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Anmerkungen:
Quelle: NJW 1985, 113 ff.; 1994, 1639 f.
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1.
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Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer
Betracht.
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2.
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Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen
nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften
des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen:
a) Bei besonderen Eignschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren,
kann bei besonders erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und Höchstprozentsatz um 50%
erhöht werden.
b) Bei Mängeln der Gruppe III entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden
offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
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3.
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Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis
(also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beträge für
Versicherungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen.
a) Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung
der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Minderung zugrundegelegt. Gleiches gilt, wenn die
Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d II BGB) oder wegen
Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
b) In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10%) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis
entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden
ist.
c) Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Hotelaufenthalt), ist die Minderung aus
dem Gesamreisepreis zu berechnen. Soweit einzelne Reiseteile betroffen sind, ist Ziff. 3a entsprechend anzuwenden.
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4.
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Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze
addiert.
a) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze
innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
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Gruppe I (Unterkunft)
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50%
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Gruppe II (Verpflegung)
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50%
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Gruppe III (Sonstiges)
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30%
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Gruppe IV (Transport)
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20%
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b) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Tabellensätze
der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um ¼ = 25% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe
II um ¼ = 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
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Gruppe I (Unterkunft)
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62,5%
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Gruppe II (Verpflegung)
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37,5%
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Gruppe III (Sonstiges)
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30%
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Gruppe IV (Transport)
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20%
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c) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Tabellensätze
der Gruppe I (mit Ausnahme der Position I/1) um 2/3 = 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um
2/3 = 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten
werden:
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Gruppe I (Unterkunft)
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83,3%
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Gruppe II (Verpflegung)
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16,7%
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Gruppe III (Sonstiges)
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30%
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Gruppe IV (Transport)
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20%
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d) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung) so erhöhen sich die Tabellensätze
der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis
100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 30%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz
von 20%.
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5.
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Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner
Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt
worden, so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der Tabelle nach Ziff. 2 und über die in
Ziff. 3,a vorgesehene Begrenzung auf den betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepreis ganz oder teilweise als nutzlose
Aufwendung gemäß § 651 f I BGB erstattet werden.
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6.
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a) Eine Kündigung
nach § 651 e I BGB
kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei
ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e II S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen
Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e II S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung
vorliegenden Mängel abzustellen.
b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f I BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht
fristgerecht behobene - erhebliche Mängel die Reise derart beeinträchtigt haben, daß eine Ersatzreise
für den reisenden notwendig ist.
c) Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden i.S. des § 651 e III S. 3 BGB, wenn - nicht
fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50% vorgelegen haben.
d) Im Rahmen dieser Ziff. 6a-c bleiben die in Ziff. 4b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze
außer Betracht.
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