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Home Hinweise  vererben · erben  Änderung und Aufhebung eines Testaments, Andere Möglichkeiten der Vorsorge

Änderung und Aufhebung eines Testaments

Wenn Sie ein Testament errichtet haben, kann es sich zu einem späteren
Zeitpunkt als zweckmäßig erweisen, die getroffenen Bestimmungen zu ändern. Das ist in verschiedener Weise möglich. Sie können z. B.

  • im Text des bisherigen Testaments Änderungen vornehmen oder
  • einen Zusatz unter das bisherige Testament machen oder
  • das bisherige Testament durchstreichen oder vernichten oder
  • ein neues Testament mit anderem Inhalt errichten oder
  • in einem neuen Testament das bisherige ausdrücklich widerrufen oder
  • ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen.

Änderungen am Text eines Testaments können aber leicht zu Missverständnissen
führen und wenn Sie ein neues Testament machen, ohne das alte ausdrücklich aufzuheben, kann es zweifelhaft sein, ob nicht einige Bestimmungen aus dem alten Testament doch weiterhin gelten sollen. Deshalb ein guter Rat: Wenn Sie es nicht bei den ursprünglichen Bestimmungen lassen wollen, setzen Sie ein
vollständiges neues Testament auf und widerrufen Sie darin ausdrücklich alle
früheren Testamente. Das alte Testament sollte außerdem vernichtet werden oder den Zusatz "ungültig" erhalten. So vermeiden Sie Zweifel und Streitigkeiten.

Etwas anderes gilt bei gemeinschaftlichen Testamenten. Sie können durch ein gemeinschaftliches neues Testament widerrufen werden. Wegen anderer Möglichkeiten müssten Sie sich rechtlich beraten lassen.

 

Andere Möglichkeiten der Vorsorge

Nicht nur den späteren endgültigen Verbleib des eigenen Vermögens sollte man sicherstellen, man sollte auch dafür sorgen, dass jedenfalls über Geld schnell verfügt werden kann. Bis das Amtsgericht das Testament eröffnet und einen Erbschein erteilt hat, kann eine gewisse Zeit vergehen. Einiges muss aber rasch bezahlt werden: Beerdigungskosten, Kosten einer Grabstelle, evtl. Arzt- und Krankenhauskosten. Dann ist es sehr hilfreich, wenn ein Angehöriger eine Kontovollmacht hat. Im Allgemeinen wirkt die Vollmacht für ein Bank- und
Sparkassenkonto über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Es gibt auch die
Möglichkeit, speziell eine Vollmacht zu erteilen, die erst mit dem Tode des
Kontoinhabers wirksam wird. Sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse!
Nicht selten wird ein anderer Weg der Vorsorge gewählt: Es wird ein Sparbuch
auf den Namen dessen angelegt, der das Geld später einmal haben soll. Großeltern tun das häufig für ihre Enkel. Die Großeltern pflegen ein solches Sparbuch bei sich zu behalten, der Enkel weiß oft gar nichts von dessen Existenz. Hier ist Vorsicht geboten: Wenn ein solches Sparbuch im Testament nicht erwähnt wird, ist nicht gesichert, daß der Begünstigte in den Genuss des Sparguthabens kommt. Der Erbe hat nämlich unter bestimmten Umständen das Recht, die in der Anlegung des Sparbuchs liegende Schenkung zu widerrufen. Wegen der Besteuerung der Zinserträge aus einem solchen Sparbuch sollten Sie sich fachlich beraten lassen.

Haben Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen? Dann werden Sie sich
jetzt vielleicht fragen, was später daraus wird. Das hängt vom Versicherungsvertrag ab: Wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt ist, gehört die
Versicherungssumme zum Nachlass und wird in gleicher Weise vererbt wie alle
anderen Nachlassgegenstände. Anderenfalls steht dem als bezugsberechtigt
Benannten die Versicherungssumme zu, unabhängig davon, ob er Erbe ist oder nicht.

Aber Vorsicht: Unter bestimmten Umständen kann der Erbe das Bezugsrecht noch zu seinen Gunsten widerrufen. Diese Ungewissheit können Sie ausräumen, wenn Sie dem Begünstigten die Bezugsberechtigung - möglichst schriftlich - mitteilen oder wenn Sie mit der Versicherung eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vereinbaren. Alles was Sie hier zum Erbrecht gelesen
haben betrifft das heute in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn Sie Vermögen im Ausland haben, z. B ein Grundstück, ist unter
Umständen ausländisches Recht anzuwenden. Sie sollten sich dann fachkundig beraten lassen. Das sollten Sie im übrigen auch tun, wenn es um einen Erbfall aus der Zeit vor dem 3.10.1990 geht, der Berührungspunkte zur ehemaligen DDR hat.

 

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