 3 m an der Grenze zulassen.
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Wichtig:
Bei mehr als 1,80 m Höhe ist eine Baugenehmigung erforderlich, bis 1,80 m geht es ohne!
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Wer eine Einfriedung setzen will, muss das auf dem eigenen Grundstück tun und den Zaun nicht etwa auf das
Grundstück des Nachbarn oder mitten auf die Grenzlinie setzen. Seitliche Zaunpfähle sollen dem eigenen
Grundstück zugewandt sein, so dass der Nachbar die glatte Seite des Zaunes sieht. Natürlich können
die Nachbarn etwas anderes vereinbaren, und etwas anderes gilt auch, wenn beide Nachbarn nach dem Gesetz verpflichtet
sind, gemeinsam einzufrieden (siehe hier).
Wer eine Hecke als Einfriedung wählt, muss mit den Pflanzen den gleichen
Grenzabstand einhalten wie sonst bei Bäumen oder Sträuchern, also je nach Höhe 0,25 m, 0,50 m oder
0,75 m.
Für manche Grundstücke reicht die ortsübliche Einfriedung nicht aus, um unzumutbare Beeinträchtigungen
des Nachbarn zu verhindern. Hält der einfriedungspflichtige Eigentümer z.B. Hühner, muss er, wenn
der Nachbar es verlangt, einen genügend hohen und dichten Zaun setzen, damit die Hühner das Nachbargrundstück
nicht erreichen können. Ist er nicht einfriedungspflichtig, muss er trotzdem entweder eine solche Einfriedung
schaffen oder den vom Nachbarn gebauten Zaun entsprechend ergänzen.
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Schließlich noch eines zum Aussehen von Einfriedungen. Ob eine Mauer, ein Zaun schön oder hässlich
sind, entscheidet der Eigentümer, nicht die Nachbarn. Es gibt aber gewisse Grenzen. Deshalb verbietet die
Bauordnung verunstaltete Einfriedungen. Z.B. darf ein Zaun nicht krumm und schief aus alten Brettern unterschiedlicher
Größe zusammengehauen sein. Ein Zaun
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oder eine Mauer sollen aber auch die Umgebung nicht verunstalten. Ein hohes überladenes schmiedeeisernes
Gitter, gegen das in anderer Umgebung nicht unbedingt etwas einzuwenden wäre, kann deshalb unzulässig
sein, wenn in der Nachbarschaft nur niedrige Bretterzäune stehen.
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