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Home Hinweise Betreuungsrecht Schutz in
persönlichen Angelegenheiten
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Das Betreuungsrecht
Schutz in persönlichen Angelegenheiten
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Ein besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist darin zu sehen, dass es die persönlichen
Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund rückt.
Das persönliche Wohlergehen der ihnen anvertrauten Personen darf Betreuerinnen und Betreuern - unabhängig
von ihrem Aufgabenkreis - nie gleichgültig sein.
Werden Betreuerinnen und Betreuer Aufgaben in der Personensorge übertragen, so wird es sich in den meisten
Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Für besonders
wichtige Angelegenheiten (Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff - auch
Sterilisation -, Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen wie etwa das Festbinden altersverwirrter
Menschen am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln von Betreuerinnen und Betreuern
an bestimmte Voraussetzungen binden und gegebenenfalls einer Pflicht zur gerichtlichen Genehmigung unterwerfen.
In diesem Zusammenhang ist auch ein besonderer Schutz für den Fall der Wohnungsauflösung vorgesehen,
die über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse
von Betroffenen haben kann.
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Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff
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Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass solche ärztlichen Maßnahmen
nur zulässig sind, wenn Patientinnen und Patienten in ihre Vornahme wirksam einwilligen, nachdem sie hinreichend
über die Maßnahme, über ihre Folgen und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden
sind. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, so stellen sie u.U. einen rechtswidrigen und strafbaren
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten dar. Auch wenn eine Betreuung angeordnet
ist, können Patientinnen und Patienten selbst die Einwilligung erteilen, sofern sie einwilligungsfähig
sind, d.h., wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite erfassen und ihren Willen hiernach bestimmen können. Aus
diesem Grund müssen sich Betreuerinnen und Betreuer vergewissern, ob betreute Personen in der konkreten Situation
einwilligungsfähig sind. Zu beachten ist, dass Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen
durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein können, im anderen Fall dagegen nicht.
Liegt Einwilligungsunfähigkeit vor, haben Betreuerinnen und Betreuer nach hinreichender Aufklärung durch
eine Ärztin oder einen Arzt über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme zu entscheiden.
Es gelten hier die allgemeinen Regeln: Wichtige Angelegenheiten sind vorher mit den Betreuten zu besprechen, sofern
dies ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Wünsche der Betroffenen (auch solche, die in einer "Betreuungsverfügung"
festgelegt sind, siehe dazu hier), sind zu berücksichtigen, soweit dies ihrem Wohl nicht widerspricht und ihre Beachtung für
die betreuende Person zumutbar ist.
In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Dies gilt, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Betreute auf Grund der Maßnahme sterben oder einen
schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden (§ 1904 Satz 1 BGB).
Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen auch, die Betreuungspersonen mit ihrer
Verantwortung für die Betreuten nicht allein zu lassen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne dieser Vorschrift
besteht beispielsweise bei einer Operation, bei der das Risiko allgemeine Gefahren (Narkoserisiko, Infektionsgefahr)
übersteigt.
Ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden ist anzunehmen bei Verlust der Sehkraft, bei der
Amputation eines Beines oder bei nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen. Die Gefahr eines solchen
Schadenseintritts muss konkret und naheliegend sein; nur hypothetische und unwahrscheinliche Gefahren lösen
keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollten sich Betreuerinnen und Betreuer an das Vormundschaftsgericht
wenden.
Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden
ist (§ 1904 Satz 2 BGB).
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Sterilisation
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Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Der dadurch herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann oft nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
Besonders problematisch ist dieser Eingriff, wenn über ihn nicht die betroffene Person selbst, sondern jemand
stellvertretend entscheidet.
Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen Menschen in einer rechtlichen Grauzone stattgefunden,
weil es eine gesetzliche Regelung nicht gab und die Rechtsprechung uneinheitlich war. Das Betreuungsgesetz enthält
nun ein völliges Verbot der Sterilisation von Minderjährigen.
