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Noch ist das Häuschen im Grünen nicht fertig, der Garten noch nicht angelegt, da fragt sich der stolze
Besitzer schon: Muss er, soll er, darf er einen Zaun um das Grundstück setzen?
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Ein Zaun, ein Gitter, eine Holzwand, eine Mauer, eine Hecke an den Grundstücksgrenzen (oder, wie das Gesetz
sagt, eine "Einfriedung") macht die Grundstücksgrenze deutlich sichtbar, bietet Schutz nach außen
und lässt das Eigentum am Grund und Boden erst so richtig eindrucksvoll erscheinen. Aber eine Einfriedung
kann auch stören. Und vor allem kostet sie Geld, manchmal viel Geld. Deshalb ranken sich für den Grundstückseigentümer
mancherlei Fragen um dieses Bollwerk nach außen.
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Wo muss, wo darf ein Grundstück eingefriedet werden?
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In einzelnen Fällen verlangt die Bauaufsichtsbehörde eine Einfriedung. Bebaute Grundstücke und
bebaubare Grundstücke in den Ortschaften müssen zur Straße hin eine Einfriedung erhalten, soweit
das erforderlich ist, um Gefährdungen und unzumutbare
Verkehrsbehinderungen zu verhüten. Aber das wird nicht all zu oft der Fall sein. Wenn die Bauaufsichtsbehörde
meint, Sie müssten entlang der Straße einfrieden, wird Sie Ihnen das sagen. Warten Sie also ab.
Für Vorgärten (nicht für die anderen Grundstücksgrenzen) können die Gemeinden in Bebauungsplänen
oder in sonstigen Satzungen eine Einfriedung vorschreiben. Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr Grundstück
eine solche Vorschrift besteht, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach. Im Übrigen kann
eine Einfriedung nicht von Behörden gefordert werden.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Grundstücksnachbar vom anderen verlangen, dass er eine Einfriedung
an der Grundstücksgrenze setzt.
Die wesentliche Voraussetzung ist, dass zwei Grundstücke aneinandergrenzen, von denen jedes entweder bebaut
ist oder gewerblich genutzt wird. Wenn auch nur eines von zwei aneinanderstoßenden
Grundstücken nicht bebaut und nicht gewerblich genutzt wird, kann der Nachbar also keine Einfriedung verlangen.
Wo z.B. ein Hausgrundstück an eine Straße, einen öffentlichen Weg, einen Privatweg, einen Wald,
eine Weide, ein Feld, einen Garten oder an Ödland stößt, kann der Eigentümer des
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Hausgrundstücks vom Eigentümer der angrenzenden Fläche nicht verlangen, einen Zaun zu errichten.
Wenn er einen Zaun haben möchte, muss er ihn schon selbst setzen.
Auch zwischen zwei bebauten Grundstücken kann aber kein Nachbar eine
Einfriedung verlangen, wenn Einfriedungen in dem jeweiligen Ortsteil nicht üblich sind. Dies gilt allerdings
nur, wenn in dem Ortsteil die Grundstücke ganz überwiegend nicht eingefriedet sind. Das kann sich im
Laufe der Zeit ändern. In einer Gegend mit Einfamilienhäusern werden im Zweifel Einfriedungen üblich
sein.
Wo an der Grenze ein Gebäude steht, kann selbstverständlich nicht noch zusätzlich eine Einfriedung
gefordert werden.
Wenn zwei Nachbarn sich darüber geeinigt haben, dass an der Grenze kein Zaun und keine sonstige Einfriedung
gesetzt werden soll, müssen sie sich daran halten. Keiner der Nachbarn kann dann später eine Einfriedung
verlangen.
In manchen Baugebieten dürfen Vorgärten überhaupt nicht eingefriedet werden. Die Gemeinden können
in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen die Einfriedung von Vorgärten untersagen. Im Zweifel sollten
Sie sich bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen.
Schließlich dürfen zur Straße hin Einfriedungen nicht errichtet werden, soweit dadurch die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt würde. Z.B. kann an einer Straßenkreuzung ein höherer Zaun den Autofahrern
und Radfahrern die notwendige Sicht nehmen. Dann ist
nur eine entsprechend niedrige Einfriedung zulässig.
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