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Beratungshilfe
Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen
Mittel für die Kosten der Beratung nicht aufbringen kann. Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten,
kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. den Mieterverein, sofern er dort Mitglied ist, so kann seinem Antrag
nicht entsprochen werden.
Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe
ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.
Schließlich darf der Antrag auf Beratung nicht mutwillig erscheinen, für offensichtlich querulatorische
Anträge gibt es daher keine Beratungshilfe.
Einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen
Amtsgericht - Geschäftsstelle oder Serviceeinheit für Beratungshilfesachen - stellen.
Bitte bringen Sie dazu Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit.
Das Antragsformular und die Hinweise zum Ausfüllen dieses Antrags können Sie auf dieser Seite ansehen, herunterladen und ausdrucken. (Beachten Sie bitte die dortigen Hinweise zu landesspezifischen
Formularen!)
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