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Auf dem Nachbargrundstück steht ein Baum oder Strauch, dessen Wurzeln in Ihr Grundstück
hineinreichen und der seine Zweige über die Grenze herüberstreckt.
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Die herüberragenden Wurzeln und Zweige können Ihr Eigentum am Grundstück beeinträchtigen,
z.B. wenn die Wurzeln an dieser Stelle Ihren eigenen Pflanzen Feuchtigkeit oder Nährstoffe so sehr entziehen
oder wenn die Zweige Ihren Pflanzen so viel Licht wegnehmen, dass sie nicht mehr gedeihen. Eine Beeinträchtigung
ist es auch, wenn etwa Wurzeln einen Plattenweg anheben oder in Abwasserleitungen eindringen.
Sie können dann vom Nachbarn verlangen, dass er die Zweige und Wurzeln entfernt, soweit sie über die
Grundstücksgrenze hinüberragen. Das gilt allerdings nicht bei Straßenbäumen.
Wenn Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen wollen oder wenn der Nachbar Ihren berechtigten Wünschen nicht
entspricht, können Sie sich u.U. auch selber helfen.
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Bedenken Sie:
Bäume und Sträucher in der Nähe der Grenze wachsen schnell über die Grenze hinaus. Wenn man
immer darauf achten wollte, dass nur ja kein Zweiglein über die Grenze reicht, könnten auf kleinen Grundstücken
oft überhaupt keine Bäume oder größere Büsche stehen. Vielleicht beachten auch Ihre eigenen
Bäume die Grenze nicht. Lohnt ein Streit mit dem Nachbarn?
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Sie dürfen die eingedrungenen Zweige und Wurzeln selbst abschneiden und behalten.
Bevor Sie Zweige abschneiden, müssen Sie aber dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, in der er das selbst
tun kann. Die Frist muss so lang sein, dass der Nachbar genügend Zeit für die Arbeiten hat und dass dem
Baum oder Strauch nicht unnötig geschadet wird. Wenn Sie also den Nachbarn
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etwa im Sommer zur Beseitigung auffordern, darf die Frist in der Regel frühestens im Spätherbst ablaufen,
denn ein Abschneiden während der Wachstumsperiode können Sie nicht verlangen. Auch wenn Sie Wurzeln abschneiden
wollen, sollten Sie das dem Nachbarn vorher sagen und ihm mit einer angemessenen Frist Gelegenheit geben, das Notwendige
selbst zu tun. Bei Straßenbäumen sind Sie dazu verpflichtet.
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Auf einem Grundstück stehen Bäume und Sträucher nahe an der Grenze. Auch wenn
ihre Zweige und Äste nicht über die Grundstücksgrenze hinüberragen, können sie den Nachbargarten
übermäßig beschatten, beim Nachbarhaus die Wohnräume verdunkeln oder der Terrasse die Sonne
nehmen.
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Wie ein Garten gestaltet sein soll, entscheidet der Grundstückseigentümer. Bei Bäumen und Sträuchern
muss er aber Rücksicht auf den Nachbarn nehmen. Vor allem der Schatten kann für den Nachbarn sehr lästig
sein. Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz schreibt deshalb vor, dass Gehölze eine bestimmte Höhe
nicht überschreiten dürfen, abhängig vom Abstand zur Grenze:
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Abstand von der Grenze
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Höchstzulässige Höhe
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unter 0,25 m
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Bäume oder Sträucher nicht zulässig
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unter 0,50 m
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1,20 m
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unter 0,75 m
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2,00 m
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unter 1,25 m
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3,00 m
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unter 3,00 m
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5,00 m
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unter 8,00 m
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15,00 m
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ab 8,00 m
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ohne Beschränkung
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Stehen Gehölze hinter einer undurchsichtigen Einfriedung oder einer Wand an der Grenze und reichen sie
nicht darüber hinaus, dann brauchen die genannten Höhenbegrenzungen nicht beachtet zu werden. Im Außenbereich
und bei Waldungen gelten zum Teil andere Abstände.
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zur Grenze
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gemessen. Ist ein Baum oder Strauch höher, als er danach sein dürfte, kann der Nachbar verlangen,
dass der Grundstückseigentümer ihn auf die zulässige Höhe zurückschneidet. Der braucht
das allerdings nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März (in der freien Natur teilweise nur bis Ende
Februar) zu tun, damit die Pflanzen nicht während der Wachstumsperiode geschädigt werden.
Bei Gehölzen, die weniger als 0,25 m Grenzabstand haben, kann der Nachbar verlangen, dass sie beseitigt werden.
In manchen Fällen verträgt die Pflanze ein Beschneiden nicht, oder ein Baum lässt sich wegen seiner
Höhe nicht mehr beschneiden. Dann bleibt dem
Grundstückseigentümer nichts anderes übrig, als die Pflanze ganz zu beseitigen.
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Bedenken Sie:
Wenn jeder Grundstückseigentümer darauf bestände, dass die Bäume oder Sträucher in Nachbars
Garten nicht höher wachsen als vorgeschrieben, sähen unsere Wohngebiete völlig verändert aus.
Von dem üppigen Grün, das das
Auge erfreut und das wir zur Reinhaltung der Luft brauchen, müsste ein großer Teil verschwinden. Greifen
Sie also nicht gleich zum Zollstock, um die Bäume des Nachbarn zu vermessen. Wenn Sie sich ernsthaft gestört
fühlen, sprechen Sie zuerst mit dem Nachbarn. Vielleicht reicht es ja auch aus, wenn nur einzelne Bäume
oder Sträucher beschnitten werden, so dass das Gesamtbild
nicht gestört wird. Die gesetzlichen Höchstmaße sollten wirklich nur dann durchgesetzt werden,
wenn eine Verständigung der Nachbarn ganz und gar nicht möglich ist.
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Der notwendige Grenzabstand eines Baumes oder Strauches richtet sich nach der Höhe, die er z.Z. hat, nicht
nach der Höhe, die er später einmal erreichen wird.
Sie dürfen also ein junges Apfelbäumchen, das noch nicht 1,20 m hoch ist, durchaus in einem Grenzabstand
zwischen 0,25
und 0,50 m pflanzen. Zweckmäßig ist
das aber nicht. Bäume wachsen meistens schneller, als man denkt. Setzen Sie also vor allem Bäume so,
dass später auch der ausgewachsene Baum die zulässige Höhe nicht überschreitet. Damit ersparen
Sie es sich, den Baum später immer wieder auf eine geringere Höhe zurückzuschneiden oder ihn
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vollständig zu beseitigen. Wenn Sie näher an die Grenze herangehen wollen, sprechen Sie mit Ihrem
Nachbarn. Er kann Ihnen auch bei geringerem Abstand eine größere Höhe gestatten. Das vermeidet
später viel Ärger.
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