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2. Die Restschuldbefreiung
A. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung
B. Die Wohlverhaltensperiode
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Ist die Insolvenzmasse verwertet, kann das Gericht zum Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung
ankündigen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt ist und keine Gründe gegen eine Restschuldbefreiung
vorliegen. Das Gericht stellt dann durch Beschluss fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Restschuldbefreiung
erlangt, wenn sie oder er in der anschließenden Wohlverhaltensperiode allen Verpflichtungen nachkommt und
auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.
Zugleich wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
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Aus welchen Gründen kann das Gericht die Ankündigung
der Restschuldbefreiung verweigern?
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Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag verweigern, wenn die Schuldnerin oder der
Schuldner
- wegen einer Konkurs- oder Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach falsche Angaben
über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus
öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung schon
einmal erlangt hat oder wenn innerhalb dieses Zeitraums Restschuldbefreiung versagt worden ist,
- schuldhaft während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat,
- schuldhaft im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht
bzw. vorhandenes Vermögen verschwendet hat,
- schuldhaft in den mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegenden Verzeichnissen des Vermögens, des
Einkommens, der Gläubiger und der Schulden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Versagt das Gericht die Restschuldbefreiung, können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder
uneingeschränkt geltend machen. Auch die Verfahrenskostenstundung endet.
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Die Wohlverhaltensperiode
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Ist vom Gericht eine Restschuldbefreiung angekündigt
worden, kann diese nach Ablauf einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erteilt werden. Bei der Berechnung
der Sechsjahresfrist zählt der Zeitraum seit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens mit.
Während der Wohlverhaltensperiode muss die Schuldnerin oder der Schuldner u. a. folgende Obliegenheiten einhalten:
- Es muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt
werden. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder zu belassen.
Daraus werden vorrangig die gestundeten Verfahrenskosten beglichen; der verbleibende Betrag wird gleichmäßig
an alle Gläubiger verteilt. Bei selbständiger Tätigkeit müssen die Gläubiger durch Zahlungen
an die Treuhänderin oder den Treuhänder so gestellt werden, als ob ein angemessenes Dienstverhältnis
bestünde. Arbeitslose Schuldnerinnen und Schuldner müssen sich um eine Beschäftigung ernsthaft bemühen
und jede zumutbare Tätigkeit annehmen.
- Dem Gericht ist jeder Wechsel des Wohnungsortes oder der
Arbeitsstelle zu melden.
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürften
nur an die Treuhänderin oder den Treuhänder geleistet werden.
Verstößt die Schuldnerin oder der Schuldner gegen
diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.
Damit Schuldnerinnen und Schuldner motiviert werden, die Wohlverhaltensperiode durchzuhalten, sieht das Gesetz
folgende Erleichterungen vor:
- Im fünften Jahr nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung
stehen ihnen 10 % des pfändbaren Teils ihrer Bezüge und im sechsten Jahr 15 % selbst zu. Sind die Verfahrenskosten
gestundet und noch nicht vollständig beglichen, kann der Anteil allerdings niedriger sein.
- Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger sind
während der Wohlverhaltensperiode unzulässig.
Nach Ablauf der sechs Jahre erlässt das zuständige
Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls die Schuldnerin oder der Schuldner sich redlich verhalten hat. Schulden
aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen wie Steuerhinterziehung, aus Geldstrafen, Geldbußen
sowie Zwangs- und Ordnungsgelder sind hiervon ausgeschlossen. Auch Verbindlichkeiten, die erst nach der Stellung
des Antrages auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens neu begründet worden sind, werden von
der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
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Werden auch gestundete Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung
erfasst?
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Sind die Verfahrenskosten gestundet und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode noch nicht vollständig beglichen,
bleibt die Schuldnerin oder der Schuldner auch weiterhin zur Zahlung der restlichen Verfahrenskosten verpflichtet.
Die Restschuldbefreiung erstreckt sich hierauf nicht. Das Gericht kann aber auf Antrag die Stundung verlängern
und Ratenzahlung bewilligen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner den Restbetrag nicht sofort aufbringen kann.
Werden bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann die Stundung auch ohne Anordnung von Ratenzahlung verlängert
werden. In jedem Fall sind längstens vier Jahre weitere Raten zu zahlen.
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Gilt die Restschuldbefreiung auch für Personen, die
für die Verbindlichkeiten mithaften ?
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Haften für eine Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin
oder des Hauptschuldners weitere Personen (beispielsweise als Bürge oder Mitdarlehnsnehmer), kann der betreffende
Gläubiger von diesen nach wie vor verlangen, den vollen Schuldenbetrag zurückzuzahlen. Deshalb sollten
diese Personen rechtzeitig ein Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen in die Wege leiten, wenn
sie zahlungsunfähig sind.
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Wie kann ich mich genauer über das neue Insolvenzrecht
informieren ?
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Der Gesetzestext der Insolvenzordnung wird - teilweise auch
mit weiteren Erläuterungen - von Fachverlagen herausgegeben und kann im Buchhandel bezogen werden. Das Niedersächsische
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, S.
710 ff., veröffentlicht worden.
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