Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  Nds. Nachbarrecht  Ein Lattenzaun mit Zwischenraum

 


Noch ist das Häuschen im Grünen nicht fertig, der Garten noch nicht angelegt, da fragt sich der stolze Besitzer schon: Muss er, soll er, darf er einen Zaun um das Grundstück setzen?

 

 

 

 

 

Ein Zaun, ein Gitter, eine Holzwand, eine Mauer, eine Hecke an den Grundstücksgrenzen (oder, wie das Gesetz sagt, eine "Einfriedung") macht die Grundstücksgrenze deutlich sichtbar, bietet Schutz nach außen und lässt das Eigentum am Grund und Boden erst so richtig eindrucksvoll erscheinen. Aber eine Einfriedung kann auch stören. Und vor allem kostet sie Geld, manchmal viel Geld. Deshalb ranken sich für den Grundstückseigentümer mancherlei Fragen um dieses Bollwerk nach außen.

 

 

 

 


Wo muss, wo darf ein Grundstück eingefriedet werden?

 

 

In einzelnen Fällen verlangt die Bauaufsichtsbehörde eine Einfriedung. Bebaute Grundstücke und bebaubare Grundstücke in den Ortschaften müssen zur Straße hin eine Einfriedung erhalten, soweit das erforderlich ist, um Gefährdungen und unzumutbare
Verkehrsbehinderungen zu verhüten. Aber das wird nicht all zu oft der Fall sein. Wenn die Bauaufsichtsbehörde meint, Sie müssten entlang der Straße einfrieden, wird Sie Ihnen das sagen. Warten Sie also ab.

Für Vorgärten (nicht für die anderen Grundstücksgrenzen) können die Gemeinden in Bebauungsplänen oder in sonstigen Satzungen eine Einfriedung vorschreiben. Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr Grundstück eine solche Vorschrift besteht, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach. Im Übrigen kann eine Einfriedung nicht von Behörden gefordert werden.

 

 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Grundstücksnachbar vom anderen verlangen, dass er eine Einfriedung an der Grundstücksgrenze setzt.

Die wesentliche Voraussetzung ist, dass zwei Grundstücke aneinandergrenzen, von denen jedes entweder bebaut ist oder gewerblich genutzt wird. Wenn auch nur eines von zwei aneinanderstoßenden
Grundstücken nicht bebaut und nicht gewerblich genutzt wird, kann der Nachbar also keine Einfriedung verlangen.

Wo z.B. ein Hausgrundstück an eine Straße, einen öffentlichen Weg, einen Privatweg, einen Wald, eine Weide, ein Feld, einen Garten oder an Ödland stößt, kann der Eigentümer des

 

 

Hausgrundstücks vom Eigentümer der angrenzenden Fläche nicht verlangen, einen Zaun zu errichten. Wenn er einen Zaun haben möchte, muss er ihn schon selbst setzen.

Auch zwischen zwei bebauten Grundstücken kann aber kein Nachbar eine
Einfriedung verlangen, wenn Einfriedungen in dem jeweiligen Ortsteil nicht üblich sind. Dies gilt allerdings nur, wenn in dem Ortsteil die Grundstücke ganz überwiegend nicht eingefriedet sind. Das kann sich im Laufe der Zeit ändern. In einer Gegend mit Einfamilienhäusern werden im Zweifel Einfriedungen üblich sein.

Wo an der Grenze ein Gebäude steht, kann selbstverständlich nicht noch zusätzlich eine Einfriedung gefordert werden.

Wenn zwei Nachbarn sich darüber geeinigt haben, dass an der Grenze kein Zaun und keine sonstige Einfriedung gesetzt werden soll, müssen sie sich daran halten. Keiner der Nachbarn kann dann später eine Einfriedung verlangen.
In manchen Baugebieten dürfen Vorgärten überhaupt nicht eingefriedet werden. Die Gemeinden können in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen die Einfriedung von Vorgärten untersagen. Im Zweifel sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen.

Schließlich dürfen zur Straße hin Einfriedungen nicht errichtet werden, soweit dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde. Z.B. kann an einer Straßenkreuzung ein höherer Zaun den Autofahrern und Radfahrern die notwendige Sicht nehmen. Dann ist
nur eine entsprechend niedrige Einfriedung zulässig.

 

 

 

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis Nds. Nachbarrecht zurück