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Anhang
Wer klug ist, sorgt vor!

 

 

 

 

Die Betreuungsverfügung

 

Wer für den Fall der rechtlichen Betreuung vorsorgen möchte, kann in einer Betreuungsverfügung Wünsche äußern und Festlegungen treffen, z. B.

  • wer als Betreuerin oder Betreuer vorgeschlagen oder abgelehnt wird;
  • welche persönlichen Wünsche oder Gewohnheiten im Betreuungsfalle respektiert werden sollten;
  • ob im Pflegefall die Versorgung zu Hause oder in einem Pflegeheim erfolgen soll;
  • welches Alten- oder Pflegeheim - so weit eine Wahlmöglichkeit besteht - bevorzugt wird.

Denkbar sind auch Bestimmungen für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Wenn es der Überzeugung entspricht, dass eine Verzögerung des Leidens und des Sterbevorgangs mit Hilfe der Apparatemedizin nicht erfolgen sollte, so kann in einer Betreuungsverfügung darauf hingewiesen werden, dass sich die Behandlung in einem solchen Falle auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken soll.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und einer Vertrauensperson übergeben werden. Diese müsste die Verfügung im Betreuungsfall dem Vormundschaftsgericht übergeben, damit die Anordnungen berücksichtigt werden können (§ 1901 a BGB).

Die Betreuungsverfügung kann auch bei den persönlichen Unterlagen verwahrt werden; dabei sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Verfügung im Betreuungsfall auch aufgefunden werden kann.

Die Betreuungsverfügung muss von der Betreuerin oder dem Betreuer beachtet werden, außer sie würde dem Wohl der zu betreuenden Person zuwiderlaufen, oder ein Wunsch wurde erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden.

 

 

 

 

Beispiele für Betreuungsverfügungen

"Mein Bruder Rudolf soll Betreuer werden, nicht jedoch mein Bruder Richard".

"Meine auswärts lebende Schwägerin Maria besucht mich häufig. Ich habe ihr die Fahrtkosten ersetzt. Dabei soll es künftig verbleiben".

"Ich freue mich an gemeinsamen Unternehmungen mit meiner Schwester Luise oder mit meiner Freundin (Ausflüge, Konzert- und Theaterbesuche). Dies möchte ich beibehalten. Dabei übernehme ich wie bisher alle Kosten."

"Jeder Neffe und jede Nichte soll zu seinem Geburtstag ein Geldgeschenk von 100 DM erhalten."

"Meinen Geburtstag möchte ich weiterhin zusammen mit Freunden und Verwandten auf meine Kosten in einem guten Restaurant feiern."

"Wenn irgend möglich, so möchte ich meine Gewohnheit beibehalten, zusammen mit meiner Schwester Luise an der See Urlaub zu machen, wobei die für sie entstehenden Kosten von mir getragen werden."

"Im Pflegefall möchte ich zu Hause von meiner Schwester Luise versorgt werden, sie soll wie eine Berufspflegekraft vergütet werden. Lässt sich dies nicht verwirklichen, so möchte ich in ein Einzelzimmer der Pflegeabteilung des Altenheims, bei dem ich mich vorsorglich angemeldet habe, aufgenommen werden, in das andere Pflegeheim unserer Stadt will ich nicht einziehen."

Ort/Datum Unterschrift mit Geburtsdatum und Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis:
Zur Gestaltung einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht sollte in Zweifelsfällen der Rat einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwaltes oder eines Notars eingeholt werden. Über Bankvollmachten erteilen die Banken und Sparkassen nähere Auskünfte.

Darüber hinaus gibt es im Buchhandel ein breites Angebot an Literatur zu den Themen Betreuungsverfügung, Patienten-Testament und Vorsorgevollmacht die sich nicht nur an Fachleute richtet.

Vollmachten sind stets widerruflich.

 

 

 

 

Die Vorsorgevollmacht

 

Es kann auch eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, allgemein oder beschränkt auf einzelne Angelegenheiten (z.B. Bankvollmacht) zu handeln. Soweit im Betreuungsfall eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter handeln kann, muss das Vormundschaftsgericht für die übertragenen Aufgaben in der Regel keine Betreuungsperson bestellen.

Mit der Erteilung einer solchen
Vorsorgevollmacht kann für den Betreuungsfall noch mehr Selbstbestimmung wahrgenommen werden, als dies im Rahmen einer Betreuungsverfügung möglich ist. Auch hat die oder der Bevollmächtigte eine freiere Stellung als eine Betreuerin oder ein Betreuer. Deshalb setzt die Erteilung einer Vollmacht besonderes Vertrauen in Bevollmächtigte voraus.

Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollten nachfolgende Hinweise unbedingt beachtet werden:

  • Banken oder Behörden erkennen die Vollmacht meist nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder von einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden.

  • Soll die oder der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn die betroffene Person dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, so sollte das Original der Vollmacht zunächst nicht der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden, sondern bis zu einem späteren Zeitpunkt verwahrt werden oder zunächst einer Vertrauensperson (auch Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, Bank) übergeben werden. Diese Vertrauensperson sollte die Vollmachtsurkunde der oder dem Bevollmächtigten zuleiten, wenn eine schriftliche ärztliche Bestätigung vorliegt, dass eine Betreuungssituation eingetreten ist. Die bevollmächtigte Person sollte über die Erteilung und Verwahrung der Vollmacht informiert sein, damit sie rechtzeitig aktiv werden kann.

  • Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei bestimmt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder allein. Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich bei gewichtigen Geschäften empfehlen, insbesondere bei Verfügungen über Grundbesitz. Mehreren Bevollmächtigten kann auch die gegenseitige Überwachung übertragen werden.

  • Die Vollmacht kann auch eingeschränkt werden, etwa die Verfügung der bevollmächtigten Person über Grundbesitz ausschließen. Wird dann beispielsweise im Betreuungsfall der Verkauf einer Eigentumswohnung (zur Finanzierung des Aufenthalts im Pflegeheim) notwendig, so kann über den Verkauf nicht die bevollmächtigte Person entscheiden, sondern nur eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein Betreuer. Kommt es zu einem Verkauf durch eine Betreuungsperson, so bedarf sie dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dabei prüft das Gericht, ob der Verkauf im Interesse der betroffenen Person liegt. Nach Abwicklung des Verkaufs kann der Erlös von der bevollmächtigten Person verwaltet und die Betreuung aufgehoben werden. So können Vorsorgevollmacht und Betreuung sinnvoll miteinander verbunden werden.

  • Wer sich alters- oder krankheitsbedingt mit der bevollmächtigten Person nicht mehr abstimmen kann und wenn nicht mehrere Bevollmächtigte zur gegenseitigen Überwachung bestellt worden sind, kann das Vormundschaftsgericht in gewichtigen Fällen eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen (Kontrollbetreuer), die sich darauf beschränken, die Rechte Betroffener gegenüber bevollmächtigten Personen wahrzunehmen. Die Bevollmächtigten können dann zwar weiterhin handeln, müssen jedoch mit dem Kontrollbetreuer Verbindung halten. Würde sich eine bevollmächtigte Person als unzuverlässig erweisen, so könnten Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen. Es wäre dann vom Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob für die von der bevollmächtigten Person wahrgenommenen Aufgaben eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden muss. Der Wunsch nach Bestellung eines Kontrollbetreuers kann auch in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden.

 

 

 

 

Beispiele für eine Vorsorgevollmacht

"Ich bevollmächtige meinen Ehegatten/Kind/Freund, mich in allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere zur Verwaltung meines Vermögens, zur Verfügung über Vermögensgegenstände, zum Vermögenserwerb, zum Abschluss eines Heimvertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung, zur Auflösung des Mietverhältnisses über meine Wohnung, zur Beantragung von Renten oder von Versorgungsbezügen oder von Sozialhilfe, zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrensverhandlungen. Schenkungen können in dem Rahmen vorgenommen werden, der einem Betreuer gesetzlich gestattet ist.
Die Vollmacht gilt nur, wenn der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegen kann.
Die/Der Bevollmächtigte kann im Einzelfall Untervollmacht erteilen sowie mich und einen Dritten gleichzeitig vertreten.
Die Vollmacht und das hier zugrundliegende Auftragsverhältnis bleiben in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe."

Mögliche ergänzende Formulierungen für den Fall, dass die Vollmacht an zwei Personen erteilt werden soll:

"Ich bevollmächtige die Personen A und B, je einzeln, mich zu vertreten."

"Über Grundbesitz können die beiden Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich verfügen."

"Jeder Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch die mir gegenüber dem anderen Bevollmächtigten zustehenden Rechte geltend machen, ausgenommen den Widerruf der Vollmacht des anderen."

"Ohne Wirkung auf die Geltung der Vollmacht nach außen ist A Hauptbevollmächtigter, während B meine Rechte gegenüber dem Hauptbevollmächtigten wahrnehmen soll, außer die beiden vereinbaren etwas anderes."

Ort/Datum
Unterschrift mit Geburtsdatum und Anschrift

 

 

 

 

Einen Ratgeber sowie ein (Formular-)Muster zur Vorsorgevollmacht als pdf-Datei, 842 KB finden Sie hier.

 

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