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Home Hinweise  vererben · erben  Inhalt eines Testaments

Inhalt eines Testaments

Nun müssen Sie bedenken, was in Ihrem Testament verfügt werden soll.
Denken Sie aber bitte nicht zuerst daran, wer welche einzelnen Gegenstände
bekommen soll
. Viel wichtiger ist es zu entscheiden, wer Ihr Erbe, also
insgesamt Ihr Rechtsnachfolger sein soll. Schreiben Sie also nicht etwa:

 

 

 

 

Mein Sohn Jürgen soll das Einfamilienhausgrundstück
bekommen und meine Tochter Gisela die Werpapiere, die Sparbücher und meinen Schmuck. Die goldene Sprungdeckeluhr kriegt mein Neffe Alexander.

falsch!

 

 

 

Weil daraus nicht sicher abzulesen ist, wer Erbe sein soll, könnte ein solches Testament zu Streitigkeiten unter den Bedachten führen. Ob der Erbschein, den das Amtsgericht später zu erteilen hätte, Ihren Vorstellungen entspräche, wäre ungewiss. Wenn in dem Beispielsfall der Sohn und die Tochter ungefähr mit dem gleichen Wert bedacht werden sollen, bietet es sich an, beide Kinder je zur Hälfte als Erben einzusetzen. Sie brauchen deshalb nicht auf eine Festlegung zu
verzichten, welches der Kinder welche Gegenstände erhalten soll. Sie können vielmehr eine Teilungsanordnung treffen.
Falls der Neffe nur einen Gegenstand erhalten und nicht als Miterbe an der Gesamtheit Ihres Vermögens beteiligt werden soll, handelt es sich um ein
Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist die Verfügung, durch die der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen Erben auf Übertragung eines einzelnen Gegenstandes oder auf Zahlung einer Geldsumme erhält.

Richtig wäre es danach, wenn Sie in dem Beispielsfall etwa Folgendes schrieben:

 

 

 

 

Testament
Als meine Erben setze ich je zur Hälfte meinen Sohn Jürgen und meine Tochter Gisela ein. Bei der Auseinandersetzung soll Jürgen soll Jürgen das Einfamilienhausgrundstück erhalten und Gisela die Werpapiere, die Sparbücher und meinen Schmuck. Als Vermächtnis erhält mein Neffe Alexander die goldene Sprungdeckeluhr.
Altenhagen, den 13. Oktober 1983
Albrecht Altmann

richtig!

 

 

 

Wenn die Kinder Erben sein sollen, haben sie manchmal schon zu Lebzeiten des Erblassers einen größeren Vermögensgegenstand oder Geldbetrag erhalten. Dann sollte im Testament gesagt werden, ob diese Zuwendung auf den Erbteil anzurechnen ist oder nicht. Das vermeidet Zweifel. Etwa so:

 

 

 

 

Gisela hat zum Bau ihres Hauses 30000 DM erhalten. dieser Betrag soll auf ihr Erbteil nicht angerechnet werden.

 

 

 

 

Warum eine Anrechnung nicht stattfinden soll, braucht im Testament nicht gesagt zu werden. Wenn Sie heute Ihr Testament machen, sollten Sie nicht allein die heutige Situation zugrunde legen. Bis Ihr Testament einmal praktische Bedeutung
erlangt, kann sich vieles geändert haben. Die Vermögensverhältnisse können anders sein, bei Ihnen und bei den als Erben Vorgesehenen. Vor allem aber kann es sein, dass jemand, den Sie als Ihren Erben einsetzen wollen, vor Ihnen stirbt. Sagen Sie deshalb in Ihrem Testament, wer in diesem Fall statt dessen Erbe (Ersatzerbe) sein soll.
Etwa so:

 

 

 

 

Falls einer der Erben früher stirbt, soll anstelle von Jürgen dessen Tochter Svenja und anstelle von Gisela unser Schwiegersohn Wolfgang erben.

 

 

 

 

Wenn Sie erreichen möchten, dass jemand die Bestimmungen Ihres Testaments ausführt oder den Nachlass noch längere Zeit für die Erben verwaltet, können Sie einen Testamentsvollstrecker ernennen. Falls Sie dies überlegen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

 

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