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Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn ein Verfahren bereits bei Gericht ist oder z.B. Klage erhoben werden soll. Eine Partei erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag kann entweder schriftlich oder vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich
gestellt werden. Dem Antrag muss eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beigefügt werden. Dafür müssen Sie einen Vordruck benutzen, den Sie in der Serviceeinheit
für Zivilsachen erhalten. Das Antragsformular
und die Hinweise zum Ausfüllen dieses Antrags können Sie auch auf dieser Seite ansehen, herunterladen und ausdrucken. (Beachten Sie bitte die dortigen Hinweise zu landesspezifischen
Formularen!)
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen Sie Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings
müssen Sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ihrem Gegner die entstandenen Kosten erstatten, wenn Sie
den Prozess verlieren!!
Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann Ihnen vom Gericht eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden. Diese/dieser kann dann von Ihnen keine Gebühren für seine Tätigkeit fordern.
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