Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  Düsseldorfer Tabelle  Anmerkungen (ab 01.01.2008)

 

 

 

 

 

Anmerkungen (zu A. Kindesunterhalt) :

 

 

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

 

 

 

 

 

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet. 

 

 

 

 

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 

 

 

 

 

 

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

 

 

 

 

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der
angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

 

 

 

 

 

 

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

 

 

 

 

 

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines
Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis zu 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

 

 

 

 

 

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 

 

 

 

 

 

 

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7), sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. 

 

 

 

 

 

 

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. 

 

 

 

 

 

 

B. Ehegattenunterhalt

 

 

 

 

 

 

I. 

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

 

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

 

 

 

 

 

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

 

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

 

 

 

 

 

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

 

gem. § 1577 Abs. 2 BGB;

 

 

 

 

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):

 

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.

 

 

 

 

 

 

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsbetechtigte Kinder:

 

a)

§§ 58, 59 EheG:

 

in der Regel wie I,

 

b)

§ 60 EheG:

 

in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

 

c)

§ 61 EheG:

 

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

 

 

 

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

 

 

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

 

 

 

 

 

 

IV.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

1.000 EUR

 

 

 

 

 

 

V.

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1.

falls erwerbstätig:

900 EUR

2.

falls nicht erwerbstätig:

770 EUR

 

 

 

 

 

 

 

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

800 EUR

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu I.-III.:
Hinsichtlich
berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

 

 

 

 

 

C. Mangelfälle

 

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den
Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkpnften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

 

 

 

Beispiel:

 

 

 

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2)und 18 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. 

 

 

 

Notwendiger Eigenbedarf des M:
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR =

900 EUR,
  400 EUR,

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
245 EUR (322 - 77)(K1) + 202 EUR (279 - 77)(K2) - 254 EUR (408 - 154)(K3) =

  701 EUR.

 

 

 

Unterhalt:

 

 

K 1 :

 

245 x 400 : 701 =

139,80 EUR

 

K 2 :

 

202 x 400 : 701 =

115,26 EUR

 

K 3 :

 

254 x 400 : 701 =

144,94 EUR

 

 

 

 

 

 

 

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB

 

 

 

I.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel aber mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.

 

 

 

 

 

 

 

 

E. Übergangsregelung 

 

 

 

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

 

 

1.

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

 

 

 

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

 


= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

 

 

 

 

 

 

Beispiel für 1. Altersstufe

 

 

 

 

 

(196 EUR + 77 EUR) x 100

 


= 97,8 %

279

 

 

 

 

 

 

279 EUR x 97,8 % = 272,80 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR - 77 EUR = 196 EUR

 

 

 

 

 

 

 

2.

Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

 

 

 

(Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100

 


= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

 

 

 

 

 

 

Beispiel für 1. Altersstufe

 

 

 

 

 

(273 EUR - 77 EUR) x 100

 


= 70,2 %

279

 

 

 

 

 

 

279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

 

 

 

 

 

 

 

3.

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

 

 

 

(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100

 


= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

 

 

 

 

 

 

Beispiel für 2. Altersstufe

 

 

 

 

 

(177 EUR + 154 EUR) x 100

 


= 102,7 %

322

 

 

 

 

 

 

322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR

 

 

 

 

 

 

 

4.

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

 

 

 

(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

 


= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

 

 

 

 

 

 

Beispiel für 3. Altersstufe

 

 

 

 

 

(329 EUR + 77 EUR) x 100

 


= 111,2 %

365

 

 

 

 

 

 

365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR

 

 

 

 

 

 

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

 

 

 

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. bis 3. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 154 EUR, ab dem 4. Kind 179 EUR.

 

 

 

 

 

 

 

 

1. bis 3. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

 %

1

bis 1.500

202

245

288

254

100

2

1.501 - 1.900

216

262

307

275

105

3

1.901 - 2.300

230

278

325

295

110

4

2.301 - 2.700

244

294

343

316

115

5

2.701 - 3.100

258

310

361

336

120

6

3.101 - 3.500

281

336

391

369

128

7

3.501 - 3.900

303

361

420

401

136

8

3.901 - 4.300

325

387

449

434

144

9

4.301 - 4.700

348

413

478

467

152

10

4.701 - 5.100

370

439

507

499

160

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 4. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

 %

1

bis 1.500

189,50

232,50

275,50

229

100

2

1.501 - 1.900

203,50

249,50

294,50

250

105

3

1.901 - 2.300

217,50

265,50

312,50

270

110

4

2.301 - 2.700

231,50

281,50

330,50

291

115

5

2.701 - 3.100

245,50

297,50

348,50

311

120

6

3.101 - 3.500

268,50

323,50

378,50

344

128

7

3.501 - 3.900

290,50

348,50

407,50

376

136

8

3.901 - 4.300

312,50

374,50

436,50

409

144

9

4.301 - 4.700

335,50

400,50

465,50

442

152

10

4.701 - 5.100

357,50

426,50

494,50

474

160

 

 

 

 

 

nach oben zurück

zur Düsseldorfer Tabelle (ab 01.01.2008)