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Home Hinweise  Betreuungsrecht  Schutz in persönlichen Angelegenheiten

 

 

 

 

Das Betreuungsrecht
Schutz in persönlichen Angelegenheiten

 

 

 

 

Ein besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist darin zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund rückt. Das persönliche Wohlergehen der ihnen anvertrauten Personen darf Betreuerinnen und Betreuern - unabhängig von ihrem Aufgabenkreis - nie gleichgültig sein.

Werden Betreuerinnen und Betreuer Aufgaben in der Personensorge übertragen, so wird es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Für besonders wichtige Angelegenheiten (Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff - auch Sterilisation -, Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen wie etwa das Festbinden altersverwirrter Menschen am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln von Betreuerinnen und Betreuern an bestimmte Voraussetzungen binden und gegebenenfalls einer Pflicht zur gerichtlichen Genehmigung unterwerfen.

In diesem Zusammenhang ist auch ein besonderer Schutz für den Fall der Wohnungsauflösung vorgesehen, die über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse von Betroffenen haben kann.

 

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff

 

Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass solche ärztlichen Maßnahmen nur zulässig sind, wenn Patientinnen und Patienten in ihre Vornahme wirksam einwilligen, nachdem sie hinreichend über die Maßnahme, über ihre Folgen und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden sind. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, so stellen sie u.U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten dar. Auch wenn eine Betreuung angeordnet ist, können Patientinnen und Patienten selbst die Einwilligung erteilen, sofern sie einwilligungsfähig sind, d.h., wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite erfassen und ihren Willen hiernach bestimmen können. Aus diesem Grund müssen sich Betreuerinnen und Betreuer vergewissern, ob betreute Personen in der konkreten Situation einwilligungsfähig sind. Zu beachten ist, dass Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein können, im anderen Fall dagegen nicht.

Liegt Einwilligungsunfähigkeit vor, haben Betreuerinnen und Betreuer nach hinreichender Aufklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme zu entscheiden. Es gelten hier die allgemeinen Regeln: Wichtige Angelegenheiten sind vorher mit den Betreuten zu besprechen, sofern dies ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Wünsche der Betroffenen (auch solche, die in einer "Betreuungsverfügung" festgelegt sind, siehe dazu
hier), sind zu berücksichtigen, soweit dies ihrem Wohl nicht widerspricht und ihre Beachtung für die betreuende Person zumutbar ist.

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dies gilt, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Betreute auf Grund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden (§ 1904 Satz 1 BGB).

Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen auch, die Betreuungspersonen mit ihrer Verantwortung für die Betreuten nicht allein zu lassen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht beispielsweise bei einer Operation, bei der das Risiko allgemeine Gefahren (Narkoserisiko, Infektionsgefahr) übersteigt.

Ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden ist anzunehmen bei Verlust der Sehkraft, bei der Amputation eines Beines oder bei nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts muss konkret und naheliegend sein; nur hypothetische und unwahrscheinliche Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollten sich Betreuerinnen und Betreuer an das Vormundschaftsgericht wenden.

Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist (§ 1904 Satz 2 BGB).

Sterilisation

 

Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Der dadurch herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann oft nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Besonders problematisch ist dieser Eingriff, wenn über ihn nicht die betroffene Person selbst, sondern jemand stellvertretend entscheidet.

Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen Menschen in einer rechtlichen Grauzone stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung nicht gab und die Rechtsprechung uneinheitlich war. Das Betreuungsgesetz enthält nun ein völliges Verbot der Sterilisation von Minderjährigen.

Will eine Betreuerin oder ein Betreuer bei einem einwilligungsunfähigen Volljährigen einen solchen Eingriff durchführen lassen, bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung kann nur unter ganz engen Voraussetzungen in einem äußerst streng ausgestalteten Verfahren erteilt werden (§ 1905 BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung stets eine besondere Betreuerin bzw. ein Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen Methoden der Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären, zulässig.

Unterbringung

 

Betreuerinnen und Betreuer können betreute Personen unter bestimmten Voraussetzungen mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) unterbringen (§ 1906 BGB). Die Unterbringung ist nur zulässig, solange sie zum Wohl der betreuten Person erforderlich ist. Ferner wird vorausgesetzt, dass entweder bei der betroffenen Person die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Aus bloßen "erzieherischen Gründen" ist bei Erwachsenen eine Unterbringung nicht möglich. Betreuerinnen und Betreuer können Betreute auch nicht deshalb unterbringen, weil sie Dritte gefährden. Solche Freiheitsentziehungen dürfen nur von den zuständigen Behörden und Gerichten - entsprechend den Bestimmungen der Unterbringungsgesetze der einzelnen Bundesländer - veranlasst werden.

Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen nach Betreuungsrecht nur ausnahmsweise zulässig. Es muss dann mit dem Aufschub Gefahr verbunden sein. Die gerichtliche Genehmigung muss in solchen Fällen aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 1906 Abs. 2 BGB).

Betreuerinnen und Betreuer haben eine Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (die früher vorhandene Gefahr der Selbsttötung z.B. nicht mehr besteht). Zur Beendigung der Unterbringung bedarf es keiner Genehmigung des Gerichts. Bei Zweifeln können sich betreuende Personen allerdings zwecks Beratung an das Vormundschaftsgericht wenden. Von der Beendigung einer Unterbringung ist das Gericht immer zu benachrichtigen.

Unterbringungsähnliche Maßnahmen

 

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es jedoch auch in diesen Fällen, wenn Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB).

Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wären, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme sie nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen wird ein Gurt angebracht, den Betreute aber - falls sie es wollen - öffnen können). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn Betreute mit der Maßnahme einverstanden sind und die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzen. Nur bei einwilligungsunfähigen Betreuten entscheiden deren Betreuerinnen oder Betreuer.

Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u.a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung der Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Vormundschaftsgericht befragt werden. In Eilfällen, in denen ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.

Wohnungsauflösung

 

Mit der Auflösung der Wohnung verlieren Betreute ihren Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Sie sollen daher insoweit vor übereilten Schritten geschützt werden (§ 1907 BGB).

Zur Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, den Betreute (oder für sie eine Betreuerin bzw. ein Betreuer) gemietet haben, bedürfen betreuende Personen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.B. Aufhebungsverträge zwischen einer betreuenden Person und dem Vermieter). Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt (kündigt etwa der Vermieter den Vertrag), so hat eine Betreuerin bzw. ein Betreuer, denen als Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist, unverzüglich dem Gericht davon Mitteilung zu machen. Will die Betreuerin oder der Betreuer Wohnraum der betreuten Person auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während sich die betreute Person im Krankenhaus aufhält), so ist auch dies ohne Verzögerung dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.

Soll der Wohnraum einer betreuten Person vermietet werden, so bedarf das ebenso der gerichtlichen Genehmigung.

 

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