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Home Hinweise  Insolvenzverfahren  Die Restschuldbefreiung

 

 

 

 

 

2. Die Restschuldbefreiung

A. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung
B. Die Wohlverhaltensperiode

 

 

 

 

Ist die Insolvenzmasse verwertet, kann das Gericht zum Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung ankündigen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt ist und keine Gründe gegen eine Restschuldbefreiung vorliegen. Das Gericht stellt dann durch Beschluss fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie oder er in der anschließenden Wohlverhaltensperiode allen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Zugleich wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

 

Aus welchen Gründen kann das Gericht die Ankündigung der Restschuldbefreiung verweigern?

 

Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag verweigern, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner

  • wegen einer Konkurs- oder Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach falsche Angaben über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung schon einmal erlangt hat oder wenn innerhalb dieses Zeitraums Restschuldbefreiung versagt worden ist,
  • schuldhaft während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat,
  • schuldhaft im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht bzw. vorhandenes Vermögen verschwendet hat,
  • schuldhaft in den mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegenden Verzeichnissen des Vermögens, des Einkommens, der Gläubiger und der Schulden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Versagt das Gericht die Restschuldbefreiung, können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen. Auch die Verfahrenskostenstundung endet.

 

Die Wohlverhaltensperiode

 

Ist vom Gericht eine Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann diese nach Ablauf einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erteilt werden. Bei der Berechnung der Sechsjahresfrist zählt der Zeitraum seit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens mit. Während der Wohlverhaltensperiode muss die Schuldnerin oder der Schuldner u. a. folgende Obliegenheiten einhalten:

  • Es muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder zu belassen. Daraus werden vorrangig die gestundeten Verfahrenskosten beglichen; der verbleibende Betrag wird gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Bei selbständiger Tätigkeit müssen die Gläubiger durch Zahlungen an die Treuhänderin oder den Treuhänder so gestellt werden, als ob ein angemessenes Dienstverhältnis bestünde. Arbeitslose Schuldnerinnen und Schuldner müssen sich um eine Beschäftigung ernsthaft bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen.

  • Dem Gericht ist jeder Wechsel des Wohnungsortes oder der Arbeitsstelle zu melden.

  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürften nur an die Treuhänderin oder den Treuhänder geleistet werden.

Verstößt die Schuldnerin oder der Schuldner gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.

Damit Schuldnerinnen und Schuldner motiviert werden, die Wohlverhaltensperiode durchzuhalten, sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:

  • Im fünften Jahr nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung stehen ihnen 10 % des pfändbaren Teils ihrer Bezüge und im sechsten Jahr 15 % selbst zu. Sind die Verfahrenskosten gestundet und noch nicht vollständig beglichen, kann der Anteil allerdings niedriger sein.

  • Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig.

Nach Ablauf der sechs Jahre erlässt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls die Schuldnerin oder der Schuldner sich redlich verhalten hat. Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen wie Steuerhinterziehung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder sind hiervon ausgeschlossen. Auch Verbindlichkeiten, die erst nach der Stellung des Antrages auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens neu begründet worden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

 

Werden auch gestundete Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung erfasst?

 

Sind die Verfahrenskosten gestundet und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode noch nicht vollständig beglichen, bleibt die Schuldnerin oder der Schuldner auch weiterhin zur Zahlung der restlichen Verfahrenskosten verpflichtet. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich hierauf nicht. Das Gericht kann aber auf Antrag die Stundung verlängern und Ratenzahlung bewilligen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner den Restbetrag nicht sofort aufbringen kann. Werden bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann die Stundung auch ohne Anordnung von Ratenzahlung verlängert werden. In jedem Fall sind längstens vier Jahre weitere Raten zu zahlen.

 

Gilt die Restschuldbefreiung auch für Personen, die für die Verbindlichkeiten mithaften ?

 

Haften für eine Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin oder des Hauptschuldners weitere Personen (beispielsweise als Bürge oder Mitdarlehnsnehmer), kann der betreffende Gläubiger von diesen nach wie vor verlangen, den vollen Schuldenbetrag zurückzuzahlen. Deshalb sollten diese Personen rechtzeitig ein Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen in die Wege leiten, wenn sie zahlungsunfähig sind.

 

Wie kann ich mich genauer über das neue Insolvenzrecht informieren ?

 

Der Gesetzestext der Insolvenzordnung wird - teilweise auch mit weiteren Erläuterungen - von Fachverlagen herausgegeben und kann im Buchhandel bezogen werden. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, S. 710 ff., veröffentlicht worden.

 

 

 

 

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