|
|
|
|
|
|
|
|
Nach dem Erbfall
|
|
Ist ein Todesfall eingetreten, so stellt sich für die Angehörigen und die Erben die Frage, was jetzt
im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen, den Nachlass, zu tun ist. Wer Zugang zu der Wohnung des Erblassers
hat, sollte also die vorgefundenen Papiere darauf durchsehen, ob sich ein Testament findet. Denken Sie daran: Es
könnten auch mehrere Testamente vorhanden sein.
|
|
|
|
|
|
Ist ein Testament vorhanden?
|
|
Falls ja, wo befindet es sich? Wenn Sie als Angehöriger wissen, dass beim
Amtsgericht ein Testament des Verstorbenen aufbewahrt wird, brauchen Sie dem Amtsgericht nur von dem Ableben
Mitteilung zu machen, am besten durch Übersenden einer Sterbeurkunde.
Häufig werden Testamente aber privat aufbewahrt. Z. B. kann der Erblasser ein Testament in seiner Wohnung
verwahrt oder es einem Angehörigen oder Freund übergeben haben. Auch diese Testamente müssen nach
dem Tod des Erblassers in den Besitz des Amtsgerichts gelangen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, sei es,
dass es ihm vom Erblasser übergeben worden war, sei es, dass er es im Nachlass gefunden hat, muss es beim
Amtsgericht abliefern. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt.
|
|
|
|
|
|
Testamentseröffnung
|
|
Das Amtsgericht wird, nachdem es von einem Todesfall erfahren hat, ein dort
aufbewahrtes oder abgeliefertes Testament eröffnen. Ein besonderer Antrag braucht dafür nicht gestellt
zu werden. Die Eröffnung besteht darin, dass das Testament allen Beteiligten bekanntgegeben wird. Sie erhalten
eine Abschrift oder Ablichtung.
Für die Erben ist die Abschrift eines eröffneten Testaments eine wichtige Hilfe bei den notwendigen weiteren
Schritten. Wenn der Inhalt eines Testaments genügend klar ist, werden Banken und Versicherungen in der Regel
allein aufgrund der beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testaments Auszahlungen an die Erben vornehmen.
Ein Erbschein braucht dann häufig nicht beantragt zu werden. Ist das Testament notariell beurkundet worden,
so ist, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört, in der Regel auch für die Berichtigung des Grundbuchs
(einen Antrag finden Sie hier) kein Erbschein
erforderlich.
Übrigens: Wenn Sie Erbe eines Grundstücks sind, sollten Sie die Berichtigung des Grundbuchs innerhalb
von zwei Jahren beantragen, dann ist die Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei.
|
|
|
|
|
|
Erbschein
|
|
In vielen Fällen wird aber ein Erbe, um sich im Geschäftsverkehr auszuweisen, einen Erbschein benötigen.
Das kommt vor allem in Betracht,
- wenn kein Testament vorhanden ist, also gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
- wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches, kein notarielles Testament
vorhanden ist,
- wenn der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig ist.
Einen Erbschein stellt das Amtsgericht aus. Er muss besonders beantragt werden. Ein einfaches Schreiben reicht
dafür nicht aus. Da eine eidesstattliche
Versicherung über die Richtigkeit der für den Erbschein notwendigen Angaben
abzugeben ist, müssen Sie sich in einem solchen Fall persönlich an eine Notarin, an einen Notar oder
an das Amtsgericht wenden. Bei einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden
(Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Auszüge aus dem Familienbuch) für alle in Betracht
kommenden Angehörigen belegt werden.
Wenn Sie den Erbschein nur für die Berichtigung des Grundbuchs benötigen, sollten Sie das dem
Amtsgericht von vornherein mitteilen. Der Erbschein
wird in diesem Fall nur dem Grundbuchamt übersandt und Sie sparen Gebühren. Die Gebühr wird dann
nur nach dem Wert des Grundstücks berechnet, nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses.
|
|
|
|
|
|
|