Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  vererben · erben  Beispiele 3 und 4

3.

 

Eine Witwe stirbt nach kinderloser Ehe. Ihr verstorbener Mann hatte aus erster Ehe einen Sohn, den sie wie ihr eigenes Kind groß gezogen hat. Die Eltern der
Erblasserin und ihr Bruder leben nicht mehr, wohl aber dessen Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn. Der Stiefsohn erbt trotz der engen persönlichen Bindung zur Erblasserin nichts, weil er nicht blutsverwandt ist. Der aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Bruders stammende Sohn wird Alleinerbe. Dessen Mutter erbt dagegen nichts. Auch sie ist nicht blutsverwandt.

4.

 

Ein Ehemann stirbt. Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Die Tochter lebt nicht mehr, wohl aber ihr Ehemann und ihre zwei Kinder. Außerdem lebt ein Sohn des Erblassers, der aus einer nichtehelichen Verbindung stammt.
Die Ehefrau erbt zur Hälfte und erhält den "Voraus". Da der Erblasser drei Kinder hat, entfällt von der zweiten Hälfte der Erbschaft auf jedes Kind 1/3. Die beiden
Söhne erben deshalb je 1/6. Dass der Erblasser mit der Mutter des einen Sohnes nicht verheiratet war, ist ohne Bedeutung. An die Stelle der verstorbenen Tochter
treten deren zwei Töchter. Diese Großkinder erben also je 1/12. Die beiden Kinder des Sohnes sind an der Erbschaft nicht beteiligt, weil ihr Vater noch lebt. Der Schwiegersohn und die Schwiegertochter erben nichts, weil sie nicht blutsverwandt sind.

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis vererben · erben zurück