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Home Hinweise Betreuungsrecht Aufgaben
der Betreuerinnen und Betreuer
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Das Betreuungsrecht
Welche Aufgaben haben Betreuerinnen und Betreuer?
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Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die betreuten Personen in dem übertragenen
Wirkungskreis zu vertreten. Sie haben insoweit die Stellung gesetzlicher Vertreter; dies gilt auch, wenn im Namen
der Betreuten Prozesse geführt werden (§ 1902 BGB). Von der Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur
die Handlungen innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises.
Wenn Betreuerinnen oder Betreuer feststellen, dass Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch
einen gesetzlichen Vertreter brauchen, dürfen sie hier nicht einfach tätig werden. Sie müssen vielmehr
das Vormundschaftsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten. Nur in besonders eiligen Fällen können
sie als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln. Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den
Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten,
haben sie dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen (§ 1901 Abs. 4 BGB). Wenn sich Betreuerinnen oder Betreuer
nicht sicher sind, ob bestimmte Handlungen in ihren Aufgabenbereich fallen, empfiehlt sich eine Rückfrage
beim Vormundschaftsgericht.
Die Betreuerinnen oder Betreuer dürfen die Post sowie den Fernmeldeverkehr der Betreuten nur dann kontrollieren,
wenn das Gericht diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).
Mit dem Tod eines betreuten Menschen enden die Aufgaben der Betreuerin oder des Betreuers. Sie haben dem Vormundschaftsgericht
hiervon Mitteilung zu machen. Soweit Angehörige bekannt sind, sind auch diese zu informieren. Die nächsten
Angehörigen sind berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Einzelheiten
der Bestattung zu entscheiden, wenn Verstorbene nicht einen abweichenden Willen zum Ausdruck gebracht haben. Das
Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über. Der Nachlass ist an sie oder einen vom Nachlassgericht einzusetzenden
Nachlassverwalter herauszugeben. Solange nicht festgestellt ist, wer Erbe ist, haben die Betreuerinnen und Betreuer
unaufschiebbare Angelegenheiten zu regeln (z.B. Sicherung der Wohnung, Benachrichtigung von Leistungsträgern).
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Persönliche Betreuung
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Die Betreuung muss persönlich erfolgen. Betreuerinnen und Betreuer dürfen sich
deshalb in ihrem Aufgabenbereich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein
wichtiger Teil ihrer Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. Sind Betreute so stark behindert, dass
Gespräche mit ihnen nicht möglich sind, so müssen Betreuerinnen oder Betreuer sie gleichwohl von
Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von ihrem Zustand zu verschaffen. Innerhalb des Aufgabengebietes
haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die den Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen
genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss dem Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der persönlichen
Verhältnisse der Betreuten berichtet werden. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.
Sind die Betreuungspersonen plötzlich und nicht vorhersehbar daran gehindert, die übertragenen Aufgaben
zu erledigen (z.B. Krankheit, längere erforderlich Abwesenheit), ist dies dem Gericht sofort mitzuteilen.
Nach Möglichkeit soll die voraussichtliche Dauer der Verhinderung angegeben werden. Wenn es erforderlich erscheint,
kann das Vormundschaftsgericht einen Ersatzbetreuer bestellen. Eilige Entscheidungen und dringend erforderliche
Maßnahmen kann das Gericht auch anstelle der Betreuerinnen und Betreuer treffen. Im Interesse der Betreuten
sollte rechtzeitig vorgesorgt werden. Vorhersehbare Verhinderungen sind deshalb möglichst frühzeitig
dem Gericht mitzuteilen. Die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Ersatzbetreuung kann dann abgestimmt werden.
Sind während der Zeit der Verhinderung einfache Angelegenheiten zu regeln, können die Betreuerinnen oder
Betreuer einer Vertrauensperson Vollmacht erteilen. Auch dies ist dem Gericht mitzuteilen.
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Wohl und Wünsche der Betreuten
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Die Betreuungspersonen haben die ihnen übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es
dem Wohl der Betreuten entspricht (§ 1901 BGB). Dazu gehört auch, dass sie nicht einfach über deren
Köpfe hinweg entscheiden. Betreute Menschen müssen vielmehr mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden.
Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nichts gegen ihren Willen aufgezwungen wird, sondern sie im Rahmen der noch vorhandenen
Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten eigenbestimmt leben können. Betreuerinnen oder
Betreuer müssen sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Gespräche über wichtige
anstehende Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen bei den Betreuten bestehen, was diese gerne
möchten und was sie nicht wollen. Davon darf nur abgesehen werden, wenn solche Besuche oder Besprechungen
eindeutig dem Wohl der Betreuten widersprechen oder sie für die betreuenden Personen selbst unzumutbar sind.
Betreuerinnen und Betreuer dürfen eigene Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen
der Betreuten setzen. Betroffenen darf nicht gegen deren Willen eine knauserige Lebensführung aufgezwungen
werden, wenn für einen komfortableren Lebensstil ausreichende Geldmittel vorhanden sind.
Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Auswahl der Betreuungsperson
oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind, müssen beachtet werden, es sei denn, dass ein
zwischenzeitlicher Sinneswandel offenkundig ist.
Lassen sich Wünsche der Betreuten nicht feststellen, sollten Betreuerinnen und Betreuer versuchen, deren mutmaßlichen
Willen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften
sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben.
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