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Das Bauen ist des Menschen Lust
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Wer ein Haus bauen will, muss nach der Niedersächsischen Bauordnung in der Regel einen bestimmten Abstand
zu den Grundstücken der Nachbarn einhalten. Gewisse Ausnahmen gelten bei geschlossener Bauweise und bei Gartenhofhäusern.
Der Grenzabstand soll u.a. sicherstellen, dass alle Häuser genügend Luft und Licht bekommen und dass
sich die Bewohner möglichst wenig gegenseitig stören.
Welcher Grenzabstand für das Haus jeweils erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab. Der vorgesehene Abstand wird von der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Baugenehmigung
geprüft. Für Ein- und Zweifamilienhäuser
wird oft der Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ausreichen.
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Ein älteres Einfamilienhaus hat einen Grenzabstand von genau 3 m. Weil die Wärmedämmung
der Außenwand nicht mehr den heutigen Bedürfnissen entspricht, soll eine dämmende Wandverkleidung
von etwa 10 cm Stärke angebracht werden.
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Durch die zusätzliche Außenwandverkleidung verringert sich der Grenzabstand auf etwa 2,90 m. Der
Mindestabstand wäre also nicht eingehalten. Damit die Grenzabstandsregelung in solchen Fällen nicht eine
sinnvolle Verbesserung der Wärmedämmung unmöglich macht, kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise
einen geringeren Abstand zulassen.
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Achtung:
Für eine nachträgliche Außenwandverkleidung ist zwar meist keine Baugenehmigung erforderlich. Wenn
aber der vorgeschriebene Grenzabstand
unterschritten werden soll, muss eine Ausnahmegenehmigung der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
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Ausnahmen von den Vorschriften über Grenzabstände gelten in bestimmtem Umfang für Garagen und
kleinere Nebengebäude. Grundsätzlich darf eine Garage (oder eine Anlage aus mehreren aneinandergebauten
Garagen) unmittelbar an die Grenze gesetzt werden oder in einem Abstand von mindestens 1 m zur Grenze. Innerhalb
des Bauwichs von 3 m zur Grenze darf die Garage nicht mehr als 36 m² Grundfläche haben und nicht höher
als 3 m sein. Dieses alles gilt ebenso für einen offenen Carport.
Auch andere kleinere Nebengebäude dürfen grundsätzlich unmittelbar an die Grenze oder mit einem
Grenzabstand von mindestens 1 m gebaut werden. Innerhalb des Bauwichs von 3 m dürfen sie höchstens eine
Grundfläche von 15 m² haben und nicht höher als 3 m sein. Sie dürfen keine Aufenthaltsräume
enthalten und keine Feuerstätten (Ofen-, Öl- oder Gasheizung). In Betracht kommen also vor allem Gerätehäuser,
Gewächshäuser, Hobbywerkstätten. Wenn ein solches Nebengebäude nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt
(im Außenbereich: nicht mehr als 6 m³ ) haben soll, ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich. Werden
auf einem Grundstück ein solches Nebengebäude und eine Garage im Bauwich errichtet, darf ihre Gesamtlänge
an keiner Grenze 9 m überschreiten.
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Wichtig:
Was Sie zuvor gelesen haben, gibt nur einige Grundzüge der gesetzlichen Regelung wieder. In manchen Fällen
können die Bauaufsichtsbehörden unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.
Andererseits können auch weitergehende Einschränkungen für Grenzgaragen und die erwähnten Nebengebäude
gelten. Einschränkungen können vor allem in Bebauungsplänen enthalten sein. Erkundigen Sie sich
deshalb bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder bei der Bauaufsichtsbehörde.
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Noch eines: Wenn Sie eine Garage oder ein Nebengebäude im Bereich der Grenze planen, sprechen Sie
vorher mit Ihrem Nachbarn. Den Nutzen des Gebäudes haben Sie. Ihr Nachbar hat nur den Anblick, und der kann
für ihn sehr störend sein. Vorheriges Einverständnis dient dem nachbarlichen Frieden.
Wenn Sie ohne Grenzabstand bauen wollen, sind Sie nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz sogar verpflichtet,
das dem Nachbarn 1 Monat vorher anzuzeigen und dabei Bauart und Bemessung der Grenzwand mitzuteilen. Der Nachbar
soll prüfen können, ob nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten sind. Wenn
der Nachbar selbst an
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derselben Stelle später an die Grenze bauen will, kann er innerhalb der Frist von Ihnen verlangen, auf
seine Kosten das Fundament so zu vertiefen, dass sich später keine technischen Schwierigkeiten ergeben.
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