Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  Nds. Nachbarrecht  Wurzeln und Schatten

 

Auf dem Nachbargrundstück steht ein Baum oder Strauch, dessen Wurzeln in Ihr Grundstück hineinreichen und der seine Zweige über die Grenze herüberstreckt.

 

 

 

 

 

Die herüberragenden Wurzeln und Zweige können Ihr Eigentum am Grundstück beeinträchtigen, z.B. wenn die Wurzeln an dieser Stelle Ihren eigenen Pflanzen Feuchtigkeit oder Nährstoffe so sehr entziehen oder wenn die Zweige Ihren Pflanzen so viel Licht wegnehmen, dass sie nicht mehr gedeihen. Eine Beeinträchtigung ist es auch, wenn etwa Wurzeln einen Plattenweg anheben oder in Abwasserleitungen eindringen.
Sie können dann vom Nachbarn verlangen, dass er die Zweige und Wurzeln entfernt, soweit sie über die Grundstücksgrenze hinüberragen. Das gilt allerdings nicht bei Straßenbäumen.
Wenn Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen wollen oder wenn der Nachbar Ihren berechtigten Wünschen nicht entspricht, können Sie sich u.U. auch selber helfen.

 

 

 

 

 

Bedenken Sie:
Bäume und Sträucher in der Nähe der Grenze wachsen schnell über die Grenze hinaus. Wenn man immer darauf achten wollte, dass nur ja kein Zweiglein über die Grenze reicht, könnten auf kleinen Grundstücken oft überhaupt keine Bäume oder größere Büsche stehen. Vielleicht beachten auch Ihre eigenen Bäume die Grenze nicht. Lohnt ein Streit mit dem Nachbarn?

 

 

 

 

 

 

Sie dürfen die eingedrungenen Zweige und Wurzeln selbst abschneiden und behalten.

Bevor Sie Zweige abschneiden, müssen Sie aber dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, in der er das selbst tun kann. Die Frist muss so lang sein, dass der Nachbar genügend Zeit für die Arbeiten hat und dass dem Baum oder Strauch nicht unnötig geschadet wird. Wenn Sie also den Nachbarn

etwa im Sommer zur Beseitigung auffordern, darf die Frist in der Regel frühestens im Spätherbst ablaufen, denn ein Abschneiden während der Wachstumsperiode können Sie nicht verlangen. Auch wenn Sie Wurzeln abschneiden wollen, sollten Sie das dem Nachbarn vorher sagen und ihm mit einer angemessenen Frist Gelegenheit geben, das Notwendige selbst zu tun. Bei Straßenbäumen sind Sie dazu verpflichtet.

 

 

 

 

Auf einem Grundstück stehen Bäume und Sträucher nahe an der Grenze. Auch wenn ihre Zweige und Äste nicht über die Grundstücksgrenze hinüberragen, können sie den Nachbargarten übermäßig beschatten, beim Nachbarhaus die Wohnräume verdunkeln oder der Terrasse die Sonne nehmen.

 

 

 

 

 

Wie ein Garten gestaltet sein soll, entscheidet der Grundstückseigentümer. Bei Bäumen und Sträuchern muss er aber Rücksicht auf den Nachbarn nehmen. Vor allem der Schatten kann für den Nachbarn sehr lästig sein. Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz schreibt deshalb vor, dass Gehölze eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen, abhängig vom Abstand zur Grenze:

 

 

 

 

 

Abstand von der Grenze

 

Höchstzulässige Höhe

unter 0,25 m

 

Bäume oder Sträucher nicht zulässig

unter 0,50 m

 

 1,20 m

unter 0,75 m

 

 2,00 m

unter 1,25 m

 

 3,00 m

unter 3,00 m

 

 5,00 m

unter 8,00 m

 

15,00 m

ab 8,00 m

 

ohne Beschränkung

 

 

 

 

 

Stehen Gehölze hinter einer undurchsichtigen Einfriedung oder einer Wand an der Grenze und reichen sie nicht darüber hinaus, dann brauchen die genannten Höhenbegrenzungen nicht beachtet zu werden. Im Außenbereich und bei Waldungen gelten zum Teil andere Abstände.
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zur Grenze

 

gemessen. Ist ein Baum oder Strauch höher, als er danach sein dürfte, kann der Nachbar verlangen, dass der Grundstückseigentümer ihn auf die zulässige Höhe zurückschneidet. Der braucht das allerdings nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März (in der freien Natur teilweise nur bis Ende Februar) zu tun, damit die Pflanzen nicht während der Wachstumsperiode geschädigt werden.
Bei Gehölzen, die weniger als 0,25 m Grenzabstand haben, kann der Nachbar verlangen, dass sie beseitigt werden.
In manchen Fällen verträgt die Pflanze ein Beschneiden nicht, oder ein Baum lässt sich wegen seiner Höhe nicht mehr beschneiden. Dann bleibt dem
Grundstückseigentümer nichts anderes übrig, als die Pflanze ganz zu beseitigen.

 

 

 

 

 

Bedenken Sie:
Wenn jeder Grundstückseigentümer darauf bestände, dass die Bäume oder Sträucher in Nachbars Garten nicht höher wachsen als vorgeschrieben, sähen unsere Wohngebiete völlig verändert aus. Von dem üppigen Grün, das das
Auge erfreut und das wir zur Reinhaltung der Luft brauchen, müsste ein großer Teil verschwinden. Greifen Sie also nicht gleich zum Zollstock, um die Bäume des Nachbarn zu vermessen. Wenn Sie sich ernsthaft gestört fühlen, sprechen Sie zuerst mit dem Nachbarn. Vielleicht reicht es ja auch aus, wenn nur einzelne Bäume oder Sträucher beschnitten werden, so dass das Gesamtbild
nicht gestört wird. Die gesetzlichen Höchstmaße sollten wirklich nur dann durchgesetzt werden, wenn eine Verständigung der Nachbarn ganz und gar nicht möglich ist.

 

 

 

 

 

Der notwendige Grenzabstand eines Baumes oder Strauches richtet sich nach der Höhe, die er z.Z. hat, nicht nach der Höhe, die er später einmal erreichen wird.
Sie dürfen also ein junges Apfelbäumchen, das noch nicht 1,20 m hoch ist, durchaus in einem Grenzabstand zwischen 0,25
und 0,50 m pflanzen. Zweckmäßig ist
das aber nicht. Bäume wachsen meistens schneller, als man denkt. Setzen Sie also vor allem Bäume so, dass später auch der ausgewachsene Baum die zulässige Höhe nicht überschreitet. Damit ersparen Sie es sich, den Baum später immer wieder auf eine geringere Höhe zurückzuschneiden oder ihn

 

vollständig zu beseitigen. Wenn Sie näher an die Grenze herangehen wollen, sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn. Er kann Ihnen auch bei geringerem Abstand eine größere Höhe gestatten. Das vermeidet später viel Ärger.

 

 

 

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis Nds. Nachbarrecht zurück