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5.
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Der Verstorbene war zweimal verheiratet. Die erste Ehe, aus der ein Sohn
hervorgegangen ist, ist geschieden. Die geschiedene Ehefrau lebt noch. Die zweite Ehe bestand bis zum Tode des
Erblassers. Auch aus dieser Ehe stammt
ein Sohn.
Die Witwe des Verstorbenen erbt zur Hälfte. Außerdem erhält sie den "Voraus". Die geschiedene
Ehefrau erbt dagegen nichts. Die beiden Söhne erben je 1/4. Dass der eine Sohn aus der ersten Ehe stammt und
der andere aus der zweiten, spielt keine Rolle. Vererbt wird immer nur das Vermögen des Verstorbenen, vom
gemeinschaftlichen Vermögen nur sein Anteil. Gehörte also den Eheleuten gemeinschaftlich ein Einfamilienhausgrundstück,
so zählt nur der Miteigentumsanteil des Mannes zum Nachlass.
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6.
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Der Verstorbene hinterlässt eine Schwester und einen Halbbruder aus der zweiten Ehe seiner Mutter. Seine
Eltern leben nicht mehr.
Lebten die Eltern des Erblassers noch, so wären sie je zur Hälfte Erben geworden. Da beide nicht mehr
leben, steht die auf den Vater entfallende Hälfte der Schwester zu. Die für die Mutter bestimmte Hälfte
teilen sich die zwei überlebenden Kinder, nämlich die Schwester des Erblassers und sein Halbbruder. So
erhält die Schwester insgesamt 3/4 und der Halbbruder 1/4. Der Stiefvater erbt nicht, weil er nicht blutsverwandt
ist.
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