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Home Hinweise Betreuungsrecht Vermögensrechtliche
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Das Betreuungsrecht
Vermögensrechtliche Angelegenheiten
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Erstellung eines Vermögensverzeichnisses
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Ist der Betreuerin oder dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögensvorsorge
übertragen, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim
Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben. Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen. Wenn das
Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so sollte dieses verwandt werden, wobei unzutreffende
Spalten mit Negativzeichen zu versehen sind.
Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:
- Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen, die vor Einrichtung
der Betreuung entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden, vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer akuten
Verschlechterung des Krankheitsbildes.
- Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen zum Zwecke
der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden. Die Betreuerin oder der Betreuer können den ihrer Auffassung
nach zutreffenden Verkehrswert angeben.
- Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise sind beim Gericht mit einzureichen.
- Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.
- Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur dann
eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen wirklichen Wert haben. Ist das nicht
der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe, bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf.
- Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen
werden.
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Wichtiger Hinweis:
Betreuerinnen und Betreuer sollten gleich zu Beginn frühere Helfer, Heimleitungen und nach Möglichkeit
auch die betroffene Person selbst fragen, ob und gegebenenfalls welche Konten vorhanden sind. Bei Banken sollten
sie sich unter Vorlage des Betreuungsausweises vorstellen. Auch mit Rentenzahlern, Sozialhilfestellen und den Arbeitgebern
von Betreuten, evtl. auch mit Gläubigern oder Schuldnern, sollte alsbald Verbindung aufgenommen werden.
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Rechnungslegung
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Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses legt das Gericht den Abrechnungszeitraum
für Betreuerinnen und Betreuer fest. Der vom Gericht übersandte Vordruck für die Abrechnung sollte
möglichst genutzt werden.
Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche
Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge
zusammengefasst werden können. Belege sind beizufügen; sie werden vom Gericht nach Abschluss der Prüfung
zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen, die alle Eintragungen
im Abrechnungszeitraum wiedergeben.
Vor Einreichung sollte die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit geprüft werden. Die Belege sind entsprechend
den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten notwendige
Hinweise schriftlich beigefügt werden.
Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen, können Betreuerinnen und Betreuer Rat bei Betreuungsstellen
und beim Vormundschaftsgericht einholen.
Sind Vater, Mutter, Ehegatte oder ein Abkömmling der betroffenen Person als Betreuerin oder Betreuer bestellt
worden, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
hat. Die von der Rechnungslegung befreiten Betreuerinnen und Betreuer müssen aber mindestens alle zwei Jahre
eine Bestandsaufstellung des Betreutenvermögens beim Gericht einreichen. Im übrigen sollte beachtet werden,
dass Betreute selbst und nach deren Tod auch deren Erben ein Recht auf Auskunft über das Vermögen haben.
Es empfiehlt sich daher, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen. Belege und Kontoauszüge
sollten aufgehoben werden.
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Wichtiger Hinweis:
Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beizufügen
(wie häufig sind die Kontakte zu ihm? Wo ist sein Aufenthalt? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung
weiter für notwendig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeschränkt werden?
usw).
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Geldanlage
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Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung
laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher sind
alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen)
und Kommunalbanken (Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst
muss vom Gericht genehmigt werden.
Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher sind (z.B. Bundes- oder Kommunalobligationen,
Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe Deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken). Der Anlagewunsch sollte
dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung
oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenenfalls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.
Geld kann von der Betreuerin oder dem Betreuer auch in Sachwerten angelegt werden, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall
die Hinterlegung anordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht empfehlenswert.
Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn betreuende Personen, Mutter, Vater, Ehegatten oder Abkömmlinge
der Betreuten sind.
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Handlungen, die der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen
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Geldgeschäfte
Abhebungen von gesperrten Konten müssen zuvor vom Gericht genehmigt werden. Dies gilt auch für fällige
Festgelder oder fällige Wertpapiere, soweit betreuende Personen nicht Mutter, Vater, Ehegatte oder Abkömmling
der Betreuten sind. Wird Fälligkeit einer Anlage von der Bank angezeigt, sollte deshalb das Gericht benachrichtigt
werden. Ob und inwieweit Verfügungen über Girokonten genehmigungsfrei zulässig sind, sollte jeweils
mit dem Gericht verabredet werden.
Grundsätzlich können Betreuerinnen und Betreuer Beträge von einem nicht gesperrten Girokonto ohne
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abheben, wenn der Kontostand nicht mehr als 3.000 Euro beträgt. Nach
Auffassung mancher Gerichte ist die jeweilige Verfügung über das Konto genehmigungsfrei, wenn sie 3.000
Euro nicht übersteigt.
Grundstücksgeschäfte
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf von Grundstücken einer
betreuten Person, sondern ebenso z.B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken. Betreuerinnen und Betreuer
sollten sich in diesen Fällen stets rechtzeitig an das Vormundschaftsgericht wenden, damit Zweifel oder Hindernisse
ausgeräumt werden können. Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum einer
betreuten Person siehe hier.
Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z.B.
- Erbauseinandersetzungen,
- Erbausschlagungen,
- Kreditaufnahmen (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos!),
- Arbeitsverträge,
- Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden,
und
- Lebensversicherungsverträge.
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Wichtiger Hinweis:
Soll zwischen der betreuenden und der betreuten Person ein Vertrag geschlossen werden, so ist eine Vertretung der
betreuten Person durch die Gegenpartei ausgeschlossen. Hier müssen sich die Betreuungspersonen an das Gericht
wenden, das eine weitere Betreuerin oder einen Betreuer für den Abschluss des Vertrages bestellt.
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