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Was ist Bewährungshilfe?
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Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe,
in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürgerinnen
und Bürger übernimmt. Sie wird von hauptamtlichen Fachkräften, den Bewährungshelferinnen und
Bewährungshelfern ausgeübt. In Ausnahmefällen kann sie auch ehrenamtlich erfolgen.
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Wer sind die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer?
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Hauptamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer
sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz. Organisatorisch sind sie den Landgerichten zugeordnet. Die Dienstaufsicht
obliegt dem jeweiligen Landgericht.
Sie haben einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik an einer Fachhochschule absolviert
und die staatliche Anerkennung erlangt.
In Niedersachsen gibt es rund 250 Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, die im Durchschnitt jeweils
ca. 65 Probandinnen und Probanden betreuen.
Das Gericht trifft die Entscheidung, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer beigeordnet
wird. Bei Jugendlichen erfolgt zwangsläufig eine Beiordnung. Die Bewährungsaufsicht führt die zuständige
Richterin oder der zuständige Richter.
Die Aufgaben der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind im Strafgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz
geregelt. Sie richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag und nach dem Betreuungs- und Beratungsbedarf der Probandinnen
und Probanden.
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Strafgesetzbuch
§ 56 d Abs. 3 StGB
Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen
mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über
die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
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Jugendgerichtsgesetz
§ 24 d Abs. 3 JGG
Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen
mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll
die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen
Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem
Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden
Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
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Welche Aufgaben hat die Bewährungshilfe?
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Zu den Aufgaben gehören einerseits Beratung und Betreuung
der Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen; andererseits Überwachung
(und Kontrolle) der gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen. Das Gericht wird über den Bewährungsverlauf
unterrichtet.
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Hilfs- und Betreuungsangebote
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Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich an dem jeweiligen
Bedarf der zu betreuenden Person und an dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe". Angeboten werden zum Beispiel:
- Motivation zur aktiven Mitarbeit;
- Informationen und Beratung bezüglich des Bewährungsverfahrens
(z.B. Anträge auf gerichtliche Maßnahmen wie: Verkürzung der Bewährungs- oder Unterstellungszeit,
Änderung von Auflagen und Weisungen, Wechsel von Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer, richterliche
Anhörung usw.);
- Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen,
finanziellen und anderen Problemen; Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen im Umgang mit Behörden
(z.B. Arbeitsamt, Wohnungsamt, Sozialamt usw.);
- Informationen über und Vermittlung an Beratungsstellen
(z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung, Ehe und Erziehungsberatung usw.);
- Informationen über therapeutische Einrichtungen.
Die Bewährungshilfe bietet keine finanzielle Hilfe. Bei Arbeitsplatz-
und Wohnungsbeschaffung kann sie lediglich beraten und vermitteln.
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Kontroll- und Überwachungsfunktionen
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Die Kontroll- und Überwachungsfunktionen gehören
zum gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe und beinhalten:
- Überwachen der Einhaltung von Auflagen und Weisungen,
die im Bewährungsbeschluss aufgeführt sind;
- Erstellen von Berichten an das aufsichtsführende Gericht
über den Bewährungsverlauf und die Lebensführung (z.B. Wohnsituation, Arbeit/Ausbildung usw.);
- Mitteilung an das Gericht über bekanntgewordene neue
Straftaten;
- Dokumentation des Bewährungsverlaufs in einer Akte.
Es werden die Durchschriften der Berichte an das Gericht sowie sonstiger Schriftwechsel in der Bewährungszeit
und Vermerke über Zusammentreffen festgehalten.
Das zuständige Gericht kann jederzeit Informationen über
den Bewährungsverlauf einholen.
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Wie arbeitet die Bewährungshilfe?
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Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten
durch gezielte fachliche Unterstützung. Eigenverantwortliches Handeln und gesellschaftliche Integration werden
gefördert. Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen
und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht.
- Sie unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 Abs.1
StGB. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende
nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden.
- Aber: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Wenn aufgrund
einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer
als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden.
- Nach Möglichkeit werden Berichtsinhalte und Dokumentationen
mit den Betroffenen besprochen.
- Ein Wechsel der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
ist unter Umständen möglich. Darüber entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag. Die dienstrechtliche
Zuständigkeit liegt bei den Landgerichten (siehe oben).
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Was wird erwartet?
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Es wird Bereitschaft zur Mitarbeit erwartet. Dazu gehören
beispielsweise:
- Mitteilung über alle Veränderungen, die für
die Bewährung relevant sind (z.B. Adressenänderung, Wechsel der Arbeitsstelle usw.)
- Einhaltung von getroffenen Terminen und Absprachen.
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Wann endet die Zusammenarbeit?
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Die Zusammenarbeit ist zeitlich begrenzt und richtet sich
nach der Unterstellungszeit, die im Bewährungsbeschluss festgelegt ist und häufig der Bewährungszeit
entspricht. Die Unterstellungszeit kann verkürzt oder bis (längstens) zum Ablauf der Bewährungszeit
verlängert werden. Auch die Bewährungszeit kann verkürzt oder verlängert werden.
Die Bewährung endet durch Straferlass, wenn:
- keine neuen Strafsachen in der Bewährungszeit vorgefallen
sind (kein neues Ermittlungsverfahren, keine neue Anklage oder Verurteilung);
- Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss erfüllt
sind.
Die Bewährung kann durch Widerruf enden, wenn:
- neue Straftaten verübt worden sind;
- gegen Auflagen und Weisungen verstoßen worden ist.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, zusätzliche Auflagen und Weisungen zu erteilen
und/oder die Bewährungszeit zu verlängern.
Anträge auf gerichtliche Maßnahmen wie Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen
und Weisungen können jederzeit bei dem zuständigen Gericht gestellt werden. Sinnvoll ist es, entsprechende
Anträge vorher mit der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu besprechen.
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Ausführliche Informationen und Beratung erhalten Sie
bei der zuständigen Bewährungshilfe.
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