Deutsche Justiz - Waage

Deutsche Justiz - Logo

Inhalt.

 

 

 

 

Verfassungsgerichte

 

 

Bundesgerichte

 

 

 

 

 

Ordentliche Gerichte

 

 

Oberlandesgerichte

 

 

Landgerichte

 

 

Amtsgerichte

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

Oberwaltungsgerichte

 

 

Verwaltungsgerichte

 

 

 

 

 

Sozialgerichte

 

 

Landessozialgerichte

 

 

Sozialgerichte

 

 

 

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

Landesarbeitsgerichte

 

 

Arbeitsgerichte

 

 

 

 

 

Finanzgerichte

 

 

Finanzgerichte

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

Generalstaatsanwaltschaften

 

 

Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

Justizvollzugsanstalten

 

 

 

 

 

Justizministerien

 

 

 

 

 

Hinweise und Infos (zu diversen Rechtsfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home Hinweise  Betreuungsrecht  Auswirkungen

 

 

 

 

Das Betreuungsrecht
Auswirkungen der Betreuung

 

 

 

 

Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob die oder der Erklärende die Bedeutung und Tragweite einsehen und danach handeln kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist die betreute Person "im natürlichen Sinne" - unabhängig von der Betreuerbestellung - geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).

 

Der Einwilligungsvorbehalt

 

Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Betreute brauchen dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass Betreute sich selbst oder ihr Vermögen schädigen. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz der Betroffenen vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt kann z.B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten müssen, weil im Einzelfall der ihnen obliegende Nachweis der Geschäftsunfähigkeit misslingt.

 

Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht

 

Betreute können, wenn sie nicht geschäftsfähig sind, heiraten; ebenso können sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d.h., wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung der Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung der betreuenden Person für diese Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuung für alle Angelegenheiten erfolgt ist.

 

Dauer der Betreuung

 

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach fünf Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.

 

nach oben zurück

zum Inhaltsverzeichnis Betreuungsrecht zurück