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Home Hinweise  Nds. Nachbarrecht  Das Bauen ist des Menschen Lust

 

 

Das Bauen ist des Menschen Lust

 

 

 

 

 

Wer ein Haus bauen will, muss nach der Niedersächsischen Bauordnung in der Regel einen bestimmten Abstand zu den Grundstücken der Nachbarn einhalten. Gewisse Ausnahmen gelten bei geschlossener Bauweise und bei Gartenhofhäusern.
Der Grenzabstand soll u.a. sicherstellen, dass alle Häuser genügend Luft und Licht bekommen und dass sich die Bewohner möglichst wenig gegenseitig stören.
Welcher Grenzabstand für das Haus jeweils erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der vorgesehene Abstand wird von der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Baugenehmigung geprüft. Für Ein- und Zweifamilienhäuser
wird oft der Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ausreichen.

 

 

 

 

Ein älteres Einfamilienhaus hat einen Grenzabstand von genau 3 m. Weil die Wärmedämmung der Außenwand nicht mehr den heutigen Bedürfnissen entspricht, soll eine dämmende Wandverkleidung von etwa 10 cm Stärke angebracht werden.

 

 

 

 

 

Durch die zusätzliche Außenwandverkleidung verringert sich der Grenzabstand auf etwa 2,90 m. Der Mindestabstand wäre also nicht eingehalten. Damit die Grenzabstandsregelung in solchen Fällen nicht eine sinnvolle Verbesserung der Wärmedämmung unmöglich macht, kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise
einen geringeren Abstand zulassen.

 

 

 

 

 

Achtung:
Für eine nachträgliche Außenwandverkleidung ist zwar meist keine Baugenehmigung erforderlich. Wenn aber der vorgeschriebene Grenzabstand
unterschritten werden soll, muss eine Ausnahmegenehmigung der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

 

 

 

 

 

Ausnahmen von den Vorschriften über Grenzabstände gelten in bestimmtem Umfang für Garagen und kleinere Nebengebäude. Grundsätzlich darf eine Garage (oder eine Anlage aus mehreren aneinandergebauten Garagen) unmittelbar an die Grenze gesetzt werden oder in einem Abstand von mindestens 1 m zur Grenze. Innerhalb des Bauwichs von 3 m zur Grenze darf die Garage nicht mehr als 36 m² Grundfläche haben und nicht höher als 3 m sein. Dieses alles gilt ebenso für einen offenen Carport.
Auch andere kleinere Nebengebäude dürfen grundsätzlich unmittelbar an die Grenze oder mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m gebaut werden. Innerhalb des Bauwichs von 3 m dürfen sie höchstens eine Grundfläche von 15 m² haben und nicht höher als 3 m sein. Sie dürfen keine Aufenthaltsräume enthalten und keine Feuerstätten (Ofen-, Öl- oder Gasheizung). In Betracht kommen also vor allem Gerätehäuser, Gewächshäuser, Hobbywerkstätten. Wenn ein solches Nebengebäude nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt (im Außenbereich: nicht mehr als 6 m³ ) haben soll, ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich. Werden auf einem Grundstück ein solches Nebengebäude und eine Garage im Bauwich errichtet, darf ihre Gesamtlänge an keiner Grenze 9 m überschreiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig:
Was Sie zuvor gelesen haben, gibt nur einige Grundzüge der gesetzlichen Regelung wieder. In manchen Fällen können die Bauaufsichtsbehörden unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.
Andererseits können auch weitergehende Einschränkungen für Grenzgaragen und die erwähnten Nebengebäude gelten. Einschränkungen können vor allem in Bebauungsplänen enthalten sein. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder bei der Bauaufsichtsbehörde.

 

 

 

 

 

Noch eines: Wenn Sie eine Garage oder ein Nebengebäude im Bereich der Grenze planen, sprechen Sie vorher mit Ihrem Nachbarn. Den Nutzen des Gebäudes haben Sie. Ihr Nachbar hat nur den Anblick, und der kann für ihn sehr störend sein. Vorheriges Einverständnis dient dem nachbarlichen Frieden.

Wenn Sie ohne Grenzabstand bauen wollen, sind Sie nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz sogar verpflichtet, das dem Nachbarn 1 Monat vorher anzuzeigen und dabei Bauart und Bemessung der Grenzwand mitzuteilen. Der Nachbar soll prüfen können, ob nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten sind. Wenn der Nachbar selbst an

 

 

 

derselben Stelle später an die Grenze bauen will, kann er innerhalb der Frist von Ihnen verlangen, auf seine Kosten das Fundament so zu vertiefen, dass sich später keine technischen Schwierigkeiten ergeben.

 

 

 

 

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