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Das Betreuungsrecht
Auswirkungen der Betreuung
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Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht
zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen
beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob die oder der Erklärende die Bedeutung und
Tragweite einsehen und danach handeln kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr
vorhanden sein. Dann ist die betreute Person "im natürlichen Sinne" - unabhängig von der Betreuerbestellung
- geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).
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Der Einwilligungsvorbehalt
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Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit
der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt
angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Betreute brauchen dann
(von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen)
die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die
erhebliche Gefahr besteht, dass Betreute sich selbst oder ihr Vermögen schädigen. Die Maßnahme
dient damit in erster Linie dem Schutz der Betroffenen vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt
kann z.B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten müssen,
weil im Einzelfall der ihnen obliegende Nachweis der Geschäftsunfähigkeit misslingt.
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Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht
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Betreute können, wenn sie nicht geschäftsfähig sind, heiraten; ebenso können
sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d.h., wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung der
Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss.
Einen Einwilligungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung der betreuenden Person für diese Handlungen
bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuung für alle
Angelegenheiten erfolgt ist.
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Dauer der Betreuung
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Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht
länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung das Datum des Tages aufgenommen,
an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach fünf
Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.
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