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2. Die einzelnen Schritte des Verbraucherinsolvenzverfahrens
B. Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens
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Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu
einer Einigung, kann die Schuldnerin oder der Schuldner bei dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung
des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat. Darüber hinaus
sind in Niedersachsen weitere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmt worden.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Eine Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen
Einigungsversuch, ausgestellt von einer geeigneten Steile oder Person, die Schuldnerberatungen durchführen
darf. Der Bescheinigung ist der von den Gläubigern im außergerichtlichen Verfahren abgelehnte
Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Außerdem muss erläutert werden, warum der Plan gescheitert
ist.
- Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die
Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft
nicht vorliegen). Wird Restschuldbefreiung beantragt, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass
die Schuldnerin oder der Schuldner alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis
oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Verfahrens
an eine Person abtritt, die vom Gericht als Treuhänderin oder Treuhänder bestimmt wird.
- Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
(Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht),
ein Gläubiger- und Schuldenverzeichnis sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind.
Hat die Schuldnerin oder der Schuldner keinen hinreichenden Überblick über die gegen sie oder ihn gerichteten
Forderungen, so sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten Auskunft zu geben.
- Ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren.
Für den Antrag und die dem Antrag beizufügenden
Unterlagen gibt es Vordrucke, die zwingend zu benutzen sind und sorgfältig und vollständig ausgefüllt
werden müssen.
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Muss ein neuer Schuldenbereinigungsplan für das Gerichtsverfahren
erstellt werden?
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Das in dem Antragsvordruck vorgesehene Formular für den
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren muss in jedem Fall ausgefüllt werden. Dieser
Plan ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Allerdings
kann wegen des Planinhalts weitgehend auf den außergerichtlichen Plan zurückgegriffen werden. Teilergebnisse,
die im außergerichtlichen Einigungsversuch mit einzelnen Gläubigern erzielt wurden, sollten aber natürlich
berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden jedoch hierdurch für das weitere Verfahren nicht gebunden.
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