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Home Hinweise  Nds. Nachbarrecht  "Grenzbäume"

 

Achtung!

 

 

 

 

 

Nicht immer wenn ein Baum oder Strauch über die Grenze wächst oder zu dicht an der Grenze steht, kann der Nachbar daraus Rechte herleiten. Dafür kann es sehr verschiedene Gründe geben.

 

 

 

 

  

Die Gemeinden können durch Baumschutzsatzungen und Bebauungspläne vorschreiben,

 

 

dass Bäume, Sträucher und Hecken nicht beseitigt oder verändert werden dürfen. Dann darf auch der Eigentümer selbst den Baum oder Strauch nicht beseitigen oder verändern. Der Nachbar kann Beseitigung oder Zurückschneiden nicht verlangen und darf auch über die Grenze reichende Zweige und Wurzeln nicht abschneiden.



Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, ob für Sie solche örtlichen Vorschriften bestehen.

 

 

  

Die Nachbarn können etwas anderes vereinbaren, als im Gesetz vorgesehen ist. So kann sich der Nachbar einverstanden erklären, dass Bäume oder Sträucher in der Nähe der Grenze höher wachsen, als das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vorschreibt, oder dass Zweige über die Grenze hinüberragen dürfen. Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Sie können im Normalfall nicht widerrufen werden.

 

 

 

  

Ist ein Baum oder Strauch höher gewachsen, als es nach dem NiedersächsischenNachbarrechtsgesetz zulässig ist, muss sich der Nachbar bald überlegen, ob er verlangen will, dass der Eigentümer die Pflanzen zurückschneidet. Sein Recht erlischt, wenn er nicht spätestens im 5. Kalenderjahr, nachdem die zulässige Höhe überschritten worden ist, Klage bei Gericht erhebt. Beispiel: Ein Baum, der weniger als 1,25 m Abstand zur Grenze hat, wächst im Sommer 1987 über die zulässige Höhe von 3 m hinaus. Wenn keine Einigung zustande kommt und der Nachbar seinen Anspruch auf Zurückschneiden vor Gericht durchsetzen will, muss er spätestens bis zum 31. Dezember 1992 Klage erhoben haben. Sonst ist sein Anspruch ausgeschlossen. Ist bei einem Gehölz der Mindestabstand von 0,25 m nicht eingehalten, gelten zwei Fristen. Das Recht des Nachbarn, Beseitigung des Baumes oder Strauches zu verlangen, erlischt, wenn er nicht spätestens im 5. Kalenderjahr nach dem Anpflanzen oder Aufkeimen Klage erhebt. Tut er das nicht, kann er nur noch verlangen, dass die Pflanze auf 1,20 m zurückgeschnitten wird, falls sie höher gewachsen ist. Dieser Anspruch erlischt ebenfalls, wenn der Nachbar nicht spätestens im 5. Kalenderjahr Klage erhebt, nachdem die Pflanze über die Höhe von 1,20 m hinausgewachsen ist.

 

 

 

  

Verlangt der Nachbar vom Grundstückseigentümer, über die Grenze gewachsene Zweige und Wurzeln zu beseitigen, so ist unsicher, ob auch hierfür eine zeitliche Beschränkung gilt. Unter Juristen gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen. Der Bundesgerichtshof meint, ein solcher Anspruch verjähre in 30 Jahren, nachdem erstmals die Zweige und Wurzeln über die Grenze hinausgewachsen seien. Namhafte Rechtswissenschaftler vertreten dagegen die Auffassung, dieser Anspruch könne nicht verjähren. Es ist deshalb nicht sicher vorherzusagen, wie ein Gericht im Streitfall entscheiden würde.
In jedem Fall bleibt dem Nachbarn aber das Recht, die überragenden Zweige und Wurzeln selbst abzuschneiden. Dieses Recht verjährt nicht.

 

 

 

Von den Bäumen eines Grundstück fallen Laub, Nadeln und Blüten, Blütenstaub und Zapfen auf die Nachbargrundstücke. Dort bedecken sie Rasen und Beete, verunreinigen die Terrasse, liegen auf den Dächern und verstopfen die Dachrinnen.
Können sich die Nachbarn wehren?

 

 

 

 

 

Solange die Bäume stehen bleiben, hat der Grundstückseigentümer schon technisch keine Möglichkeit zu verhindern, dass Blätter, Nadeln usw. auf Nachbargrundstücke geweht werden. Allein weil Laub und Nadeln auf sein
Grundstück fallen, kann der Nachbar nicht verlangen, dass die Bäume beseitigt werden. Nur wenn die Grenzabstände nicht eingehalten sind, kann er unter Umständen ein Zurückschneiden und im Einzelfall auch
Beseitigung des ganzen Baumes verlangen. Evtl. bleibt ihm auch die Möglichkeit, das Abschneiden überhängender Zweige zu verlangen.
Hat der Nachbar weitere Befugnisse gegen den Grundstückseigentümer, wenn diese Möglichkeiten nicht bestehen oder nicht ausreichen? Einzelne Gerichte haben den Grundstückseigentümer verpflichtet, zum Ausgleich der Beeinträchtigung jährlich einen Geldbetrag an den Nachbarn zu zahlen. Andere Gerichte haben es dagegen abgelehnt, eine Ausgleichszahlung zuzusprechen, weil
sie die Beeinträchtigung, die der

 

Nachbar durch Laubfall erleidet, für zumutbar halten.
Auch in dieser Frage lässt sich also nicht sicher vorhersagen, wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden würde. Vieles spricht allerdings dafür, dass es in Wohngebieten allgemein zumutbar ist, wenn Laub, Blüten oder Zapfen von den Bäumen auf ein Nachbargrundstück fallen. Wenn das richtig ist, braucht der Nachbar keine Ausgleichszahlung zu leisten.

 

 

 

 

 

Bedenken Sie:
Bäume sind wichtig in Wohngebieten. Sie dienen der Luftreinhaltung und erhalten unsere Städte lebenswert. Laubfall gehört zu einer naturnahen Umwelt.
Außerdem: Wenn der eine Nachbar an den anderen wegen seiner Bäume jährlich einen Geldbetrag zahlen muss, ist der nachbarliche Friede endgültig dahin.

 

 

 

 

Ein Obstbaum reicht mit seinen Zweigen über die Grundstücksgrenze hinaus.

 

 

 

 

 

Wem gehören die Äpfel oder Kirschen? Welcher der beiden Nachbarn darf sie ernten?
Der Baum gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Stamm des Baumes steht. Er ist deshalb auch Eigentümer der über die Grenze ragenden Zweige und der an diesen Zweigen sitzenden Früchte. Er allein darf die Früchte ernten, freilich nur von seinem Grundstück aus. Fallen die Früchte allerdings vom Baum ab und liegen sie dann auf dem Nachbargrundstück, sind sie Eigentum des Nachbarn geworden. Der Eigentümer des Baumes darf sie sich nicht zurückholen. Der Nachbar, in dessen Grundstück die Zweige hineinragen, darf also nicht ernten, und er darf auch nicht die Zweige schütteln, damit die Früchte abfallen.

 

 

 

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