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Das Betreuungsrecht
Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer
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Betreuerinnen und Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit
eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 1 BGB).
In Betracht kommen vor allem Personen, die den Betroffenen persönlich nahe stehen, Mitglieder von Betreuungsvereinen
oder sonst ehrenamtlich tätige Personen. Im übrigen können selbständige Berufsbetreuerinnen
und -betreuer, Angestellte eines Betreuungsvereins oder Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde
bestellt werden. Eine Betreuung soll in der Regel nur dann im Rahmen von Berufsausübung geführt werden,
wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die bereit ist, das Betreueramt ehrenamtlich zu übernehmen.
Das Gericht kann mehrere Betreuerinnen oder Betreuer bestellen, wenn dies sinnvoll erscheint (§ 1899 Abs.
1 BGB). Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde selbst mit der Aufgabe betraut
werden und dies auch nur solange, bis die Betreuung durch eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB).
Durch diesen Vorrang der Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen der betreuten und betreuenden
Person ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.
Bei der Auswahl kommt den Wünschen der Betroffenen große Bedeutung zu. Schlägt jemand eine bestimmte
Person vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag
gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung der benannten Person dem Wohl der Betroffenen widersprechen
würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dies wäre etwa anzunehmen, wenn ein volljährig gewordenes
geistig behindertes Kind, aus einer Augenblickslaune heraus, eine dritte Person an Stelle seiner zur Betreuung
gut geeigneten Eltern vorschlägt.
Lehnen Betroffene eine bestimmte Person ab, so soll darauf Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 Satz
2 BGB). Gegen den Willen der Betroffenen darf sie nur bei Vorliegen besonderer Gründe ausgewählt werden.
Schlägt die betroffene Person niemanden vor, so ist bei der Auswahlentscheidung auf die verwandtschaftlichen
Beziehungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten
zu achten (§ 1897 Abs. 5 BGB).
Als Betreuerin oder Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, den Betroffenen in dem
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Im Einzelfall kann das schwierig zu beurteilen sein. Feststehende
Kriterien gibt es nicht, da jeder Fall anders gelagert sein kann. Das Gericht hat aber zu beachten, ob z.B. Berufsbetreuern
so viele Betreuungen übertragen sind, dass die persönliche Betreuung bei Bestellung in weiteren Fällen
nicht mehr gewährleistet wäre. Diejenigen, die zu der Einrichtung, in der Betroffene untergebracht sind,
in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung stehen (etwa als Mitarbeiter in dem
Heim, in dem eine betroffene Person lebt), scheiden wegen der Gefahr der Interessenkonflikte von vornherein als
Betreuerin oder Betreuer aus (§ 1897 Abs. 3 BGB).
Die Betreuungsbestellung ist erst möglich, wenn die ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit
erklärt hat. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen,
wenn er oder sie hierfür geeignet und die Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB). Allerdings
kann das Gericht niemanden dazu zwingen. Wer jedoch die Übernahme einer Betreuung ohne Grund ablehnt, ist
für den Schaden verantwortlich, der der Betroffenen durch die eingetretene Verzögerung entsteht.
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Wechsel der betreuenden Person
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Für Betreute kann es nachteilig sein, wenn die Betreuerin oder der Betreuer ausgetauscht
wird und sie sich an eine neue Person gewöhnen müssen. Deshalb soll ein Wechsel nach Möglichkeit
vermieden werden. Allerdings können Betreuerinnen und Betreuer, wenn eine Betreuung aufgrund neu eingetretener
Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, die Entlassung verlangen. Betreuerinnen und Betreuer, die ihre
Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllen, sind vom Gericht zu entlassen.
Schlagen Betreute nach Ablauf einiger Zeit eine andere Person vor, die gleich gut geeignet und zur Übernahme
der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht dem folgen, wenn es dem Wohl der Betroffenen dient.
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