|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Das Betreuungsrecht
Das gerichtliche Verfahren
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verfahren der Betreuerbestellung
|
|
|
|
Einleitung des Verfahrens
Betreuerinnen und Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht bestellt. Betroffene Personen können dies selbst
beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin eine Betreuerin oder einen Betreuer
erhalten. in allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag der Betroffenen von Amts wegen.
Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine entsprechende
Anregung machen.
(Ein Formular
für die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie hier.)
Zuständiges Gericht
Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Betroffenen
zur Zeit der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Stellung des Betroffenen
Betroffene sind in jedem Fall verfahrensfähig, d.h., sie können selbst Anträge stellen und Rechtsmittel
gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Deshalb sollen sie vom Vormundschaftsgericht auch über den möglichen
Verlauf des Verfahrens unterrichtet werden.
Bestellung eines Verfahrenspflegers
Soweit Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht
einen Pfleger für das Verfahren. Diese Person soll Betroffene im Verfahren unterstützen, ihnen die einzelnen
Verfahrensschritte erläutern, den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts erklären und die Bedeutung der
Angelegenheit verdeutlichen.
Erkennbare Anliegen der Betroffenen sollen Verfahrenspfleger in interessengerechter Weise dem Gericht nahe bringen,
damit solche Wünsche mit in die gerichtliche Entscheidung einfließen können.
Als Verfahrenspfleger kommen nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Betracht. Auch Vertrauenspersonen
aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis der Betroffenen können für diese Aufgabe ausgewählt
werden.
Persönliche Anhörung Betroffener
Das Gericht muss Betroffene vor jeder Entscheidung von einigem Gewicht persönlich anhören und sich einen
unmittelbaren Eindruck von der Person und den konkreten Lebensumständen verschaffen. Hierdurch soll sichergestellt
werden, dass sich Richterinnen und Richter eingehend über die individuelle Persönlichkeit betroffener
Personen informieren. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung der Betroffenen
verschaffen, wenn diese es verlangen oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen ihren Willen sollen Betroffene
jedoch nicht in ihrer Privatsphäre gestört werden. Widersprechen sie aus solchen Gründen einem Besuch
einer Richterin oder eines Richters, so findet die Anhörung im Gericht statt.
Ist ein Verfahrenspfleger bestellt, muss der Anhörungstermin in dessen Gegenwart durchgeführt werden.
Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase Sachverständige hinzuziehen. Auf Wunsch der Betroffenen kann
eine Vertrauensperson teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen
den Willen der Betroffenen.
Das Ergebnis der Anhörung, Sachverständigengutachten oder ärztliche Zeugnisse, die in Aussicht genommene
Betreuungsperson und die Bestimmung des Aufgabenbereichs werden mit den Betroffenen in einem sogenannten Schlussgespräch
erörtert, soweit dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur weiteren Sachaufklärung notwendig
ist. Dieses Gespräch kann mit der persönlichen Anhörung verbunden werden.
Beteiligung Dritter
Das Gericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn Betroffene dies verlangen
oder wenn es der Sachaufklärung dient. In der Regel sollen auch Ehegatten von Betroffenen, Eltern, Pflegeeltern
und Kindern Stellungnahmen ermöglicht werden, wenn Betroffene dem nicht mit erheblichen Gründen widersprechen.
Auf Wunsch von Betroffenen hat das Gericht auch andere nahestehende Personen anzuhören, wenn dadurch keine
erhebliche Verzögerung eintritt.
Sachverständigengutachten
Von Ausnahmen abgesehen, darf das Gericht eine Betreuung und einen Einwilligungsvorbehalt nur dann anordnen, wenn
es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche
Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Sachverständige sind verpflichtet, vor der Erstattung eines
Gutachtens die Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.
Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde
Die Entscheidung ist den Betroffenen, den Betreuungspersonen, den Verfahrenspflegern und der Betreuungsbehörde
bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Betreuerbestellung in der Regel mit der Bekanntgabe an die betreute Person.
Betreuerinnen und Betreuer werden vom Gericht (dem Rechtspfleger) mündlich verpflichtet; erhalten Urkunden
über die Bestellung, die sie im Rechtsverkehr als gesetzliche Vertreter ausweisen. Die Urkunden sollten sorgfältig
aufbewahrt werden. Im Zweifel sind sie zusammen mit den Personalausweisen zu verwenden, da sie kein Lichtbild enthalten.
Die Urkunden sollten nicht im Original an Dritte übersandt werden; Ablichtungen reichen üblicherweise
aus. Nach Beendigung der Betreuung sind die Urkunden an das Gericht zurückzugeben.
Einstweilige Anordnung
Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse
Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten
Verfahren durch einstweilige Anordnung Betreuerinnen oder Betreuer vorläufig bestellen, einen vorläufigen
Einwilligungsvorbehalt anordnen, Betreuerinnen oder Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis der bestellten Betreuungspersonen
vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
und dürfen keinesfalls länger als höchstens ein Jahr bestehen bleiben.
In besonders eiligen Fällen kann das Gericht selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies kann z.B.
erforderlich sein, wenn noch keine Person als Betreuerin oder Betreuer bestellt ist oder die Betreuungsperson Pflichten
nicht erfüllen kann.
Rechtsmittel
Als Rechtsmittel kommen in Betracht
- die (unbefristete) Beschwerde,
- die sofortige Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss,
- die Erinnerung, falls der Rechtspfleger entschieden hat.
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen
ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist unter bestimmten
Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
|
|
|
|
|
|
Unterbringungsverfahren
|
|
|
|
Durch das Betreuungsgesetz ist ein einheitliches Verfahren sowohl für die (zivilrechtliche)
Unterbringung durch Betreuerinnen und Betreuer wie für die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach
den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeführt worden. Es gelten hier ähnliche
Grundsätze wie im Verfahren der Betreuerbestellung.
Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer der Unterbringung auf höchstens
ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf höchstens zwei Jahre zu befristen.
Eine Verlängerung ist möglich.
Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung, so darf sie eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht
überschreiten.
|
|
|
|
|
|
Kosten des Verfahrens
|
|
|
|
Hier ist zwischen Gebühren, gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu unterscheiden.
Gebühren und gerichtliche Auslagen (Schreib- und Sachverständigenkosten) werden nur erhoben, wenn das
Vermögen der Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten 50.000 DM übersteigt. Bei der Berechnung des
Vermögens bleibt der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks außer Ansatz. Gemessen an dem übersteigenden
Vermögen wird für das im Zeitpunkt der Anordnung der Betreuungsmaßnahme laufende und das folgende
Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 10 DM für jede angefangenen 10.000 DM erhoben. Die gleiche
Gebühr ist in den nachfolgenden Kalenderjahren zu entrichten.
Die gerichtlichen Auslagen werden nicht erhoben, wenn das Gericht eine Maßnahme abgelehnt oder aufgehoben
hat oder wenn das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet worden ist. In diesen Fällen
kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen (insbesondere die Anwaltskosten) ganz oder
teilweise der Staatskasse auferlegen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
|
|
|
|
|
|
|
|
|