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7.
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Ein Mann, der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau gelebt hat,
stirbt kinderlos. Seine Mutter ist verstorben. Sein Vater und seine
Schwester leben noch.
Die Lebenspartnerin des Verstorbenen erbt nichts, weil sie nicht mit ihm verheiratet war und auch nicht mit ihm
verwandt ist.
Lebten noch beide Eltern des Erblassers, hätten sie je zur Hälfte geerbt. An die Stelle der Mutter tritt
die Schwester. So werden der Vater und die Schwester
je zur Hälfte Erben.
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8.
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Der Verstorbene lebte von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe ist eine
Tochter hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Zuletzt hatte der Verstorbene
mit einer anderen Frau zusammengelebt. Aus dieser Verbindung stammt ein Sohn.
Die Frau, die zuletzt die Lebensgefährtin des Verstorbenen war, erbt nichts. Nur Verwandtschaft oder Ehe begründet
ein gesetzliches Erbrecht.
Die Ehefrau erbt zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4.
Die Ehefrau wird Miterbin, obwohl sie vom Erblasser getrennt gelebt hat. Sie wäre nur dann von der Erbschaft
ausgeschlossen, wenn der Verstorbene noch zu Lebzeiten die Scheidung beantragt oder der Scheidung zugestimmt hätte
und wenn die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren.
Die Tochter und der Sohn erben zu gleichen Teilen. Es spielt keine Rolle, dass die Eheleute getrennt gelebt haben
und dass die Tochter bei der Mutter gelebt hat. Auch dass der Sohn aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
stammt, ist ohne Bedeutung. Wäre die Ehefrau von der Erbschaft ausgeschlossen, weil ein
Scheidungsantrag gestellt war, so würden die Tochter und der Sohn Miterben zu je 1/2.
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