|
|
|
Anmerkungen:
|
|
|
|
1.
|
Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,
bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe
eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher
Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich
des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das
verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
|
|
|
|
2.
|
Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen
dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 7. 1999 geltenden Fassung.
Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten
Richtsätze sind entsprechend § 1612 a II BGB aufgerundet.
|
|
|
|
3.
|
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
|
|
|
|
4.
|
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen.
|
|
|
|
5.
|
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis zu 650 DM
für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt
in der Regel mindestens monatlich 1800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.
|
|
|
|
6.
|
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen
dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung
auch des Ehegattenunterhalts (vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren
Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
|
|
|
|
7.
|
Bei volljährigen Kindern, die
noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 1120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
|
|
|
|
8.
|
Die Ausbildungsvergütung eines
in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.
|
|
|
|
9.
|
In den Unterhaltsbeiträgen (Anmerkungen 1 und 7), sind
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
|
|
|
|
|
B. Ehegattenunterhalt
|
|
|
|
I.
|
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
|
|
|
|
|
|
1.
|
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
|
|
|
|
|
a)
|
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
|
|
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2
der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen
an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
|
|
|
b)
|
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
|
|
|
|
|
|
aa) Doppelverdienerehe:
|
|
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf, für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz;
|
|
|
|
bb) Alleinverdienerehe:
|
|
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und
dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch
darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
|
|
|
c)
|
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
|
|
gem. § 1577 Il BGB;
|
|
2.
|
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
|
|
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.
|
|
|
|
|
II.
|
Fortgeltung früheren Rechts:
|
1.
|
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsbetechtigte Kinder:
|
|
|
a)
|
§§ 58, 59 EheG:
|
|
in der Regel wie I,
|
|
|
b)
|
§ 60 EheG:
|
|
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
|
|
|
c)
|
§ 61 EheG:
|
|
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
|
|
2.
|
Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art.
234 § 5 EGBGB).
|
|
|
|
|
III.
|
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger
Kinder i.S. des § 1603 II S. 2 BGB:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen
des Pflichtigen abgezogen.
|
|
|
|
IV.
|
|
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber
dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
|
|
1.
|
wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
|
1500 DM
|
|
2.
|
wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
|
1300 DM
|
|
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
|
|
|
|
|
V.
|
|
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
|
|
1.
|
falls erwerbstätig:
|
1500 DM
|
|
2.
|
falls nicht erwerbstätig:
|
1300 DM
|
|
|
|
|
Vl.
|
|
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
|
|
1.
|
falls erwerbstätig:
|
1100 DM
|
|
2.
|
falls nicht erwerbstätig:
|
950 DM
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden
gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen
berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
|
|
|
|
|
C. Mangelfälle
|
|
|
|
|
Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist
die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu
verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da
der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen.
Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden
(BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt
worden sind (BGH, NJW 1992, 1621 = FamRZ 1992, 539, [541]).
Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist,
den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612b V BGB)
|
|
|
|
|
Beispiel:
|
|
|
|
|
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre),
K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM.
|
|
|
|
|
|
Notwendiger Eigenbedarf des V:
Verteilungsmasse: 2250 DM - 1500 DM =
|
1500 DM.
750 DM.
|
|
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:
589 DM (K 1) + 431 DM (K 2) + 355 DM (K
3) = 1375 DM.
|
|
|
|
|
|
|
|
Unterhalt:
|
|
K 1: 589 x 750/1375 = 321 DM
K 2: 431 x 750/1375 = 235 DM
K 3: 355 x 750/1375 = 194 DM.
|
|
Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b I, V BGB):
K 1: 321 - 0 = 321 DM, da weniger
als 464 DM (589 -- 125 DM Kindergeldanteil)
K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger
als 306 DM (431 -- 125 DM Kindergeldanteil)
K 3: 194 - 0 = 194 DM, da weniger
als 205 DM (355 -- 150 DM Kindergeldanteil).
|
|
V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile
des V von 125 + 125 + 150 = 400 DM
dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.
|
|
|
|
|
|
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I
BGB
|
|
|
|
|
|
1.
|
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete).
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens
1750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).
|
|
2.
|
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils, mindestens aber 1300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1500 DM.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der
Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes
(§§ 1615l III 1, V, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1800 DM.
|
|
|