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Überblick über das neue Insolvenzverfahren
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Seit dem 01.01.1999 gilt ein einheitliches Insolvenzrecht
für das gesamte Bundesgebiet. Es hat das alte Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht abgelöst
und dieses Rechtsgebiet grundlegend neu gestaltet..
Auch das neue Insolvenzrecht hat das vorrangige Ziel, die Forderungen von Gläubigern so gut wie möglich
zu erfüllen. Zusätzlich eröffnet es aber nunmehr Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit
eines wirtschaftlichen Neuanfangs, wenn sie zahlungsunfähig sind oder ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest
droht. Hierzu wird ein mehrstufiges Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen.
Für den Ablauf des Verfahrens unterscheidet das Gesetz zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und sonstigen
Schuldnerinnen und Schuldnern. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zunächst eine außergerichtliche
Einigung mit ihren Gläubigern versuchen. Erst wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert
sind und auch ein Einigungsversuch mit Hilfe des Gerichts erfolglos geblieben ist, wird das eigentliche Insolvenzverfahren
vor Gericht durchgeführt. Dieses ist ein vereinfachtes Verfahren - das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Für Schuldnerinnen und Schuldner, die keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, entfällt dagegen
der außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuch. Es wird stattdessen sofort ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren
vor Gericht durchgeführt.
Nach Abschluss des gerichtlichen (Regel- oder Verbraucher-) Insolvenzverfahrens können Schuldnerinnen und
Schuldner dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung, also eine Befreiung von den verbliebenen
Verbindlichkeiten erlangen. Dazu müssen sie über längere Zeit - in der Regel sechs Jahre - bestimmte
Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere müssen sie den pfändbaren Teil ihres Einkommens an eine Treuhänderin
oder einen Treuhänder abtreten. Die Beträge werden sodann an die Gläubiger verteilt. Verhält
sich die Schuldnerin oder der Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode redlich, erteilt
das Gericht nach Ablauf dieser Frist die Restschuldbefreiung und erlässt damit die noch bestehenden Schulden.
Einem wirtschaftlichen Neuanfang steht nun nichts mehr im Wege.
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Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch
nehmen?
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Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nur für Personen
in Frage, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter fallen zum Beispiel
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Personen, die Rente, Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe
beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldnerin oder der Schuldner auch früher noch nie selbständig
wirtschaftlich tätig waren. Ehemalige Selbständige fallen in das Regelinsolvenzverfahren, da bei ihnen
die Vertragsabwicklung in der Regel komplizierter ist. Nur ausnahmsweise können ehemalige Selbständige
das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und gegen sie keine
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. noch offene Lohnansprüche früherer Beschäftigter)
bestehen. Wer noch aktiv als Unternehmer, Freiberufler oder Kleingewerbetreibender tätig ist, muss dagegen
unabhängig von der Anzahl seiner Gläubiger stets ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.
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Kann auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung
erlangt werden?
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Auch wer nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen kann, weil er oder sie aktuell eine selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder eine solche früher ausgeübt hat, kann nach Durchlaufen
des Regelinsolvenzverfahrens unter den gleichen Voraussetzungen wie Verbraucherinnen und Verbraucher Restschuldbefreiung
erlangen (vgl. dazu hier). Lediglich ein außergerichtlicher
und gerichtlicher Einigungsversuch ist nicht erforderlich, weil eine einvernehmliche Schuldenbereinigung hier in
aller Regel wegen der Vielzahl der beteiligten Gläubiger zu aufwendig ist. Stattdessen kann unmittelbar beim
Gericht die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt werden.
Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht aufbringen, kann das
Insolvenzgericht auf Antrag diese Kosten stunden. Insoweit gelten die selben Bestimmungen wie für das Verbraucherinsolvenzverfahren
(vgl. dazu hier).
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Wann genau liegt Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende
Zahlungsunfähigkeit vor?
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Ein (Regel- oder Verbraucher-) Insolvenzverfahren mit dem
Ziel der Restschuldbefreiung kann nur durchgeführt werden, wenn die Betroffenen zahlungsunfähig sind
oder ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest droht. Die Insolvenzordnung enthält dazu folgende Definitionen:
- "Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht
in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen" (§ 17 Abs. 2 Satz 1 lns0).
- "Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden,
wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit
zu erfüllen" (§ 18 Abs. 2 Ins0).
Zahlungsunfähigkeit wird danach regelmäßig
gegeben sein, wenn das Einkommen einer Schuldnerin oder eines Schuldners nicht ausreicht, um alle monatlichen Raten
für Kredite, Käufe und sonstige Forderungen der Gläubiger pünktlich zu bezahlen. Zur Feststellung
einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer Prognose, ob die Schuldnerin oder der Schuldner aller
Voraussicht nach demnächst zahlungsunfähig werden wird, z. B. weil schon jetzt absehbar ist, dass sich
zu einem bestimmten Zeitpunkt die Einkünfte deutlich verringern oder die Ausgaben für den Lebensunterhalt
deutlich erhöhen werden.
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