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Home Hinweise  Betreuungsrecht  Aufgaben der Betreuerinnen und Betreuer

 

 

 

 

Das Betreuungsrecht
Welche Aufgaben haben Betreuerinnen und Betreuer?

 

 

 

 

Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die betreuten Personen in dem übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Sie haben insoweit die Stellung gesetzlicher Vertreter; dies gilt auch, wenn im Namen der Betreuten Prozesse geführt werden (§ 1902 BGB). Von der Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises.

Wenn Betreuerinnen oder Betreuer feststellen, dass Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter brauchen, dürfen sie hier nicht einfach tätig werden. Sie müssen vielmehr das Vormundschaftsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten. Nur in besonders eiligen Fällen können sie als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln. Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten, haben sie dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen (§ 1901 Abs. 4 BGB). Wenn sich Betreuerinnen oder Betreuer nicht sicher sind, ob bestimmte Handlungen in ihren Aufgabenbereich fallen, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Vormundschaftsgericht.

Die Betreuerinnen oder Betreuer dürfen die Post sowie den Fernmeldeverkehr der Betreuten nur dann kontrollieren, wenn das Gericht diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).

Mit dem Tod eines betreuten Menschen enden die Aufgaben der Betreuerin oder des Betreuers. Sie haben dem Vormundschaftsgericht hiervon Mitteilung zu machen. Soweit Angehörige bekannt sind, sind auch diese zu informieren. Die nächsten Angehörigen sind berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Einzelheiten der Bestattung zu entscheiden, wenn Verstorbene nicht einen abweichenden Willen zum Ausdruck gebracht haben. Das Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über. Der Nachlass ist an sie oder einen vom Nachlassgericht einzusetzenden Nachlassverwalter herauszugeben. Solange nicht festgestellt ist, wer Erbe ist, haben die Betreuerinnen und Betreuer unaufschiebbare Angelegenheiten zu regeln (z.B. Sicherung der Wohnung, Benachrichtigung von Leistungsträgern).

 

Persönliche Betreuung

 

Die Betreuung muss persönlich erfolgen. Betreuerinnen und Betreuer dürfen sich deshalb in ihrem Aufgabenbereich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil ihrer Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. Sind Betreute so stark behindert, dass Gespräche mit ihnen nicht möglich sind, so müssen Betreuerinnen oder Betreuer sie gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von ihrem Zustand zu verschaffen. Innerhalb des Aufgabengebietes haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die den Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss dem Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der Betreuten berichtet werden. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.

Sind die Betreuungspersonen plötzlich und nicht vorhersehbar daran gehindert, die übertragenen Aufgaben zu erledigen (z.B. Krankheit, längere erforderlich Abwesenheit), ist dies dem Gericht sofort mitzuteilen. Nach Möglichkeit soll die voraussichtliche Dauer der Verhinderung angegeben werden. Wenn es erforderlich erscheint, kann das Vormundschaftsgericht einen Ersatzbetreuer bestellen. Eilige Entscheidungen und dringend erforderliche Maßnahmen kann das Gericht auch anstelle der Betreuerinnen und Betreuer treffen. Im Interesse der Betreuten sollte rechtzeitig vorgesorgt werden. Vorhersehbare Verhinderungen sind deshalb möglichst frühzeitig dem Gericht mitzuteilen. Die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Ersatzbetreuung kann dann abgestimmt werden. Sind während der Zeit der Verhinderung einfache Angelegenheiten zu regeln, können die Betreuerinnen oder Betreuer einer Vertrauensperson Vollmacht erteilen. Auch dies ist dem Gericht mitzuteilen.

 

Wohl und Wünsche der Betreuten

 

Die Betreuungspersonen haben die ihnen übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl der Betreuten entspricht (§ 1901 BGB). Dazu gehört auch, dass sie nicht einfach über deren Köpfe hinweg entscheiden. Betreute Menschen müssen vielmehr mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nichts gegen ihren Willen aufgezwungen wird, sondern sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten eigenbestimmt leben können. Betreuerinnen oder Betreuer müssen sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Gespräche über wichtige anstehende Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen bei den Betreuten bestehen, was diese gerne möchten und was sie nicht wollen. Davon darf nur abgesehen werden, wenn solche Besuche oder Besprechungen eindeutig dem Wohl der Betreuten widersprechen oder sie für die betreuenden Personen selbst unzumutbar sind. Betreuerinnen und Betreuer dürfen eigene Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen der Betreuten setzen. Betroffenen darf nicht gegen deren Willen eine knauserige Lebensführung aufgezwungen werden, wenn für einen komfortableren Lebensstil ausreichende Geldmittel vorhanden sind.

Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Auswahl der Betreuungsperson oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind, müssen beachtet werden, es sei denn, dass ein zwischenzeitlicher Sinneswandel offenkundig ist.

Lassen sich Wünsche der Betreuten nicht feststellen, sollten Betreuerinnen und Betreuer versuchen, deren mutmaßlichen Willen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben.

 

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