Will eine Betreuerin oder ein Betreuer bei einem einwilligungsunfähigen Volljährigen einen solchen Eingriff
durchführen lassen, bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung kann nur unter
ganz engen Voraussetzungen in einem äußerst streng ausgestalteten Verfahren erteilt werden (§ 1905
BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung stets eine besondere Betreuerin
bzw. ein Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen darf es nicht geben. Außerdem
haben alle anderen Methoden der Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung
schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären, zulässig.
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Unterbringung
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Betreuerinnen und Betreuer können betreute Personen unter bestimmten Voraussetzungen
mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) unterbringen
(§ 1906 BGB). Die Unterbringung ist nur zulässig, solange sie zum Wohl der betreuten Person erforderlich
ist. Ferner wird vorausgesetzt, dass entweder bei der betroffenen Person die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen
Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche
Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Aus bloßen "erzieherischen Gründen" ist
bei Erwachsenen eine Unterbringung nicht möglich. Betreuerinnen und Betreuer können Betreute auch nicht
deshalb unterbringen, weil sie Dritte gefährden. Solche Freiheitsentziehungen dürfen nur von den zuständigen
Behörden und Gerichten - entsprechend den Bestimmungen der Unterbringungsgesetze der einzelnen Bundesländer
- veranlasst werden.
Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen nach Betreuungsrecht nur ausnahmsweise zulässig. Es muss dann
mit dem Aufschub Gefahr verbunden sein. Die gerichtliche Genehmigung muss in solchen Fällen aber unverzüglich
nachgeholt werden (§ 1906 Abs. 2 BGB).
Betreuerinnen und Betreuer haben eine Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (die früher
vorhandene Gefahr der Selbsttötung z.B. nicht mehr besteht). Zur Beendigung der Unterbringung bedarf es keiner
Genehmigung des Gerichts. Bei Zweifeln können sich betreuende Personen allerdings zwecks Beratung an das Vormundschaftsgericht
wenden. Von der Beendigung einer Unterbringung ist das Gericht immer zu benachrichtigen.
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Unterbringungsähnliche Maßnahmen
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Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen
Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf es jedoch auch in diesen Fällen, wenn Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf
andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll
(sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB).
Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage
wären, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme sie nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert
(Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen wird ein Gurt angebracht, den Betreute aber - falls sie es wollen -
öffnen können). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn Betreute mit der Maßnahme
einverstanden sind und die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzen. Nur bei einwilligungsunfähigen
Betreuten entscheiden deren Betreuerinnen oder Betreuer.
Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u.a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden
der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch nicht jederzeit
gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung der Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel:
die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über die
Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Vormundschaftsgericht befragt werden. In Eilfällen, in denen ohne
vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.
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Wohnungsauflösung
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Mit der Auflösung der Wohnung verlieren Betreute ihren Lebensmittelpunkt, die vertraute
Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Sie sollen daher insoweit vor übereilten Schritten geschützt
werden (§ 1907 BGB).
Zur Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, den Betreute (oder für sie eine Betreuerin bzw.
ein Betreuer) gemietet haben, bedürfen betreuende Personen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches
gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind
(z.B. Aufhebungsverträge zwischen einer betreuenden Person und dem Vermieter). Treten andere Umstände
ein, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt (kündigt etwa der Vermieter
den Vertrag), so hat eine Betreuerin bzw. ein Betreuer, denen als Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die
Aufenthaltsbestimmung übertragen ist, unverzüglich dem Gericht davon Mitteilung zu machen. Will die Betreuerin
oder der Betreuer Wohnraum der betreuten Person auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines
Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während sich die betreute Person im Krankenhaus
aufhält), so ist auch dies ohne Verzögerung dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Soll der Wohnraum einer betreuten Person vermietet werden, so bedarf das ebenso der gerichtlichen Genehmigung.
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