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Das Betreuungsrecht
Welche Rechte können Betreuerinnen und Betreuer
geltend machen?
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Ersatz von Aufwendungen
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Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer brauchen die mit der Betreuung verbundenen notwendigen
Auslagen nicht aus der eigenen Tasche zu bezahlen, vielmehr stehen ihnen insoweit Ansprüche auf Kostenvorschuss
und Auslagenersatz zu. Die entsprechenden Beträge können sie unmittelbar dem Vermögen der Betreuten
entnehmen, wenn ein ausreichendes Vermögen, d.h. mindestens ca. 4.500,- DM, vorhanden ist. Andernfalls richtet
sich der Ersatzanspruch gegen die Justizkasse.
Ohne konkreten Nachweis können Betreuerinnen und Betreuer jährlich zur Abgeltung des Aufwendungsersatzanspruchs
eine Pauschalentschädigung verlangen. Die Pauschale beträgt vom 1. Januar 1999 an 600 DM. Der Entschädigungsanspruch
ist spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend zu machen;
danach erlischt er.
Im übrigen sind Aufwendungen im Rahmen der Jahresabrechnung oder des Erstattungsantrags zu belegen. Wegen
Fragen zu Einzelheiten sollten sich Betreuerinnen und Betreuer an den zuständigen Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht
wenden.
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Haftpflichtversicherung
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Betreuerinnen und Betreuer haben Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche
oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das pflichtwidrige Unterlassen einer Handlung kann
eine Schadensersatzpflicht auslösen.
Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
können die Kosten einer solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-Haftpflicht) ersetzt verlangen. In
Niedersachsen besteht zu ihren Gunsten eine kostenlose Sammelhaftpflichtversicherung. Näheres dazu kann beim
Vormundschaftsgericht erfragt werden.
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Vergütung
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Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Eine angemessene Vergütung
kann im Einzelfall vom Gericht bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Aufgaben dies rechtfertigen
und die betreute Person entsprechendes Vermögen besitzt. Einzelheiten sind mit dem Vormundschaftsgericht zu
besprechen.
Einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit haben außerdem die sogenannten Berufsbetreuer. Im
Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist erstmals eine eigenständige Vergütungsregelung für Berufsvormünder
und -betreuer getroffen worden, die ihre Leistungen aus der Justizkasse bezahlt verlangen können (Artikel
2a BtÄndG, Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG).
Das Betreuungsrecht geht davon aus, dass Betroffene für die Kosten der Betreuung selbst aufzukommen haben.
In welchem Umfang sie Einkommen und Vermögen einsetzen müssen, ist mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz
näher bestimmt worden. Die Regelungen knüpfen an Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes an. Hinsichtlich
der Einkommensgrenzen gelten die für die Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgeblichen Beträge.
Betreuerinnen und Betreuer können ihr Entgelt immer - vollständig - aus der Staatskasse beanspruchen,
wenn Betroffene es mit ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht auf einmal aufbringen können.
Der Fiskus muss dann Rückgriff bei den Betreuten nehmen. Dabei sind wiederum die Schongrenzen des Bundessozialhilfegesetzes
zu beachten. Nach dem Tod einer betreuten Person haften Erben mit dem Wert des Nachlasses für die von der
Staatskasse verauslagten Betreuerkosten.
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Hilfe durch Behörden und Vereine
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In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst
viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um
Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um Mitbürger,
die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine
Kontakte hatten.
Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer bei der Erfüllung
ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges
System der Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist. Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Vormundschaftsgericht
als auch bei der zuständigen Behörde.
Betreuerinnen und Betreuer werden sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z.B. im Zusammenhang mit
Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die
zuständige Behörde der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Die Behörde
kann dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z.B. Allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen,
fahrbarer Mittagstisch, ambulante Pflegedienste, Vermittlung von Heimplätzen) geben.
Gerade am Anfang der Tätigkeit werden Betreuerinnen und Betreuer auf Beratung besonderen Wert legen. Daher
ist es wichtig, dass sie in die Aufgaben eingeführt werden, wobei die Betreuungsstellen für ein ausreichendes
Einführungs- und Fortbildungsangebot zu sorgen haben. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können
nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang
mit den Betroffenen besprochen werden.
Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz den Betreuungsvereinen zu. Hauptamtliche Mitarbeiter der Vereine sollen - in Ergänzung des Angebots von Gerichten und
Behörden - die Betreuerinnen und Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.
Außerdem ist es wünschenswert, dass Betreuerinnen und Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an
einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuungspersonen teilzunehmen.
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