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Home Hinweise  Frankfurter Tabelle  Anmerkungen

 

 

Anmerkungen:
Quelle: NJW 1985, 113 ff.; 1994, 1639 f.

 

 

1.

Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

 

 

2.

Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen:
a) Bei besonderen Eignschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonders erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und Höchstprozentsatz um 50% erhöht werden.
b) Bei Mängeln der Gruppe III entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

 

 

3.

Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beträge für Versicherungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen.
a) Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Minderung zugrundegelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (
§ 651 d II BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
b) In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10%) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.
c) Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Hotelaufenthalt), ist die Minderung aus dem Gesamreisepreis zu berechnen. Soweit einzelne Reiseteile betroffen sind, ist Ziff. 3a entsprechend anzuwenden.

 

 

4.

Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
a) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

 

Gruppe I (Unterkunft)

50%

 

Gruppe II (Verpflegung)

50%

 

Gruppe III (Sonstiges)

30%

 

Gruppe IV (Transport)

20%

b) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um ¼ = 25% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um ¼ = 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

 

Gruppe I (Unterkunft)

62,5%

 

Gruppe II (Verpflegung)

37,5%

 

Gruppe III (Sonstiges)

30%

 

Gruppe IV (Transport)

20%

c) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Position I/1) um 2/3 = 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 2/3 = 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

 

Gruppe I (Unterkunft)

83,3%

 

Gruppe II (Verpflegung)

16,7%

 

Gruppe III (Sonstiges)

30%

 

Gruppe IV (Transport)

20%

d) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung) so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 30%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20%.

 

 

5.

Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der Tabelle nach Ziff. 2 und über die in Ziff. 3,a vorgesehene Begrenzung auf den betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepreis ganz oder teilweise als nutzlose Aufwendung gemäß § 651 f I BGB erstattet werden.

 

 

6.

a) Eine Kündigung nach § 651 e I BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e II S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e II S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
b)
Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f I BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene - erhebliche Mängel die Reise derart beeinträchtigt haben, daß eine Ersatzreise für den reisenden notwendig ist.
c) Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden i.S. des § 651 e III S. 3 BGB, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50% vorgelegen haben.
d) Im Rahmen dieser Ziff. 6a-c bleiben die in Ziff. 4b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze außer Betracht.

 

 

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