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Das Betreuungsrecht
Worum geht es bei der rechtlichen Betreuung?
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Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Die
rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft für
Volljährige getreten. Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2002) ist am 1. Januar 1992 in
Kraft getreten. Es brachte erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Hilfe bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten benötigen, indem es die persönliche Betreuung der Betroffenen
in den Mittelpunkt rückt und die im früheren Vormundschaftswesen verbreitete Bevormundung und anonyme
Verwaltung zurückdrängt. Auch für die bisherigen Vormünder, Pflegerinnen und Pfleger hat das
Reformgesetz viele Verbesserungen gebracht.
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Wer ist betroffen?
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Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Im gesamten Bundesgebiet sind gegenwärtig mindestens mehr als 600 000 Betreuungen angeordnet. Vor allem alte
Menschen sind häufig betreuungsbedürftig. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung
steigt stetig an. Er wird sich in den kommenden Jahren noch wesentlich erhöhen. Im Jahr 2030 wird schon jeder
dritte Bundesbürger älter als 60 Jahre sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt
ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
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Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
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Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige und
auch der Gebrechtlichkeitspflegschaft getreten. Für volljährige Personen wird eine Vertretung bestellt,
die in einem genau festgelegten Umfang für sie handeln kann. In die Rechtsposition der Betroffenen wird dabei
nur so weit eingegriffen, wie es erforderlich ist.
Die Zahl der Betreuungsverfahren ist wesentlich schneller angestiegen als erwartet. Während die Bundesregierung
im Jahr 1988 für die westdeutschen Bundesländer noch von 250.000 Vormundschaften und Pflegschaften ausgegangen
war, standen nach den Geschäftsübersichten der Gerichte für 1995 rund 600.000 Menschen im gesamten
Bundesgebiet unter Betreuung. In Niedersachsen ist die Zahl der Betreuungen von 80.000 im Jahr 1998 auf rund 100.000
im Jahr 2000 gestiegen..
Bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes hat sich gezeigt, dass einige Vorschriften präziser gefasst werden
sollten. Manche Verfahrensschritte erwiesen sich als zu aufwendig und für alle Beteiligten unnötig belastend.
Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25. Juni 1998
(Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1580) sowie weiterer Vorschriften sind die gesetzlichen Bestimmungen stärker
an den praktischen Bedürfnissen der Betroffenen, der betreuenden Personen, der Gerichte und anderer Verfahrensbeteiligter
ausgerichtet worden. Dadurch soll das Betreuungsrecht trotz des rapiden Anstiegs der Betreuungsverfahren und der
zunehmenden Belastung der Gerichte und Behörden funktionsfähig erhalten und in seinem Bestand gesichert
werden.
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