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2. Die einzelnen Schritte des Verbraucherinsolvenzverfahrens
A. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
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Zunächst muss die Schuldnerin oder der Schuldner versuchen,
sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Hierzu muss ein Plan erarbeitet werden, der konkrete
Vorschläge zur Schuldenbereinigung enthält. Der außergerichtliche Einigungsversuch sollte nicht
allein unternommen werden. Hilfe finden die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner bei einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle oder einer Person, die Schuldnerberatungen durchführen darf.
In der Beratung wird ein auf die Schuldnerin oder den Schuldner persönlich zugeschnittener Schuldenbereinigungsplan
erstellt und anschließend den Gläubigern unterbreitet. Stimmen alle Gläubiger - eventuell auch
erst nach Änderung - dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist die außergerichtliche Einigung zustande gekommen
und der Plan mit dem entsprechenden Inhalt vereinbart. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss nur noch das leisten,
was in dem Plan festgelegt ist. Ein gerichtliches Verfahren erübrigt sich. Gläubiger, die nicht an der
Schuldenbereinigung beteiligt erfolgreich sind, können allerdings ihre Forderungen weiter in vollem Umfang
geltend machen.
Scheitert der Einigungsversuch, so kann die Schuldnerin oder
der Schuldner innerhalb der nächsten sechs Monate einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
stellen. Für diesen Antrag ist es vorgeschrieben, dass eine geeignete Stelle oder Person das Scheitern des
Einigungsversuchs schriftlich bestätigt.
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Wer führt anerkannte Schuldnerberatungen durch?
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Schuldnerberatungen werden von hierfür geeigneten Stellen
oder Personen durchgeführt. Nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind
dies zum einen Schuldnerberatungsstellen, wie sie beispielsweise von Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
den Kirchen oder den Kommunen eingerichtet sind. Einige sind hier
aufgelistet. Weitere geeignete Stellen können beim Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, Domhof 1,
31134 Hildesheim, Tel.: 05121 3040 erfragt werden. Auskunft erteilen ferner die Amtsgerichte, Landkreise, Stadtverwaltungen
oder Sozialämter.
Geeignete Personen, die eine Schuldnerberatung durchführen dürfen, sind nach dem Niedersächsischen
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung insbesondere die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie
Angehörige der steuerberatenden Berufe.
Die geeigneten Schuldnerberatungsstellen und Personen stellen auch die Bescheinigung über einen erfolglosen
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch aus.
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Was kostet die Schuldnerberatung?
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Die nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz
zur Insolvenzordnung geeigneten Schuldnerberatungsstellen werden kostenlos tätig, wenn Einkommen und Vermögen
der Schuldnerin oder des Schuldners eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschreiten, die durch das Beratungshilfegesetz
festgelegt ist, und wenn die Schuldnerin oder der Schuldner bisher bei keinem Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt hat.
Für einen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann das
Gericht auf Antrag Beratungshilfe bewilligen, wenn das Einkommen und Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
so gering ist, dass davon die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht aufgebracht werden können. Dann
hat die Schuldnerin oder der Schuldner selbst nur eine Gebühr von 20 DM zu zahlen, die in Ausnahmefällen
auch erlassen werden kann. Für die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag sind die Amtsgerichte
zuständig. (Das Antragsformular und die Hinweise zum Ausfüllen dieses Antrags können Sie auf dieser
Seite ansehen, herunterladen, ausfüllen und ausdrucken.)
Information zur Beratungshilfe enthält die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Broschüre
"Guter Rat ist nicht teuer".
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Was genau muss der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan
enthalten?
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Der Schuldenbereinigungsplan muss konkrete Vorschläge
zur Bereinigung der Schulden enthalten - beispielsweise Vorschläge zur Ratenzahlung, Stundung oder zu einem
teilweisen Erlass der Schulden. Wichtig ist, dass Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen
Lage wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit bedacht werden, weil der Plan dann in seiner ursprünglichen Form
möglicherweise nicht mehr erfüllt werden kann. Im Schuldenbereinigungsplan, der allen Gläubigern
unterbreitet wird, müssen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden.
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Stehen Gehaltsabtretungen oder Lohnpfändungen einem
Schuldenbereinigungsversuch entgegen?
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Abgetretenes oder gepfändetes Einkommen steht für
Zahlungen an andere Gläubiger normalerweise nicht zur Verfügung. Das führt aber trotzdem nicht zwingend
dazu, dass diesen Gläubigern in einem Schuldenbereinigungsplan nichts angeboten werden kann. Denn bereits
bei dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch spielen die Regelungen eine Rolle, die bei der Eröffnung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann
im nächsten Schritt das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt werden. Wird ein solches Verfahren eröffnet,
werden frühere Gehaltsabtretungen nach zwei Jahren unwirksam.
Das bedeutet, dass der Inhaber einer Gehaltsabtretung Rechte aus dieser Abtretung nur noch zwei Jahre lang geltend
machen kann. Anschließend ist das Gehalt für die restliche Laufzeit der Wohlverhaltensperiode zur gleichmäßigen
Befriedigung aller Gläubiger einzusetzen. Waren die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet,
so ist die Situation der Schuldnerin oder des Schuldners noch günstiger. Solche Pfändungen haben nur
rd. einen Monat nach Verfahrenseröffnung noch Bestand. Damit kann trotz der Abtretung oder Pfändung in
einem auf längere Zeit angelegten Plan durch den anderen Gläubigern etwas angeboten werden. Die Abtretungs-
oder Pfändungsgläubiger wissen meist, dass diese Regelungen greifen, wenn keine außergerichtliche
Einigung zustande kommt und ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es würde sich für
sie kaum lohnen, mit Blick auf die vermeintlich gute eigene Position durch bestehende Sicherungsabtretungen oder
frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren.
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