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Home Hinweise  vererben · erben  Informationen, Anregungen, Hinweise, Bemerkung

 

 

 

 

 





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Haben Sie schon einmal bedacht, was mit Ihrem Vermögen geschieht, wenn Sie nicht mehr sind? Wer das Einfamilienhaus bekommt, den Hausrat, das Auto, das Sparbuch? Sagen Sie nicht: "Dafür bin ich noch zu jung!" Auch wenn Sie gute Aussichten haben, noch lange zu leben, es kann Ihnen doch jeden Tag etwas zustoßen. Auch der jüngere Mensch sollte überlegen, ob sein Besitz nach seinem Tode so vererbt wird, wie er es für richtig hält. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, wer einen Verstorbenen (den "Erblasser") beerbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Grundsätzlich erben die Verwandten und der Ehegatte (der ja nicht blutsverwandt ist). Von den Verwandten erben nur jeweils die mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz teilt die Verwandten deshalb in Gruppen ein und spricht von "gesetzlichen Erben erster Ordnung", "gesetzlichen Erben zweiter Ordnung" usw., Geschwister erhalten dabei gleiche Anteile.
Zu welchem Anteil der Ehegatte erbt, hängt davon ab, aus welcher Ordnung
Verwandte vorhanden sind. Wenn mehrere gemeinsam erben, dann teilt das Gesetz nicht jedem einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu, etwa der Witwe das Haus und den Kindern das Geld, sondern alle sind mit ihrem Anteil an allen Vermögensgegenständen des Erblassers, an der Gesamtheit des "Nachlasses" beteiligt. Wenn der Nachlass später aufgeteilt werden soll, müssen die Erben das später vereinbaren.
Niemand stirbt ohne Erben. Hat jemand, der kein Testament gemacht hat, keinen Ehegatten hinterlassen und können auch Verwandte nicht ermittelt werden, tritt an letzter Stelle der Staat als Erbe ein.
Alle Einzelheiten der gesetzlichen Erbfolge können hier natürlich nicht
dargestellt werden. Einige Beispiele sollen das Prinzip deutlich machen.

 

Zu den Beispielen »1« »2« »3« »4« »5« »6« »7« »8«

Noch eine Bemerkung

Vielleicht finden Sie Ihre persönliche Situation in einem der Beispiele wieder, vielleicht auch nicht. Die Fülle der denkbaren Situationen kann hier nicht wiedergegeben werden. Wenn Sie genau und zuverlässig wissen möchten, wie die Rechtslage in Ihrem Fall ist, dann sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

In den beschriebenen Beispielsfällen wird die Erbfolge so dargestellt, wie sie
sich heute für Erbfälle, die seit dem 1.4.1998 eingetreten sind, nach deutschem
Recht ergibt.

Die Erbfolge kann anders sein, wenn auf einen Erbfall vor der Vereinigung Deutschlands, also vor dem 3.10.1990, das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden ist. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Erblasser in der
DDR lebte oder wenn in der DDR Grundvermögen vorhanden war.

Anderes kann auch gelten, wenn bei einem Erbfall vor dem 1.4.1998 ein nichteheliches Kind beteiligt ist.

Schwierig kann die Rechtslage sein, wenn es für einen früheren Erbfall auf die erbrechtlichen Beziehungen zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Vater ankommt und der Erbfall einen Bezug zur ehemaligen DDR hat. In der DDR waren nichteheliche Kinder schon seit längerem auch im Verhältnis zu ihrem Vater erbrechtlich völlig gleichgestellt. Hierzu gibt es im Einigungsvertrag eine Übergangsvorschrift, deren Auswirkungen im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sind.

Wenn jemand beteiligt ist, der vor dem 1.7.1949 nichtehelich geboren ist, so ist zu beachten, dass in solchen Fällen nach dem in den alten Ländern fortgeltenden Recht keine erbrechtlichen Beziehungen zwischen diesen nichtehelichen Kindern
und ihrem Vater einschließlich dessen Familie bestanden.

Andere Regeln können für die Erbfolge dann gelten, wenn Beteiligte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn es um Vermögen, vor allem Grundstücke, im Ausland geht. In allen diesen Fällen müssten Sie sich
rechtlich beraten lassen.

 

 

 

 

 

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