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Home Hinweise  Insolvenzverfahren  Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

 

 

 

 

 

2. Die einzelnen Schritte des Verbraucherinsolvenzverfahrens

D. Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

 

 

 

 

Wenn im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte oder wenn ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht stattgefunden hat, wird das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren ist im Verhältnis zum Regelinsolvenzverfahren erheblich vereinfacht, weil bereits im außergerichtlichen Verfahren eine geordnete Zusammenstellung der Gläubiger und ihrer Forderungen erstellt worden ist. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird deshalb in der Regel nur eine einzige Gläubigerversammlung abgehalten. Wenn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Schulden gering sind, kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren ganz oder teilweise schriftlich durchzuführen. Anstelle der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters bestellt das Gericht im vereinfachten Verfahren eine Treuhänderin oder einen Treuhänder. Diese Person hat die Insolvenzmasse zu verwerten. Sie kann allerdings auch beantragen, dass die Insolvenzmasse nicht oder nur zum Teil verwertet wird, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner statt dessen einen Betrag zahlt, der dem Wert der Insolvenzmasse entspricht. Das Gericht wird eine solche Anordnung aber nur dann treffen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner tatsächlich in der Lage ist, einen solchen Betrag aufzubringen - z. B. aus dem pfändungsfreien Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter.

Ist die Insolvenzmasse verwertet, beschließt das Insolvenzgericht über die Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Ankündigung einer Restschuldbefreiung.

 

Was genau ist die verwertbare Insolvenzmasse?

 

Insolvenzmasse ist das gesamte pfändbare Vermögen, das der Schuldnerin oder dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das während des Verfahrens neu erworben wird. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände wie z.B. die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die zur Berufsausübung benötigten Gegenstände.

 

Wer trägt die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ?

 

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen wie Veröffentlichungskosten sowie die Vergütung für die Treuhänderin oder den Treuhänder zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt von dem Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, hat außerdem auch die Anwaltsgebühren und -auslagen zu zahlen.
Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder in sonstiger Weise aufbringen, kann das Gericht auf Antrag eine Stundung der Kosten bewilligen. Diese Stundung umfasst auch die Kosten eines vorangegangenen erfolglosen gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Werden die Verfahrenskosten gestundet, ist außerdem die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes möglich, wenn das Gericht dies für erforderlich hält, etwa weil die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist. Eine Stundung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner rechtskräftig wegen einer Konkurs- oder Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder wenn innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. Außerdem muss die Schuldnerin oder der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich bei Arbeitslosigkeit ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung bemühen. Anderenfalls kann Gericht die Stundung wieder aufheben.
Die Stundung bewirkt, dass keine Kostenvorschüsse erhoben werden und die Verfahrens- und Anwaltskosten bis zur abschließenden Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner selbst geltend gemacht werden können.

 

 

 

 

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