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Home Hinweise vererben · erben Haftung,
Ausschlagung, Abwicklung von Rechtsbeziehungen, Erbengemeinschaft
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Haftung der Erben für Schulden
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Erbe zu sein, bedeutet nicht nur, die Vermögenswerte des Verstorbenen zu übernehmen. Der Erbe haftet
auch für die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Was besonders wichtig ist: Der Erbe haftet
nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die Schulden sondern auch mit seinem übrigen Vermögen.
Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann das sehr bitter sein. Außerdem ist zu bedenken, dass den Erben
noch weitere Verpflichtungen treffen: Er hat die Beerdigungskosten zu tragen, die recht hoch sein können,
sowie die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung. Hinzu kommen können die
Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsrechten.
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Ausschlagung der Erbschaft
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Wenn alle Verpflichtungen zusammengenommen höher sind als die dem Erben zufallenden Vermögenswerte
oder wenn man dies jedenfalls für möglich halten muss, wird jeder Erbe zu überlegen haben, ob er
die Erbschaft nicht besser ausschlagen sollte. Falls er das tut, erhält er zwar die Vermögenswerte des
Nachlasses nicht, wird aber auch nicht mit Schulden belastet.
Um zu überlegen, ob Sie ein Erbe antreten sollten oder nicht, haben Sie nur wenig Zeit, nämlich 6 Wochen,
nachdem Sie von Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben. Nur wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte
oder der Erbe sich im Ausland aufhält, wenn er von der Erbschaft erfährt, beträgt die Frist 6 Monate.
Die Ausschlagung ist an eine strenge Form gebunden. Eine Möglichkeit ist, dass Sie sich persönlich zum
Amtsgericht begeben und die Ausschlagung dort zu Protokoll geben. Sie können aber auch ein Schreiben an das
Amtsgericht richten, etwa mit folgendem Inhalt:
"Die Erbschaft nach Herrn Ernst Endemann, verstorben am 17.10.1997, schlage ich hiermit aus allen in Betracht
kommenden Berufungsgründen aus."
Ihre Unterschrift müssen Sie dann notariell beglaubigen lassen. Das Schreiben muss vor Ablauf der 6-Wochen-Frist
beim Amtsgericht eingehen.
Wenn ein Nachlass mit Schulden belastet ist, die Erbschaft aber nicht
ausgeschlagen worden ist, hat der Erbe noch weitere Möglichkeiten, wenn er nicht mit seinem übrigen Vermögen
in Anspruch genommen werden will:
Nachlassverwaltung, Nachlasskonkurs, Herausgabe des Nachlasses an die
Gläubiger.
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Abwicklung von Rechtsbeziehungen
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Nicht nur die Vermögenswerte und die feststehenden Schulden des Verstorbenen sind für den Erben von
Bedeutung. Denken Sie auch an die Rechte und Pflichten aus laufenden Rechtsbeziehungen. Zum Teil enden solche Rechtsbeziehungen
mit dem Tode, zum Teil tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers, kann einen laufenden Vertrag aber kündigen.
Renten- und Pensionsansprüche enden mit dem Tod des Berechtigten. Deshalb muss die für die Rente
oder Pension zuständige Stelle umgehend informiert werden, am besten mit einer Sterbeurkunde. Ob eine Versorgung
für die
Hinterbliebenen in Betracht kommt und ob ein Sterbegeld gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie
sich von den zuständigen Stellen beraten.
Bei einer Lebensversicherung, einer Unfallversicherung und einer freiwilligen
Krankenversicherung endet die Pflicht zur Prämienzahlung durch den Tod des Versicherten. Denken Sie dabei
an Daueraufträge und Einziehungsermächtigungen. Außerdem muss das Versicherungsunternehmen sofort
unterrichtet werden. Hier gelten zum Teil sehr kurze Fristen.
Was wird aus der Mietwohnung des Verstorbenen? Hat er sie allein bewohnt, können die Erben und der
Vermieter das Mietverhältnis kündigen, der Vermieter muss allerdings einen Kündigungsgrund haben,
z.B. Eigenbedarf. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats für das Ende des übernächsten
Monats erklärt werden und sie ist nur zum nächstmöglichen Termin nach dem Tod des
Mieters zulässig. Wird nicht gekündigt, setzt sich das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen
mit den Erben fort. Die Erben haben dann also weiterhin die Miete zu zahlen.
Hatte der Verstorbene gemeinsam mit seinem Ehepartner die Ehewohnung gemietet oder hatte er in der von ihm allein
gemieteten Wohnung mit dem Ehepartner oder anderen Angehörigen einen gemeinsamen Haushalt geführt, so
kann der Vermieter aus Anlass des Todesfalles grundsätzlich nicht kündigen.
Hatten die Eheleute die Wohnung gemeinsam gemietet, so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Teil
fortgesetzt; dieser kann aber zum
nächstmöglichen Termin kündigen (bis zum 3. Werktag des Monats zum Ende des übernächsten
Monats). War der Verstorbene allein Mieter, so setzt sich das Mietverhältnis mit den Angehörigen des
gemeinsamen Haushalts fort, die aber innerhalb eines Monats erklären können, dass sie das Mietverhältnis
nicht fortsetzen wollen.
Auch wenn ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stirbt, kann der Vermieter nicht kündigen.
Der überlebende Partner setzt entweder das Mietverhältnis allein fort, oder er tritt in das Mietverhältnis
ein. Der Überlebende kann aber - je nach den Umständen - entweder zum nächstmöglichen Termin
kündigen oder erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will.
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Erbengemeinschaft
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Ist der Erblasser von mehreren gemeinsam beerbt worden, so steht das geerbte Vermögen den Erben gemeinschaftlich
zu. Kein Miterbe kann über einen einzelnen Gegenstand allein verfügen. Es ist stets die Mitwirkung aller
Erben notwendig. Das gibt leicht Probleme. Wenn die Erben deshalb diesen Zustand beenden wollen, müssen sie
eine Erbauseinandersetzung vornehmen. Dabei sind die Nachlassgegenstände oder ihr Erlös so unter die
Miterben zu verteilen, dass jeder dem Wert nach so viel erhält, wie seinem Anteil an der Erbengemeinschaft
entspricht. Das erweist sich häufig als schwierig, wenn der Erblasser keine
Teilungsanordnung getroffen und keinen Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Falls durch Verhandlungen unter den
Miterben keine einvernehmliche Regelung erzielt wird, ist ohne rechtliche Beratung über die Wege, die dann
noch zu einer Erbauseinandersetzung führen, nicht auszukommen.
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