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Home Hinweise  Prozesskostenhilfe

 

 

 


Prozesskostenhilfe


Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn ein Verfahren bereits
bei Gericht ist oder z.B. Klage erhoben werden soll. Eine Partei erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag kann entweder schriftlich oder vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden. Dem Antrag muss eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Dafür müssen Sie einen Vordruck benutzen, den Sie in der
Serviceeinheit für Zivilsachen erhalten. Das Antragsformular und die Hinweise zum Ausfüllen dieses Antrags können Sie auch auf dieser Seite ansehen, herunterladen und ausdrucken. (Beachten Sie bitte die dortigen Hinweise zu landesspezifischen Formularen!)
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen Sie Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ihrem Gegner die entstandenen Kosten erstatten, wenn Sie den Prozess
verlieren!!
Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann Ihnen vom Gericht eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Diese/dieser kann dann von Ihnen keine Gebühren für seine Tätigkeit fordern.

 

 

 

 

 

Welche Prozesskosten annähernd entstehen, können Sie hier selbst überschlägig berechnen.