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3.
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Eine Witwe stirbt nach kinderloser Ehe. Ihr verstorbener Mann hatte aus erster Ehe einen Sohn, den sie wie ihr
eigenes Kind groß gezogen hat. Die Eltern der
Erblasserin und ihr Bruder leben nicht mehr, wohl aber dessen Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn. Der
Stiefsohn erbt trotz der engen persönlichen Bindung zur Erblasserin nichts, weil er nicht blutsverwandt ist.
Der aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Bruders stammende Sohn wird Alleinerbe. Dessen Mutter erbt dagegen
nichts. Auch sie ist nicht blutsverwandt.
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4.
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Ein Ehemann stirbt. Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Die Tochter lebt nicht mehr,
wohl aber ihr Ehemann und ihre zwei Kinder. Außerdem lebt ein Sohn des Erblassers, der aus einer nichtehelichen
Verbindung stammt.
Die Ehefrau erbt zur Hälfte und erhält den "Voraus". Da der Erblasser drei Kinder hat, entfällt
von der zweiten Hälfte der Erbschaft auf jedes Kind 1/3. Die beiden
Söhne erben deshalb je 1/6. Dass der Erblasser mit der Mutter des einen Sohnes nicht verheiratet war, ist
ohne Bedeutung. An die Stelle der verstorbenen Tochter
treten deren zwei Töchter. Diese Großkinder erben also je 1/12. Die beiden Kinder des Sohnes sind an
der Erbschaft nicht beteiligt, weil ihr Vater noch lebt. Der Schwiegersohn und die Schwiegertochter erben nichts,
weil sie nicht blutsverwandt sind.
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