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Home Hinweise  Betreuungsrecht  Vermögensrechtliche Angelegenheiten

 

 

 

 

 

Das Betreuungsrecht
Vermögensrechtliche Angelegenheiten

 

 

 

 

 

Erstellung eines Vermögensverzeichnisses

 

Ist der Betreuerin oder dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögensvorsorge übertragen, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben. Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen. Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so sollte dieses verwandt werden, wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen zu versehen sind.
Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:

  • Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen, die vor Einrichtung der Betreuung entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden, vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes.
  • Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen zum Zwecke der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden. Die Betreuerin oder der Betreuer können den ihrer Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert angeben.
  • Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise sind beim Gericht mit einzureichen.
  • Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.
  • Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur dann eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen wirklichen Wert haben. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe, bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf.
  • Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen werden.

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis:
Betreuerinnen und Betreuer sollten gleich zu Beginn frühere Helfer, Heimleitungen und nach Möglichkeit auch die betroffene Person selbst fragen, ob und gegebenenfalls welche Konten vorhanden sind. Bei Banken sollten sie sich unter Vorlage des Betreuungsausweises vorstellen. Auch mit Rentenzahlern, Sozialhilfestellen und den Arbeitgebern von Betreuten, evtl. auch mit Gläubigern oder Schuldnern, sollte alsbald Verbindung aufgenommen werden.

 

 

 

 

Rechnungslegung

 

Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses legt das Gericht den Abrechnungszeitraum für Betreuerinnen und Betreuer fest. Der vom Gericht übersandte Vordruck für die Abrechnung sollte möglichst genutzt werden.

Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge zusammengefasst werden können. Belege sind beizufügen; sie werden vom Gericht nach Abschluss der Prüfung zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen, die alle Eintragungen im Abrechnungszeitraum wiedergeben.

Vor Einreichung sollte die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit geprüft werden. Die Belege sind entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten notwendige Hinweise schriftlich beigefügt werden.

Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen, können Betreuerinnen und Betreuer Rat bei Betreuungsstellen und beim Vormundschaftsgericht einholen.

Sind Vater, Mutter, Ehegatte oder ein Abkömmling der betroffenen Person als Betreuerin oder Betreuer bestellt worden, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die von der Rechnungslegung befreiten Betreuerinnen und Betreuer müssen aber mindestens alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung des Betreutenvermögens beim Gericht einreichen. Im übrigen sollte beachtet werden, dass Betreute selbst und nach deren Tod auch deren Erben ein Recht auf Auskunft über das Vermögen haben. Es empfiehlt sich daher, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen. Belege und Kontoauszüge sollten aufgehoben werden.

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis:
Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beizufügen (wie häufig sind die Kontakte zu ihm? Wo ist sein Aufenthalt? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für notwendig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeschränkt werden? usw).

 

 

 

 

Geldanlage

 

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen) und Kommunalbanken (Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden.

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher sind (z.B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe Deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken). Der Anlagewunsch sollte dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenenfalls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.

Geld kann von der Betreuerin oder dem Betreuer auch in Sachwerten angelegt werden, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall die Hinterlegung anordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht empfehlenswert.

Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn betreuende Personen, Mutter, Vater, Ehegatten oder Abkömmlinge der Betreuten sind.

 

Handlungen, die der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen

 

Geldgeschäfte

Abhebungen von gesperrten Konten müssen zuvor vom Gericht genehmigt werden. Dies gilt auch für fällige Festgelder oder fällige Wertpapiere, soweit betreuende Personen nicht Mutter, Vater, Ehegatte oder Abkömmling der Betreuten sind. Wird Fälligkeit einer Anlage von der Bank angezeigt, sollte deshalb das Gericht benachrichtigt werden. Ob und inwieweit Verfügungen über Girokonten genehmigungsfrei zulässig sind, sollte jeweils mit dem Gericht verabredet werden.

Grundsätzlich können Betreuerinnen und Betreuer Beträge von einem nicht gesperrten Girokonto ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abheben, wenn der Kontostand nicht mehr als 3.000 Euro beträgt. Nach Auffassung mancher Gerichte ist die jeweilige Verfügung über das Konto genehmigungsfrei, wenn sie 3.000 Euro nicht übersteigt.

Grundstücksgeschäfte

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf von Grundstücken einer betreuten Person, sondern ebenso z.B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken. Betreuerinnen und Betreuer sollten sich in diesen Fällen stets rechtzeitig an das Vormundschaftsgericht wenden, damit Zweifel oder Hindernisse ausgeräumt werden können. Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum einer betreuten Person siehe
hier.

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z.B.

  • Erbauseinandersetzungen,
  • Erbausschlagungen,
  • Kreditaufnahmen (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos!),
  • Arbeitsverträge,
  • Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden, und
  • Lebensversicherungsverträge.

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis:
Soll zwischen der betreuenden und der betreuten Person ein Vertrag geschlossen werden, so ist eine Vertretung der betreuten Person durch die Gegenpartei ausgeschlossen. Hier müssen sich die Betreuungspersonen an das Gericht wenden, das eine weitere Betreuerin oder einen Betreuer für den Abschluss des Vertrages bestellt.

 

 

 

 

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