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Home Hinweise  vererben · erben  Vorsorge für den späteren Erbfall

Vorsorge für den späteren Erbfall

Die gesetzliche Erbfolge gilt für alle Fälle, in denen kein Testament vorhanden ist. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte: Die Besonderheiten des einzelnen Falles, vor allem aber die Wünsche des einzelnen Erblassers, können dabei natürlich nicht berücksichtigt werden.

Wenn Sie andere Vorstellungen über den späteren Verbleib Ihres Vermögens haben als es sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt, dann sollten Sie auf jeden Fall Vorsorge treffen. Sie können das vor allem dadurch tun, dass Sie ein
Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.

Wer ein Testament macht, bestimmt darin einseitig über den späteren Übergang seines Vermögens. In den meisten Fällen wird dies das richtige Mittel der Vorsorge sein.

Es gibt aber auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch hierbei verfügt der Erblasser über den Übergang seines Vermögens. Der Unterschied ist der, dass er beim Erbvertrag gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung eingeht, von der er sich im Normalfall nicht wieder lösen kann. Wenn etwa eine Geschäftsinhaberin ihren Neffen zum Alleinerben machen will und der Neffe schon jetzt im Geschäft mitarbeiten soll, wird ein Erbvertrag zweckmäßig sein. Der Neffe kann sich dann darauf verlassen, dass er Erbe wird.

Ein Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einer Notarin oder einem Notar beraten, wenn dieser Weg für Sie in Betracht kommt.

Ein Testament können Sie selbst schreiben, oder Sie können es notariell beurkunden lassen.

 

Privatschriftliches Testament

Wenn Sie nicht eine Notarin oder einen Notar in Anspruch nehmen wollen, dann müssen Sie das Testament selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Dies ist außerordentlich wichtig. Auch den Text müssen Sie von Anfang bis Ende selbst schreiben. Sie dürfen ihn nicht von jemand anderem schreiben lassen und Sie dürfen ihn auch nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC schreiben. Wenn Sie das nicht beachten, ist das Testament ungültig. Auch Ort und Datum sollten Sie handschriftlich angeben. Damit keine Verwechslungen möglich sind, sollten Sie mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben.

Ein eigenhändiges Testament können Sie selbst aufbewahren oder einer Person Ihres Vertrauens übergeben. Sie können es aber auch gegen eine Gebühr bei einem Amtsgericht hinterlegen. Dort ist für sichere Aufbewahrung gesorgt. Es ist dann auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall eröffnet wird und die Erben Nachricht bekommen.

 

Notarielles Testament

Den Weg des privatschriftlichen Testaments sollten Sie nur wählen, wenn Sie sicher sind, dass Sie damit das erreichen, was Sie möchten. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse oder die beabsichtigte Verfügung kompliziert sind oder wenn Sie sich zuvor rechtlich beraten lassen möchten, dann sollten Sie nicht zögern, eine Notarin oder einen Notar aufzusuchen.
Für deren Tätigkeit müssen Sie zwar Gebühren bezahlen, Sie erkaufen sich aber damit auch mehrere Vorteile. Sie werden über alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Testament beraten. Der Testamentstext wird für Sie entworfen. Die Notarin oder der Notar haben die Aufgabe sicherzustellen, dass Ihre Vorstellungen die juristisch richtige Form erhalten und dass keine rechtlichen Unklarheiten entstehen. Es wird auch für die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht gesorgt.
Ein notarielles Testament hat in vielen Fällen auch den Vorteil, dass die Erben später keinen Erbschein zu beantragen brauchen. Häufig wird ein vom Amtsgericht eröffnetes notarielles Testament genügen, um die Erbfolge nachzuweisen. Wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, kann das Grundbuch
schon aufgrund eines notariellen Testaments berichtigt werden.

 

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