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Home Hinweise  vererben · erben  Pflichtteil, Vor- und Nacherbschaft, Gemeinschaftliches Testament

Der Pflichtteil

Grundsätzlich können Sie über den späteren Verbleib Ihres Vermögens im Testament frei verfügen. Sie können jemanden zum Erben einsetzen, der nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, etwa einen guten Freund. Sie können auch einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, etwa eine Nichte, zu der Sie keinen persönlichen Kontakt haben. Bestimmte Angehörige, von denen Sie ohne Testament nach gesetzlicher Erbfolge beerbt würden, können Sie aber nicht völlig vom Nachlass ausschließen, nämlich Ihre Kinder (oder Enkel oder Urenkel), Ihre Eltern und Ihren Ehepartner. Wenn Sie diese Angehörigen als Erben ausschließen, bleibt ihnen immer noch der Pflichtteil.

Pflichtteil - was bedeutet das? Der Pflichtteilsberechtigte erbt nicht, ist also nicht an dem Haus, dem Auto oder den Wertpapieren beteiligt. Er kann nur von den Erben die Zahlung eines Geldbetrages verlangen. Und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Wenn Sie einen Pflichtteilsberechtigten nicht als Erben einsetzen wollen, denken Sie deshalb daran, dass die Erben dann mit diesem Zahlungsanspruch belastet sind.

 

Vor- und Nacherbschaft

Vielleicht reicht es Ihnen nicht aus, einen Erben einzusetzen, der nach Ihrem Tode Ihr Vermögen übernimmt. Vielleicht möchten Sie darüber hinaus eine weitere Person einsetzen, die zu einem späteren Zeitpunkt endgültig Ihr Erbe antritt. Auch das ist möglich. So können Sie z. B. Ihren Ehepartner als Vorerben und für die Zeit nach dessen Tod einen Neffen als Nacherben einsetzen.

Wenn Sie an diese Möglichkeit denken, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.

 

Gemeinschaftliches Testament

Für Eheleute gibt es im Übrigen die Möglichkeit, gemeinschaftlich ein Testament zu machen. In diesem Fall muss einer der Ehepartner, wenn das Testament nicht notariell beurkundet werden soll, den gemeinsamen Text handschriftlich niederschreiben und ihn (mit Ort und Datum) unterschreiben. Der andere Ehepartner braucht nur noch (ebenfalls mit Ort und Datum) zu unterschreiben. Das sieht dann z. B. so aus:

 

 

 

 

Wir, die Eheleute Dietrich und Dietlinde Detering, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sollen zu gleichen Teilen unsere Söhne Christian und Björn sein.
Osnabrück, den 15. September 1983
Dietrich Detering
Osnabrück, den 15. September 1983
Dietlinde Detering

 

 

 

 

Ein Testament mit solchem Inhalt wird "Berliner Testament" genannt. Der überlebende Ehepartner wird dabei nicht nur Vorerbe, sondern Vollerbe. Für ihn gelten also keine Beschränkungen bei der Verfügung über Nachlassgegenstände. Andererseits kann nach dem Tode des einen Ehegatten der andere grundsätzlich sein Testament nicht mehr widerrufen und nur unter engen Voraussetzungen anfechten. Es ist also für den Normalfall sichergestellt, dass es auch nach dem Tode des Längstlebenden bei der einmal festgelegten Erbfolge verbleibt. Allerdings
steht den Kindern beim ersten Erbfall der Pflichtteil zu. Wenn Sie deswegen in Sorge sind, lassen Sie sich rechtlich beraten.

Nur Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nur - jeder für sich - in
Einzeltestamenten ihren letzten Willen niederlegen. Wenn sie eine gegenseitige
Bindung wollen, können sie dies nur durch einen notariellen Erbvertrag erreichen.

 

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