Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  vererben · erben  Beispiele 1 und 2

1.

 

Ein Ehemann hinterlässt seine Frau und vier Kinder. Auch seine Eltern und sein
Bruder leben noch.
Erben sind nur die Ehefrau und die Kinder. Die Ehefrau ist an der Erbengemeinschaft zu 1/2 beteiligt. Außerdem erhält sie den "Voraus", das sind vor allem die notwendigen Haushaltsgegenstände. Beachten Sie: Vererbt wird nur das Vermögen des verstorbenen Mannes. Das eigene Vermögen der Frau, auch ihr Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, gehört nicht zum Nachlass.
Die andere Hälfte der Erbschaft fällt zu gleichen Teilen an die Kinder. Jedes Kind erbt also je 1/8.
Die Eltern des Verstorbenen und sein Bruder erben also in diesem Fall nicht, weil sie zur zweiten Ordnung gehören, die Kinder aber zur ersten Ordnung.
Dass der überlebende Ehepartner neben Kindern die Hälfte erbt, gilt nur, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. War ein anderer Güterstand vereinbart, z. B. Gütertrennung, beträgt in dem dargestellten Fall der Anteil des Ehegatten nur 1/4. Sind nur ein oder zwei Kinder vorhanden, so erben bei Gütertrennung der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

2.

 

Bei einem kinderlosen Ehepaar stirbt die Ehefrau. Deren Mutter lebt noch.
Der Ehemann erbt, da keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, zu 3/4. Außerdem erhält er in diesem Fall den "großen Voraus", das sind vor allem sämtliche Haushaltsgegenstände. Die Mutter der Erblasserin bekommt 1/4. Wenn auch der Vater noch lebte, hätten beide Elternteile je 1/8 geerbt. Hätte zwischen der Erblasserin und ihrem Mann keine Ehe bestanden, sondern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so hätte der Mann nichts geerbt und die Mutter wäre Alleinerbin geworden. Wenn in einem solchen Fall die Lebenspartner an einzelnen Gegenständen gemeinschaftliches Eigentum hatten, zum Beispiel an Möbeln oder
einem Auto, so würde die Mutter Miteigentümerin dieser Gegenstände. Der Mann könnte auch nicht als Voraus Alleineigentum an den Hausratsgegenständen verlangen.

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis vererben · erben zurück