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Anmerkungen:
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1.
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Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei
Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch
Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis
in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
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2.
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Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem
Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in
der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages
mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a II BGB aufgerundet.
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3.
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Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich -
geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt
nachzuweisen.
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4.
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Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen.
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5.
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Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR
für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt
in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.
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6.
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Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen
dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung
auch des Ehegattenunterhalts (vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren
Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
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7.
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Bei volljährigen Kindern, die
noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
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8.
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Die Ausbildungsvergütung eines
in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.
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9.
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In den Unterhaltsbeiträgen (Anmerkungen 1 und 7), sind
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
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10.
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Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b I BGB grundsätzlich zur
Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten,
soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes
erhält (§ 1612 b V BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommengruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
(135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus
der Anlage zu dieser Tabelle, die nach Bekanntgabe der ab 1. 1. 2002 geltenden Kindergeldsätze
veröffentlicht werden wird.
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B. Ehegattenunterhalt
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I.
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Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder
(§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
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1.
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gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
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a)
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wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
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3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2
der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen
an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
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b)
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wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
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aa) Doppelverdienerehe:
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3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf, für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz;
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bb) Alleinverdienerehe:
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Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und
dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch
darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
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c)
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wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
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gem. § 1577 Il BGB;
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2.
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gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
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wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.
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II.
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Fortgeltung früheren Rechts:
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1.
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Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsbetechtigte
Kinder:
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a)
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§§ 58, 59 EheG:
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in der Regel wie I,
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b)
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§ 60 EheG:
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in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
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c)
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§ 61 EheG:
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nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
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2.
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Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR/FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art.
234 § 5 EGBGB).
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III.
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Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten,
wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen
abgezogen.
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IV.
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Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber
dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
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1.
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wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
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840 EUR
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2.
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wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
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730 EUR
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Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
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V.
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Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
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1.
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falls erwerbstätig:
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840 EUR
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2.
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falls nicht erwerbstätig:
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730 EUR
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Vl.
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Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
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1.
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falls erwerbstätig:
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615 EUR
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2.
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falls nicht erwerbstätig:
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535 EUR
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Anmerkung zu I.-III.:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden
gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen
berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
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C. Mangelfälle
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Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist
die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu
verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da
der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf
in Höhe von 135 % des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt
in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen.
Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden
(BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt
worden sind (BGH, NJW 1992, 1621 = FamRZ 1992, 539, [541]). Der Vorwegabzug des Kinderunterhalts bei der Berechnung
des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Mißverhältnis zum
wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH, FamRZ 1999, 367, 368)
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Beispiel:
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Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 1.300 EUR. Drei unterhaltsberechtigte
Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen
anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld.
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Notwendiger Eigenbedarf des V:
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 840 EUR =
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840 EUR,
460 EUR,
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Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:
311 EUR (K 1) + 228 EUR (K 2) + 188 EUR (K 3) =
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727 EUR.
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Unterhalt:
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K 1: 311 x 460/727 = 197 EUR
K 2: 228 x 460/727 = 144 EUR
K 3: 188 x 460/727 = 119 EUR.
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Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b V BGB)
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D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I
BGB
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1.
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Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete).
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens
950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).
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2.
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Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils, mindestens aber 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der
Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes
(§§ 1615l III 1, V, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.
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Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle (Euro) - Stand: 1.1.2002
Kindergeldanrechnung nach § 1612 B V BGB
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Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
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Einkommensgruppe
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0-5 Jahre
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6-11 Jahre
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12-17 Jahre
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1 = 100 %
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188 - 11 = 177
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228 - 0 = 228
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269 - 0 = 269
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2 = 107 %
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202 - 25 = 177
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244 - 13 = 231
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288 - 1 = 287
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3 = 114 %
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215 - 38 = 177
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260 - 29 = 231
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307 - 20 = 287
|
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4 = 121 %
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228 - 51 = 177
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276 - 45 = 231
|
326 - 39 = 287
|
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5 = 128 %
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241 - 64 = 177
|
292 - 61 = 231
|
345 - 58 = 287
|
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6 = 135 %
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254 - 77 = 177
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308 - 77 = 231
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364 - 77 = 287
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Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
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Einkommensgruppe
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0-5 Jahre
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6-11 Jahre
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12-17 Jahre
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1 = 100 %
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188-23,50=164,50
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228-9,50=218,50
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269-0=269,00
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2 = 107 %
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202-37,50=164,50
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244-25,50=218,50
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288-13,50=274,50
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3 = 114 %
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215-50,50=164,50
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260-41,50=218,50
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307-32,50=274,50
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4 = 121 %
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228-63,50=164,50
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276-57,50=218,50
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326-51,50=274,50
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5 = 128 %
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241-76,50=164,50
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292-73,50=218,50
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345-70,50=274,50
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6 = 135 %
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254-89,50=164,50
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308-89,50=218,50
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364-89,50=274,50
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Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommengruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
(135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt
angerechnet (§ 1612 b I BGB).
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